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FG Rheinland-Pfalz: Aufwendungen für die Fortbildung in einer Pseudowissenschaft können nicht als Werbungskosten abgezogen werden

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 21.6.2013, Pressemitteilung

Mit Urteil vom 3. Juni 2013 (Az.: 5 K 1261/12) hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit der Frage beschäftigt, ob Aufwendungen eines Bankbetriebswirts für die Fortbildung in „Psycho- und Pathophysiognomik“ (Versuch, von physiologischen Merkmalen wie Körperbau, Schädelform und Gesichtszügen auf die seelischen Eigenschaften eines Menschen, insbesondere dessen Charakterzüge und/oder Temperament zu schließen) als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Der verheiratete und bei einer Bank beschäftigte Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2009 Kosten für die Fortbildung in „Psycho- und Pathophysiognomik“ in Höhe von rund 1.800 € (Seminargebühren, Übernachtungskosten, Fahrtkosten usw.) als Werbungskosten geltend. Zur Begründung führte er aus, er sei seit sechs Jahren für die Auswahl der Auszubildenden verantwortlich. Auf Veranlassung seines Arbeitgebers habe er bereits eine Ausbildung zum diplomierten systemischen Coach absolviert. Da ihm diese Kenntnisse überaus hilfreich gewesen seien, habe er sein psycho- und pathophysiognomisches Wissen später weiter vertieft. Auch diese Kosten habe sein Arbeitgeber teilweise übernommen. Der Besuch der Fortbildungskurse im Streitjahr 2009 sei daher ebenfalls beruflich veranlasst und die entsprechenden Kosten abzugsfähig.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Psycho- und Pathophysiognomik um eine Pseudowissenschaft handle und dass die geltend gemachten Aufwendungen überwiegend privat veranlasst seien.

Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht als unbegründet ab. Das Gericht hielt die Auffassung des beklagten Finanzamtes für zutreffend, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um gemischte Aufwendungen handle, bei denen die private Veranlassung die berufliche Veranlassung deutlich überwiege. An der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre – so das Gericht – bestehe für den Steuerpflichtige ein Anreiz, Privataufwendungen als beruflich veranlasst darzustellen, um so den Abzug dieser Aufwendungen zu erreichen. Eine (überwiegende) berufliche Bedeutung der Seminare, die auch von der Ehefrau des Klägers besucht worden seien, habe der Kläger nicht nachweisen können. Er habe die Veranstaltungen mit dem Titel „Selbstverwirklichungswille“ und „Einfühlsames Erfragen der Anlagen, um Gesundheit und Krankheit zu erkunden“ vor allem aus privaten Gründen besucht.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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