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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Bundesministerium der Finanzen 9.10.2025

Zur weltweiten Umsetzung bestimmter (abkommensbezogener) Empfehlungen aus dem sog. BEPS-Projekt gegen unfairen Steuerwettbewerb und aggressive Steuergestaltungen wurde im Jahr 2016 ein multilaterales Abkommen verabschiedet (BEPS-Multilateral Instrument, kurz BEPS-MLI). In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Umsetzung des BEPS-MLI zweistufig, durch ein Vertragsgesetz und durch ein nachfolgendes Anwendungsgesetz. Das vorliegende Änderungsgesetz erweitert das Vertragsgesetz vom 22. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 946, 947) um 62 deutsche Steuerabkommen, die gegenwärtig nicht dem BEPS-Mindeststandard entsprechen. Dabei werden die von der Bundesrepublik Deutschland im Vertragsgesetz vom 22. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 946, 947) getroffenen Auswahlentscheidungen für diese 62 deutschen Steuerabkommen zum größten Teil nachvollzogen.

Die Modifikationen der neu erfassten 62 Steuerabkommen erfolgen nicht unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Zunächst bedarf es der übereinstimmenden Benennung des jeweiligen Steuerabkommens durch die Bundesrepublik Deutschland sowie den jeweils anderen Vertragsstaat als sog. vom BEPS-MLI erfasstes Steuerabkommen. Anschließend bedarf es der Änderung des BEPS-MLI-Anwendungsgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 205), um die sich ergebenden Modifikationen zu konkretisieren. Zuletzt ist eine Notifikation der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der OECD abzugeben, dass in Bezug auf das jeweilige Steuerabkommen die innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden des BEPS-MLI abgeschlossen sind.

Die Bundesrepublik Deutschland strebt mit diesem Verfahren eine Vergrößerung ihrer Möglichkeiten an, sämtliche ihrer Steuerabkommen im multilateralen Wege anzupassen. Der Weg bilateraler Verhandlungen und Anpassungen einzelner Steuerabkommen an den BEPSMindeststandard bleibt ausdrücklich offen.

Referentenentwurf

Quelle: bundesfinanzministerium.de

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