Änderung der Regelungen zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz – Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Pressemitteilung Nr. 51/2025 vom 3.9.2025
Zur Sicherung einer störungsfreien und flächendeckenden Einführung der elektronischen Akte in der Justiz sollen Bund und Länder in einigen Bereichen regeln können, dass Akten noch bis zum 1. Januar 2027 in Papierform fortgeführt werden können. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Mit dem Gesetzentwurf trägt das BMJV vorgetragenen Anliegen aus Justiz und Ländern Rechnung.
Insbesondere folgende Änderungen sind vorgesehen:
Schaffung einer bis zum 1. Januar 2027 befristeten „Opt-out“-Regelung
Es soll eine bis zum 1. Januar 2027 befristete Rechtsgrundlage (sogenannte „Opt-out“-Regelung) geschaffen werden, die es Bund und Ländern ermöglicht, bei Bedarf im Verordnungswege ausnahmsweise auch nach dem 1. Januar 2026 die Anlage und (Weiter-)Führung von Straf-, Bußgeld- und Zivilakten, Akten in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, arbeits- und sozialgerichtlichen Akten sowie gerichtlichen Akten im Strafvollzugsverfahren in Papierform zu gestatten. Damit soll letztmalig eine Abweichung von der verpflichtend vorgesehenen elektronischen Aktenführung zum 1. Januar 2026 bis längstens zum 1. Januar 2027 ermöglicht werden, um Schwierigkeiten, die in einzelnen Ländern in Teilbereichen zu Verzögerungen bei der Einführung der elektronischen Aktenführung geführt haben, zu begegnen.
Einzelfallbezogene Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung im Bereich der Strafgerichtsbarkeit bis zum 1. Januar 2027
Für den Bereich der Strafgerichtsbarkeit soll geregelt werden, dass Staatsanwaltschaften ihre Ermittlungsakten in Papierform anlegen und (weiter-)führen können, wenn polizeiliche Ermittlungsvorgänge noch nicht elektronisch übermittelt werden. Um einen reibungslosen länder- und systemübergreifenden elektronischen Akten- und Vorgangsaustausch sowohl justizintern als auch mit den Polizeibehörden zu gewährleisten, soll eine Papieraktenführung außerdem zulässig sein, wenn elektronisch übermittelte Akten oder Vorgänge technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in das jeweilige E-Akten-System übernommen werden können. Beide Ausnahmeregelungen sollen bis zum 1. Januar 2027 befristet sein.
Der Gesetzentwurf ist hier abrufbar.