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Das EuG bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung der von Frankreich, Irland und Italien für die Tonerdegewinnung gewährten Steuerbefreiungen angeordnet wurde

Die Kommission hat die Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen richtig angewandt und nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen

Gericht der Europäischen Union - Presse und Information - 22. April 2016, Pressemitteilung Nr. 45/16
Urteile in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV II Irland/Kommission und T-69/06 RENV II Aughinish Alumina/Kommission, in der Rechtssache T-56/06 RENV II Frankreich/Kommission sowie in den verbundenen Rechtssachen T-60/06 RENV II Italien/Kommission und T-62/06 RENV II Eurallumina/Kommission

Tonerde (Aluminiumoxid) ist ein aus Bauxit gewonnenes weißes Pulver, das hauptsächlich in Gießereien zur Aluminiumerzeugung und daneben auch für chemische Zwecke verwendet wird. Bei der Gewinnung von Tonerde wird als Brennstoff vor allem Mineralöl eingesetzt. In Irland, Italien und Frankreich gibt es jeweils nur einen Tonerdehersteller: Aughinish Alumina in der Region Shannon, Eurallumina auf Sardinien und Alcan in der Region Gardanne.

Irland, Italien und Frankreich befreiten diese Unternehmen von der Verbrauchsteuer auf die bei der Tonerdegewinnung verwendeten Mineralöle. Der Rat genehmigte die Befreiungen. Die Genehmigungen wurden verlängert und galten bis zum 31. Dezember 2006.

In der Folge stellte die Kommission jedoch fest, dass diese aus staatlichen Mitteln finanzierten Maßnahmen den begünstigten Unternehmen einen Vorteil verschafften, selektiv seien, den Wettbewerb verfälschten und den Gemeinsamen Markt beeinträchtigten. Sie erließ daher 2005 eine Entscheidung1, in der sie feststellte, dass die von Frankreich, Irland und Italien gewährten Befreiungen für schwere Mineralöle, die zur Tonerdegewinnung verwendet würden, rechtswidrige staatliche Beihilfen dargestellt hätten. Sie entschied jedoch, dass die bis zum 2. Februar 20022 gewährten Beihilfen, obwohl mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, nicht zurückzufordern seien, weil ihre Rückforderung gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen würde. Bei den vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 20033 gewährten Beihilfen ordnete die Kommission hingegen die Rückforderung an. Auch diese Beihilfen seien, soweit die Begünstigten nicht einen Steuersatz von mindestens 13,01 Euro pro 1 000 kg schweres Mineralöl gezahlt hätten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Die Entscheidung der Kommission von 2005 wurde vom Gericht der Europäischen Union auf eine 2006 von Frankreich, Irland und Italien erhobene Klage hin im Jahr 2007 wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht für nichtig erklärt4. Die Kommission legte dagegen ein Rechtsmittel ein, woraufhin der Gerichtshof5 das Urteil des Gerichts 2009 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und Verletzung der Verteidigungsrechte aufhob und die Rechtssachen an das Gericht zurückverwies.

2012 entschied das Gericht erneut und erklärte die Entscheidung der Kommission von 2005 für nichtig6, weil mit ihr die Rechtswirkungen der vorausgegangenen Entscheidungen des Rates, die Befreiungen zu genehmigen, teilweise zunichtegemacht worden seien. Bei der Prüfung der Klagegründe stellte das Gericht u. a. fest, dass die streitigen Befreiungen nicht den Mitgliedstaaten, sondern dem Rat zuzurechnen seien und daher keine staatlichen Beihilfen darstellten. Die Kommission legte ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein, woraufhin es 2013 vom Gerichtshof aufgehoben wurde. Der Gerichtshof stellte fest, dass der Gesichtspunkt der Zurechenbarkeit der Befreiungen nicht von den Parteien aufgeworfen, sondern vom Gericht von Amts wegen berücksichtigt worden sei, wozu es aber nicht befugt gewesen sei. Außerdem sei die Kommission durch Entscheidungen des Rates, mit denen einem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Vornahme einer Befreiung erteilt werde, nicht daran gehindert, zu prüfen, ob die Befreiung eine staatliche Beihilfe darstelle7. Der Gerichtshof verwies die Rechtssachen daher erneut an das Gericht zurück.

Das Gericht entscheidet heute zum dritten Mal in den vorliegenden Rechtssachen. Anders als in den ersten beiden Urteilen von 2007 und 2012 gelangt es in seinem heutigen Urteil zu dem Schluss, dass die Entscheidung der Kommission gültig ist und die staatlichen Beihilfen deshalb für den Zeitraum vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 zurückzufordern sind.

Zunächst kommt das Gericht dem Urteil des Gerichtshofs von 2013 nach und stellt fest, dass die Kommission trotz der Genehmigung des Rates befugt war, zu prüfen, ob die von den drei Mitgliedstaaten gewährten Befreiungen eine staatliche Beihilfe darstellten. Die Genehmigungsentscheidungen des Rates greifen den Wirkungen von Entscheidungen, die die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich staatlicher Beihilfen erlässt, nämlich nicht vor.

Sodann prüft das Gericht, ob die Kommission die Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen beachtet hat. Insoweit stellt es u. a. fest, dass die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle den betreffenden irischen, französischen und italienischen Unternehmen gegenüber den anderen Unternehmen, die ebenfalls Mineralöle verwenden, einen Vorteil verschafft hat. Die Kommission hat auch klar dargelegt, warum die streitigen Befreiungen geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb auf dem Markt zu verfälschen. Sie haben nämlich die Wettbewerbsposition der in Irland, Frankreich und Italien ansässigen Tonerdehersteller gegenüber den übrigen europäischen Tonerdeherstellern gestärkt.

Schließlich stellt das Gericht fest, dass die Kommission nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat. Zwar hat das Verfahren übermäßig lang gedauert (da die Entscheidung der Kommission erst 49 Monate nach der Einleitung des Verfahrens erging). Das ist aber kein außergewöhnlicher Umstand, der geeignet wäre, bei den betroffenen Unternehmen ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Beihilfen zu begründen. Die Befreiungen wurden nämlich gewährt, nachdem die Kommission das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hatte. Außerdem waren die Beihilferegelungen der Kommission nicht gemeldet worden. Bei verständiger Würdigung konnten die betroffenen Unternehmen daher trotz der Verzögerung des Prüfverfahrens nicht davon ausgehen, dass die Kommission keine Bedenken mehr hatte und gegen die streitigen Befreiungen keine Einwände bestanden. Die Anordnung der Rückforderung der streitigen Beihilfen durch die Kommission ist daher nicht zu beanstanden.


1 Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (ABl. 2006, L 119, S. 12).

2 An diesem Tag wurden die Entscheidungen der Kommission, in Bezug auf die Befreiungen ein Verfahren einzuleiten, im Amtsblatt veröffentlicht.

3 Wegen der erheblichen Änderungen der gemeinschaftlichen Besteuerung von Energieerzeugnissen durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51), durch die die Richtlinie 92/82/EWG mit Wirkung zum 31. Dezember 2003 aufgehoben wurde, beschränkte die Kommission die Tragweite ihrer Entscheidung auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2003.

4 Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Irland u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-62/06, T-62/06, T-69/06).

5 Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P).

6 Urteil des Gerichts vom 21. März 2012, Irland u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV = SIS 12 11 56).

7 Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C-272/12 P).


HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das das Gericht nicht bindet.

Der Volltext de Urteile (verbundene Rechtssachen T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, Rechtssache T-56/06 RENV II sowie verbundene Rechtssachen T-60/06 RENV II und T-62/06 RENV II) ist auf der Curia-Website veröffentlicht.

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