BFH: Parallelimporte von (Original-)Arzneimitteln können zu verdeckter Gewinnausschüttung führen
Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nummer 027/25 vom 2. Mai 2025
Urteil vom 11.12.2024, I R 41/21
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.12.2024 – I R 41/21 entschieden, dass mit Blick auf sog. Parallelimporte von (Original-)Arzneimitteln eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei der konzerneigenen (inländischen) Vertriebsgesellschaft zugunsten der (ausländischen) Konzernmuttergesellschaft vorliegen kann.
Die Klägerin, eine GmbH, ist einem international tätigen Pharmakonzern mit ausländischer Konzernmuttergesellschaft zugehörig. Für den Vertrieb der Originalprodukte des Konzerns in Deutschland war eine inländische (Konzern-)Vertriebsgesellschaft (Tochtergesellschaft der Klägerin; körperschaftsteuerrechtliches Organschaftsverhältnis) zuständig. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben sind inländische Apotheken verpflichtet, einen Teil der Waren von Parallelimporteuren im Ausland zu deutlich günstigeren Preisen zu beziehen (sog. Importförderklausel). Die damit verbundenen Vertriebserfolge der Konzernmutter wurden, obgleich sie mittelbar auf die Vertriebsaktivitäten der inländischen Vertriebsgesellschaft zurückzuführen sind, nicht separat vergütet. Daher nahm das Finanzamt (FA) eine vGA (Kostenersparnis der Muttergesellschaft) an und erhöhte das Einkommen der Klägerin (Organträgerin).
Das Finanzgericht (FG) war dagegen der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer vGA nicht vorlägen; das FA habe nicht nachgewiesen, dass einem fremden Dritten, der ausschließlich Originalprodukte des Konzerns im Inland vertreiben würde, im Hinblick auf Parallelimporte eine höhere als der der konzernzugehörigen Vertriebsgesellschaft tatsächlich zustehenden Nettomarge eingeräumt worden wäre.
Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben. Eine Vermögensverlagerung durch eine Aufwandsersparnis bei der ausländischen Konzernmutter und der Ansatz einer vGA können nicht ausgeschlossen werden. Das FG habe unberücksichtigt gelassen, dass die inländische Vertriebsgesellschaft ihre Marketingaktivitäten bezogen auf eine (nicht intendierte, aber auch nicht auszuschließende) Wirkung auf Parallelimporte unvermeidbar wirtschaftlich im Interesse des Gesamtkonzerns ausübe. Dies sei auch zu vergüten, da gerade die nach der Einschätzung des FG "fremdübliche Vergütung" der Außendienstmitarbeiter der inländischen Vertriebsgesellschaft nach dem inländischen Gesamtumsatz unter Einbeziehung der Umsätze aus den Parallelimporten in die Bemessungsgrundlage der Vergütungen nahelege, dass eine Weiterbelastung dieser Kosten fremdüblich wäre. Zur Frage, in welcher Höhe eine Aufwandsersparnis bei der Konzernmutter vorliegt, konnte der BFH jedoch noch nicht abschließend entscheiden. Dazu hat das FG nun im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen.