Berlin: Änderung des Vergnügung-, des Übernachtung- und des Zweitwohnungsteuergesetzes
Der Regierende Bürgermeister – Senatskanzlei / Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Pressemitteilungen vom 26.11.2024
Senat beschließt Änderung des Vergnügungsteuergesetzes
Aus der Sitzung des Senats am 26. November 2024:
Der Senat hat in seiner Sitzung am 26. November 2024 auf Vorlage von Finanzsenator Stefan Evers die Änderung des Vergnügungsteuergesetzes beschlossen. Das Vergnügungsteuergesetz wird dahingehend geändert, dass der Steuersatz für Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit zum 1. Januar 2025 von derzeit 20 Prozent auf 25 Prozent der Bemessungsgrundlage erhöht wird. Hiermit können jährliche Mehreinnahmen aus der Vergnügungsteuer in Höhe von rund neun Millionen Euro erzielt werden.
In vielen Gemeinden Deutschlands (zum Beispiel Wolfsburg, Osnabrück, Albstadt, Breisach am Rhein) beträgt der Steuersatz für Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit bereits 25 Prozent. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Januar 2023 entschieden, dass ein Steuersatz in Höhe von 25 Prozent des Einspielergebnisses nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG gewährleistete Berufsfreiheit der Betreiberinnen und Betreiber von Spielhallen und der sonstigen gewerblichen Aufstellerinnen und Aufsteller von Geldgewinnspielautomaten verstößt (Az. 9 KN 238/20).
Senat beschließt Gesetzentwurf zur Änderung des Übernachtungsteuergesetzes
Aus der Sitzung des Senats am 26. November 2024:
Der Senat hat in seiner Sitzung am 26. November 2024 auf Vorlage von Finanzsenator Stefan Evers den Gesetzentwurf zur Änderung des Übernachtungsteuergesetzes beschlossen. Das Land Berlin erhebt seit dem 1. Januar 2014 eine Übernachtungsteuer auf den Aufwand für entgeltliche Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb. Der Steuersatz beträgt seit seiner Einführung unverändert fünf Prozent der Bemessungsgrundlage.
Ab dem 1. Januar 2025 soll der Steuersatz von fünf Prozent auf 7,5 Prozent angehoben werden. Hiermit können jährliche Mehreinnahmen zur Stärkung des Landeshaushalts in Höhe von rund 45 Millionen Euro generiert werden. In Dortmund (seit 1. April 2023) und Flensburg (seit 1. Januar 2018) zum Beispiel beträgt der Steuersatz bei der Beherbergungsabgabe bereits 7,5 Prozent. Darüber hinaus soll künftig die Begrenzung der Besteuerung auf 21 zusammenhängende Übernachtungen im selben Beherbergungsbetrieb entfallen. Für Beherbergungsbetriebe, die im Vertrauen auf die bislang geltende Rechtslage Übernachtungen rechtsverbindlich vereinbart haben, sieht der Gesetzentwurf eine Übergangsregelung vor.
Außerdem sollen die Erklärungs- und Anzeigepflichten angepasst werden. Ab dem 1. Januar 2026 sollen Steueranmeldungen zur Übernachtungsteuer nicht mehr monatlich, sondern nur noch vierteljährlich abzugeben sein. Die Steueranmeldungen sind künftig auf elektronischem Weg zu übermitteln. Hierzu sieht der Gesetzentwurf ergänzend eine Härtefallregelung vor. Durch diese Änderungen wird der Verwaltungsaufwand sowohl auf Seiten der Steuerverwaltung als auch auf Seiten der Beherbergungsbetriebe reduziert und ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet.
Senat beschließt Gesetzentwurf zur Änderung des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes
Aus der Sitzung des Senats am 26. November 2024:
Der Senat hat in seiner Sitzung am 26. November 2024 auf Vorlage von Finanzsenator Stefan Evers den Gesetzentwurf zur Änderung des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf soll der Steuersatz bei der Zweitwohnungsteuer von 15 Prozent auf 20 Prozent der Jahresnettokaltmiete angehoben werden. Damit sollen nicht nur höhere Einnahmen aus der Zweitwohnungsteuer generiert werden, sondern zugleich ein Anreiz geschaffen werden, Hauptwohnsitze nach Berlin zu verlegen. Diese zusätzlichen Hauptwohnsitze führen zu Mehreinnahmen bei der Steuerverteilung und Steuerzerlegung im Finanzkraftausgleich.
Der Begriff der Zweitwohnung soll außerdem umfassender ausgestaltet werden. Dadurch sollen insbesondere auch Untermieterinnen und Untermieter der Zweitwohnungsteuer unterliegen, wenn ihnen ein Wohnungsanteil zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs als Nebenwohnung dient. Durch die Ausweitung des Begriffs der Zweitwohnung sollen weitere Einnahmen aus der Zweitwohnungsteuer erzielt werden. Der Gesetzentwurf wird nun ins Abgeordnetenhaus eingebracht.
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