DBA China 2014
Abkommen vom 28. März 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
22. Dezember 2015 (BGBl 2015 II S. 1647)
Das Abkommen mit der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wurde am 28.3.2014 unterzeichnet.
Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen
Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Ansässige Person
Artikel 5 Betriebsstätte
Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Artikel 7 Unternehmensgewinne
Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Artikel 10 Dividenden
Artikel 11 Zinsen
Artikel 12 Lizenzgebühren
Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Artikel 14 Selbständige Arbeit
Artikel 15 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Artikel 17 Künstler und Sportler
Artikel 18 Ruhegehälter
Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Artikel 20 Gastprofessoren, Lehrer und Studenten
Artikel 21 Andere Einkünfte
Artikel 22 Vermögen
Artikel 23 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Artikel 24 Gleichbehandlung
Artikel 25 Verständigungsverfahren
Artikel 26 Informationsaustausch
Artikel 27 Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern
Artikel 28 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
Artikel 29 Sonstige Vorschriften
Artikel 30 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Artikel 31 Protokoll
Artikel 32 Inkrafttreten
Artikel 33 Kündigung
Protokoll
Auf den Internetseiten des BMF:
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-chinesischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
und über das gleichzeitige Außerkrafttreten
des früheren Abkommens vom 10. Juni 1985
Auswärtiges Amt 15. Juli 2016 (BGBl. 2016 II S. 1005)
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 zu dem Abkommen vom 28. März 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2015 II S. 1647, 1648) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 32 Absatz 1
am 6. April 2016
in Kraft getreten ist.
Nach Artikel 32 Absatz 3 Satz 1 dieses Abkommens ist das Abkommen vom 10. Juni 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1986 II S. 446, 447)
mit Ablauf des 5. April 2016
außer Kraft getreten.