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CDU/CSU: Steueränderungsgesetz 2015 schafft Rechtssicherheit bei interkommunaler Zusammenarbeit

Umsatzsteuer bei interkommunaler Zusammenarbeit wird neu geregelt

CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag 24.9.2015, Pressemitteilung

Der Deutsche Bundestag wird am heutigen Donnerstag das Steueränderungsgesetz 2015 (vormals Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) abschließend beraten. Eine zentrale Änderung betrifft die interkommunale Zusammenarbeit in Paragraph 2b Umsatzsteuergesetz. Hierzu erklären die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann, sowie der zuständige Berichterstatter Fritz Güntzler:

„Der neue Paragraph 2b Umsatzsteuergesetz schafft Rechtssicherheit für die Kommunen und schließt Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten kleinerer und mittelständischer Betriebe aus. Die Interessenkonflikte von Wirtschaft und Kommunen werden durch den neuen Paragraphen 2b UStG ausgeglichen.

Die neue Regelung legt fest, unter welchen Bedingungen interkommunale Zusammenarbeit in den Bereich so genannter „hoheitlicher Tätigkeiten“ der Kommunen fällt. Diese Kooperationen, z.B. bei der Erbringung von Back-Office-Leistungen, sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Das ermöglicht die Zusammenarbeit von Kommunen, die aufgrund des demografischen Wandels und der bestehenden Notwendigkeit von Einsparungen in immer größerem Umfang zur Zusammenarbeit gezwungen sind.

Treten Kommunen oder ein kommunaler Zweckverband aber in den Wettbewerb um privatwirtschaftliche Aufträge ein, ist dies künftig nicht mehr umsatzsteuerrechtlich privilegiert. Damit sind auch die berechtigten Bedenken der Privatwirtschaft in der Neuregelung berücksichtigt worden.“

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