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EU-Kommission verklagt Schweden vor dem EuGH, weil das Land seine Vorschriften über den vorläufigen Einbehalt der Einkommensteuer nicht mit dem EU-Recht in Einklang gebracht hat

Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/25/1095 vom 7.5.2025

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Schweden vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 56 AEUV und Artikel 36 EWR-Abkommen verstößt.

Schwedische Auftraggeber, die in einem anderen EU- oder EWR-Land ansässige Auftragnehmer für erbrachte Leistungen bezahlen, sind verpflichtet, eine Einkommensteuer in Höhe von 30 % der jeweiligen Vergütung vorläufig einzubehalten, es sei denn, die ausländischen Auftragnehmer wurden von der schwedischen Steuerbehörde registriert. Nach Ansicht der Kommission verstößt eine solche Verpflichtung für schwedische Auftraggeber zum vorläufigen Einbehalt der Einkommensteuer in Fällen, in denen ausländische Auftragnehmer keine Niederlassung in Schweden haben und somit dort auch nicht einkommensteuerpflichtig sind, gegen den freien Dienstleistungsverkehr.

Die Kommission hatte im Juli 2023 ein Aufforderungsschreiben bzw. im Mai 2024 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Schweden gerichtet und die schwedischen Behörden aufgefordert darzulegen, wie sie die Unvereinbarkeit der schwedischen Vorschriften mit dem EU-Recht beheben wollen. Nach Ansicht der Kommission waren die bisherigen Bemühungen der schwedischen Behörden unzureichend, weswegen sie das Land nun vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagt.

Hintergrund

Aufgrund einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2021 sind schwedische Auftraggeber, die in einem anderen EU- oder EWR-Land ansässige Auftragnehmer ohne Niederlassung in Schweden für erbrachte Leistungen bezahlen, verpflichtet, eine Einkommensteuer in Höhe von 30 % der jeweiligen Vergütung vorläufig einzubehalten, es sei denn, die ausländischen Auftragnehmer wurden zuvor von der schwedischen Steuerbehörde für die Zwecke der vorläufigen Einkommensteuer registriert. Die Verpflichtung zum vorläufigen Einbehalt der Einkommensteuer betrifft nur Zahlungen für in Schweden ausgeführte Arbeiten. Dieser Begriff der „in Schweden ausgeführten Arbeiten“ umfasst jedoch auch im Ausland ausgeführte Arbeiten, wenn sie „im Rahmen der Tätigkeit des Kunden in Schweden“ erfolgen. In diesem Fall ist die vorherige Registrierung rechtlich nicht möglich. Außerdem gibt es keinen Schwellenwert für den Umfang oder die Dauer der Arbeit, die die Verpflichtung zum vorläufigen Einbehalt der Einkommensteuer nach sich ziehen.

Da die Vergütungen für Arbeiten/Dienstleistungen, die schwedische Auftraggeber an ausländische Unternehmer ohne Niederlassung in Schweden zahlen, in der Regel nicht in Schweden steuerbar sind, wird die vorläufig einbehaltene Einkommensteuer dem ausländischen Auftragnehmer auf Antrag erstattet, sobald die Steuerverwaltung eine Entscheidung über die endgültige Festsetzung erlassen hat. Dabei handelt es sich jedoch um ein langwieriges Verfahren, und die Erstattung kann bis zu zwei Jahre nach dem vorläufigen Einbehalt der Mehrwertsteuer dauern, obwohl in der Regel von Anfang an feststeht, dass in Schweden keine Steuer fällig ist, weil Unternehmer ohne Niederlassung in Schweden dort nicht einkommensteuerpflichtig sind.

Diese nationalen Steuervorschriften können daher zu erheblichen Liquiditätsnachteilen für ausländische Unternehmer führen, die ihre Dienstleistungen für schwedische Kunden anbieten möchten, und sie stellen ein Steuerhindernis im Binnenmarkt dar. Zudem stellen die administrativen Schritte, die ein ausländischer Unternehmer unternehmen muss, um sich zu registrieren, sowie die Bearbeitungsdauer bei der schwedischen Steuerverwaltung an sich bereits ein Hindernis und somit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (siehe analog dazu Rechtssache C-290/04, FKP Scorpio, Rn. 56).

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