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BFH: Verdeckte Einlage durch Zuwendung eines Anspruchs auf bereits aufgelaufene Zinsen an Tochtergesellschaft

Werden durch Wertpapierdarlehen zwischen einer Mutter- und ihrer Tochter­gesellschaft Ansprüche auf bereits aufgelaufene Zinsen aus den überlassenen verzinslichen Wertpapieren unter Verzicht auf die Vereinbarung von Kompen­sationszahlungen auf die Tochtergesellschaft übertragen, liegt darin eine ver­deckte Einlage.

KStG § 8 Abs. 1
EStG § 6 Abs. 6 Satz 2

BFH-Urteil vom 15.3.2023, I R 24/20 (veröffentlicht am 9.6.2023)

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 8.5.2020, 10 K 3041/19 = SIS 20 13 35

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Konzernmutter des A‑Konzerns. Sie war zu 100 % an der AB GmbH (GmbH) beteiligt, die ein Vorteils- und Kundenbindungsprogramm entwickelte und betrieb. Zwischen beiden Gesellschaften bestand kein Organschaftsverhältnis. Die Geschäftstätigkeit der GmbH wurde zum 31.12.2009 eingestellt. Sie verfügte über erhebliche Verlustvorträge, während die Klägerin erhebliche operative Gewinne erzielte. Es war seinerzeit absehbar, dass die GmbH die durch eigenes operatives Geschäft aufgebauten Verlustvorträge nicht mehr mittelfristig durch eigene Gewinne würde ausgleichen können.

Um die Verluste der GmbH "nutzbar" zu machen, schloss die Klägerin zunächst mit der G‑Bank (G) Wertpapierpensionsge­schäfte und sodann über dieselben Wertpapiere mit der GmbH Wertpapierdar­lehensgeschäfte ab. Im Einzelnen:

Am 21.12.2006 vereinbarte die Klägerin mit G (als Pensionsgeber) einen "Rahmenvertrag für Wertpapierpensionsgeschäfte (Repos)". Im Jahr 2009 (Streitjahr) schloss sie auf Grundlage dieses Rahmenvertrags sodann zwölf Wertpapierpensionsgeschäfte (im Folgenden: jeweils "Einzelabschluss") über festverzinsliche Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Obligationen) mit einer (Gesamt‑)Nominalsumme von … € ab. Die während der Laufzeit der Pensionsgeschäfte auf die Pensionspapiere geleiste­ten Zinsen, Gewinnanteile, Kapitalrückzahlungen sowie sonstigen Ausschüt­tungen standen nach den getroffenen Vereinbarungen G zu. Die Klägerin hatte den Gegenwert mit Wertstellung zum Tag der tatsächlichen Zahlung durch den Emittenten zuzüglich des Betrags einbehaltener Steuern und Abgaben sowie Steuergutschriften an den Pensionsgeber zu zahlen ("Kompensationszah­lung"). Infolge dieser Geschäfte leistete die Klägerin im Streitjahr Kompensati­onszahlungen in Höhe von … € und Pensionszahlungen in Höhe von … € an G und erfasste die Zahlungen aufwandswirksam.

Am 01.07.2009 schloss die Klägerin mit der GmbH (als Darlehensnehmerin) einen "Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen" ab. In diesem Vertrag war vorgesehen, dass die während der Laufzeit der Darlehen auf die Darlehenspa­piere geleisteten Zinsen der Darlehensgeberin zustehen sollten; die Darle­hensnehmerin sollte entsprechende Kompensationszahlungen an die Darle­hensgeberin leisten. Anschließend vereinbarten die Parteien zwölf Einzelab­schlüsse über diejenigen Wertpapiere, die auch den Gegenstand der Wertpa­pierpensionsgeschäfte zwischen der Klägerin und der G bildeten (Nominalsum­me: … €). Die Vertragsbedingungen wichen von den Regelungen des Rahmenvertrags insbesondere darin ab, dass die während der Laufzeit des Darlehens auf die Darlehenspapiere geleisteten Zinsen der GmbH als Darle­hensnehmerin zustehen sollten und diese mithin keinerlei Kompensation an die Klägerin zu leisten hatte. In die Laufzeit der einzelnen Darlehensverträge fielen jeweils die Zinsstichtage. Infolge dessen erhielt die GmbH insgesamt Zinszahlungen in Höhe von … €. Von diesem Betrag entfielen rech­nerisch auf die Haltedauer der GmbH … € und auf die übrigen Zins­laufzeiträume … €.

Die Wertpapierdarlehensgeschäfte hatten in der Regel eine kurzfristige Lauf­zeit (zwei bis sechs Wochen) und waren so gestaltet, dass in den Zeitraum des Geschäfts der jeweilige Zinstermin fiel, so dass die Zinsen von der GmbH ver­einnahmt wurden. Die Laufzeiten der Wertpapierpensionsgeschäfte zwischen der G und der Klägerin einerseits sowie der Wertpapierdarlehen zwischen der Klägerin und der GmbH andererseits waren in der überwiegenden Zahl der Fäl­le nicht deckungsgleich. In der Regel betrug die Laufzeit des Wertpapierpensi­onsgeschäfts einen Tag mehr als die Laufzeit der Wertpapierdarlehensgeschäf­te. Buchhalterisch erfasste die GmbH die auf die Laufzeit der Wertpapierdarle­hen entfallenden Erträge als "laufender Zinsertrag" und die auf die übrige Zeit entfallenden Zinsen als "a.o. Ertrag Entry".

In der Körperschaftsteuerklärung der GmbH wurden die von den Emittenten der jeweiligen Wertpapiere bezogenen Zinsen als Betriebseinnahmen erfasst und in der Sache in Höhe von … € unmittelbar und vollständig mit den festgestellten Verlustvorträgen verrechnet. Darüber hinaus wurden die Zins­einnahmen im Rahmen der Regelung zur Mindestbesteuerung zu 60 % mit Verlustvorträgen entsprechend den Vorgaben des § 10d Abs. 2 Satz 1 des Ein­kommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) ver­rechnet, was zu einem Abbau der seinerzeit bestehenden Verlustvorträge auf der Ebene der GmbH führte.

Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Zentrale Konzernprüfungsamt … die Auffassung, die Klägerin habe aufgrund der unentgeltlichen Wert­papierdarlehensgeschäfte mit der GmbH dieser einlagefähige Vermögensge­genstände aufgrund gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugewendet und es lägen daher steuerlich verdeckte Einlagen vor. Wirtschaftlich habe die Klägerin der GmbH Zinsen für ein volles Jahr zugewendet, obwohl die Laufzeiten der Wertpapierdarlehen nur wenige Wochen betragen hätten. Soweit Zinsen seit der letzten Fälligkeit bis zum Beginn der Wertpapierdarlehen "aufgelaufen" seien, habe die GmbH Stückzinsen erworben, die als ein einlagefähiges Wirt­schaftsgut zu qualifizieren seien. Maßgeblich hierfür sei, dass sich die Klägerin von einem fremden Entleiher die Stückzinsen hätte vergüten lassen.

Am 20.08.2014 beantragte die Klägerin bei noch andauernder Außenprüfung die Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2009 in der Weise, dass der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt ‑‑FA‑‑) seine Rechtsauffassung zur verdeckten Einlage umsetzen solle. Die eingereichte geänderte Steuerbilanz enthielt eine Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligungen von verbun­denen Unternehmen (der GmbH) in Höhe von … €. Das FA ent­sprach dem Antrag mit dem Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 23.02.2015 und erhöhte das zu versteuernde Einkommen der Klägerin wegen verdeckter Einlagen um … €. Entsprechende Änderungen erfolgten im Gewerbesteuermessbescheid 2009 vom gleichen Tage.

Nach erfolglosem Einspruch gegen die genannten Bescheide erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg. Am 02.06.2017 ergin­gen aus hier nicht streitigen Gründen geänderte Körperschaftsteuer- und Ge­werbesteuermessbescheide 2009, die nach § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsord­nung (FGO) Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens wurden. Mit Urteil vom 08.05.2020 ‑ 10 K 3041/19 wies das FG die Klage als unbegründet ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1631 veröf­fentlicht.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin Verletzung von Bundesrecht geltend und beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 08.05.2020 ‑ 10 K 3041/19 aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid sowie den Ge­werbesteuermessbescheid vom 23.02.2015 jeweils in der Gestalt der Ein­spruchsentscheidung vom 15.04.2016, zuletzt geändert durch Bescheide vom 02.06.2017, dahingehend zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen bzw. der Gewerbeertrag der Klägerin um … € reduziert wird.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das Einkommen der Klägerin um … € zu erhöhen war. Dies ergibt sich jedenfalls dar­aus, dass die Klägerin insoweit einen Anspruch auf bereits aufgelaufene Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren unter Verzicht auf eine Gegenleistung in Form von Kompensationszahlungen verdeckt in die GmbH eingelegt hat.

1. Nach § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergeset­zes in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) erhöhen sich die bei der Klägerin zu erfassenden Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalge­sellschaft (hier: der GmbH) im Fall der Übertragung eines Wirtschaftsguts im Wege der verdeckten Einlage in die Beteiligungsgesellschaft (s. insoweit § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG) um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts. Ein Ab­zug der entsprechenden Zuwendung als Betriebsausgabe beim zuwendenden Gesellschafter (hier: der Klägerin) scheidet danach aus. Unter einer verdeck­ten Einlage ist dabei die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten zu verstehen (z.B. Senatsurteil vom 15.10.1997 ‑ I R 80/96, BFH/NV 1998, 624; Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 12.12.2000 ‑ VIII R 22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385; vom 06.11.2003 ‑ IV R 10/01, BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416; Senatsur­teile vom 15.03.2017 ‑ I R 67/15, BFHE 257, 569; vom 31.01.2018 ‑ I R 25/16, BFH/NV 2018, 838; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 09.06.1997 ‑ GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307). Bei der Ka­pitalgesellschaft muss insoweit eine Vermögensmehrung durch die Entstehung bzw. Erhöhung eines Aktivpostens oder den Wegfall bzw. die Verminderung eines Passivpostens eintreten. Unentgeltliche oder verbilligte Dienstleistungen, Nutzungs- oder Gebrauchsüberlassungen oder entsprechende (Nut­zungs‑)Rechte sind deshalb keine verdeckten Einlagen (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.10.1987 ‑ GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348; Senatsurteile vom 17.10.2001 ‑ I R 97/00, BFHE 197, 63; vom 11.11.2014 ‑ I R 53/13, BFH/NV 2015, 686). Eine Veranlassung durch das Ge­sellschaftsverhältnis liegt vor, wenn ein fremder Dritter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns das Wirtschaftsgut zu den fraglichen Bedingungen nicht zugewendet hätte (sog. Fremdvergleich, vgl. z.B. Senatsur­teile in BFH/NV 1998, 624; vom 19.10.2005 ‑ I R 40/04, BFH/NV 2006, 822).

2. Nach diesen Grundsätzen stellt sich die durch die Klägerin an die GmbH un­ter Verzicht auf Kompensationszahlungen vorgenommene Zuwendung eines Anspruchs auf die im Einlagezeitpunkt bereits aufgelaufenen Zinsen aus den festverzinslichen Wertpapieren als verdeckte Einlage dar.

a) Der Klägerin ist nicht darin zu folgen, sie habe der GmbH lediglich die Nut­zung der darlehensweise überlassenen Wertpapiere ermöglicht, so dass eine verdeckte Einlage nicht vorliegen könne. Dies folgt daraus, dass Gegenstand der Übertragung im Streitfall nicht künftige Nutzungsvorteile sind (wie im Fall des Senatsurteils in BFHE 197, 63), sondern "aufgelaufene", zivilrechtlich be­reits entstandene Zinsansprüche der Klägerin gegen die Emittenten der fest­verzinslichen Wertpapiere. Diese Zinsansprüche sind unabhängig von ihrer Fäl­ligkeit zu bilanzieren, soweit sie für einen Zeitraum geschuldet werden, der vor dem Stichtag der Bilanz liegt (Senatsurteile vom 24.05.1984 ‑ I R 166/78, BFHE 141, 176, BStBl II 1984, 747; vom 18.12.2002 ‑ I R 11/02, BFHE 201, 228, BStBl II 2003, 400). Insoweit kommt es bei der verdeckten Einlage nach der unter II.1. zitierten Rechtsprechung auch nicht auf den satzungsmäßigen Bilanzstichtag, sondern auf die Bilanzierungsfähigkeit des zugewendeten Ver­mögensvorteils im Zeitpunkt der Zuwendung an (Senatsurteil in BFHE 141, 176, BStBl II 1984, 747). In diesem Zeitpunkt lag aber nach den vorstehen­den Rechtsgrundsätzen bereits ein kommerzialisierbarer Zinsanspruch vor (zur Anknüpfung des Wirtschaftsgutsbegriffs an Marktsituationen als Ausdruck ei­ner vermögensmäßigen Relevanz z.B. BFH-Urteil vom 14.02.2023 ‑ IX R 3/22, juris, Rz 24, m.w.N.), der als solcher einlagefähig ist (im Ergebnis ebenso Wagner, EFG 2020, 1634; Mihm, Betriebs-Berater ‑‑BB‑‑ 2020, 2097).

b) Da die GmbH nach den den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Feststel­lungen des FG nicht zu Gegenleistungen verpflichtet war, wendete die Klägerin ihr den angesprochenen Vermögensvorteil in Form bereits aufgelaufener Zins­ansprüche ohne wertadäquate Gegenleistung zu. Der Verzicht der Klägerin auf die Vereinbarung von Gegenleistungen in Form von Kompensationszahlungen war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, da der GmbH auf diese Wei­se ermöglicht werden sollte, ihre Verlustvorträge steuerlich zu nutzen. Das FG hat dazu zutreffend ausgeführt, dass sich aus den vertraglichen Vereinbarun­gen der Klägerin mit G ergibt, dass bei Wertpapierpensionsgeschäften unter fremden Dritten die Vereinbarung von Kompensationszahlungen üblich ist. Entsprechendes gilt für ein Wertpapierdarlehen, wie sich auch Ziffer 5 und 6 des Rahmenvertrags Wertpapierdarlehen ergibt, die entsprechende Zahlungen ausdrücklich vorsahen. Diese Ausgleichsstruktur wurde allerdings in den Ein­zelabschlüssen zu Lasten der Klägerin modifiziert.

c) Die verdeckte Einlage hat bei der Klägerin auch eine Einkommensminderung ausgelöst. Denn die an G geleisteten Kompensationszahlungen sind aufwands­wirksam verbucht worden, ohne dass entsprechende Erträge anfielen, da die Klägerin gegenüber der GmbH auf die Vereinbarung eigener Kompensations­zahlungen für die Übertragung des Zinsanspruchs verzichtet hatte.

d) Die Bewertung der verdeckten Einlage erfolgt mit dem Teilwert (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Das FA hat für die Wertermittlung auf die Höhe der bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Stückzinsen (… €) abgestellt und im Ergebnis die Differenz zur (höheren) Kom­pensationszahlung an G in ihrer Einkommensauswirkung unverändert gelas­sen. Dazu herrscht zwischen den Beteiligten kein Streit, weshalb der Senat insoweit von weiteren Ausführungen absieht.

3. Nach den vorstehenden Ausführungen kann es der Senat offen lassen, wel­cher Person die Wertpapiere nach den dazu entwickelten Grundsätzen (s. dazu zusammenfassend Senatsurteile vom 02.02.2022 ‑ I R 22/20, BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324; vom 29.09.2021 ‑ I R 40/17, BFHE 274, 463, BStBl II 2023, 127; Anzinger, Steuer und Wirtschaft ‑‑StuW‑‑ 2022, 194, 198 ff.) steu­errechtlich zuzurechnen waren und ob die von der Klägerin aufgewendeten Kompensationszahlungen an G nicht als Aufwand, sondern erfolgsneutral zu erfassen waren (s. dazu BFH-Urteil vom 07.10.2021 ‑ III R 15/18, BFHE 274, 567, BStBl II 2022, 625; s.a. Urteil des FG München vom 14.12.2020 ‑ 7 K 899/19, EFG 2021, 723 ["durchlaufender Posten"], anhängige Revision I R 3/21, und dazu zustimmend Anzinger, StuW 2022, 194, 206 ff.; ablehnend Weitbrecht/Strehlke-Verkühlen, BB 2021, 2022).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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