Auf Grund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) wird im Falle einer sog. internen Teilung dem Ehegatten (Ausgleichsberechtigten) ein eigenständiger Versorgungsanspruch eingeräumt. Dieser Versorgungsanspruch soll im Verhältnis zum Arbeitnehmer dem Ausgleichsberechtigten eine gleichwertige Teilhabe am Risikoschutz gewähren (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Gehört zu dem Risikoschutz eine Hinterbliebenenversorgung, erstreckt sich die eigenständige Versorgung des Ausgleichsberechtigten auch auf die Hinterbliebenenversorgung. Der Ausgleichsberechtigte hat danach nicht nur einen eigenständigen Anspruch auf Altersversorgung (als "ausgeschiedener Arbeitnehmer"), sondern sein neuer Ehegatte hat im Falle einer Wiederverheiratung auch einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, welche Auswirkung diese Versorgungsrechtslage auf die Steuerfreiheit einer Unterstützungskasse hat, die auch Hinterbliebenenversorgung in Aussicht stellt, Folgendes:
Die Unterstützungskasse ist nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a KStG nur dann steuerbefreit, wenn sich der Kreis ihrer Leistungsberechtigten auf Zugehörige und Arbeitnehmer (bzw. frühere Zugehörige und frühere Arbeitnehmer) als unmittelbar Begünstigte sowie deren Angehörige beschränkt.
Ob ein Angehöriger in diesem Sinne vorliegt, bestimmt sich nach den Vorgaben des § 15 AO. Kommt es in Folge einer Scheidung nach Maßgabe des VAStrRefG zu neuen Begünstigten der Kasse, so ist die Frage, ob diese im steuerlichen Sinne Angehörige sind, weiterhin nach Maßgabe des § 15 AO (hier insbesondere § 15 Absatz 2 Nummer 1 AO) zu beurteilen.
Nach diesen Grundsätzen rechnet der Ausgleichsberechtigte auch nach der Scheidung steuerlich zum Kreis der Angehörigen im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a KStG in Verbindung mit § 15 AO. Der Ausgleichsberechtigte nimmt in Folge der Scheidung versorgungsrechtlich die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers ein. Dies rechtfertigt es, im Falle einer Wiederverheiratung den neuen Ehegatten des Ausgleichsberechtigten als Angehörigen anzusehen, der damit zum Kreis der von § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a KStG Begünstigten zählt.
Entsprechendes gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte in Folge der Scheidung versorgungsrechtlich Ansprüche erhält, der geschiedene Ehegatte aber nicht zum Kreis der von § 17 Absatz 1 BetrAVG erfassten Arbeitnehmer zählt (hier: beherrschender Gesellschafter Geschäftsführer und Unternehmer im Sinne des § 1 Nummer 1 KStDV).
Die Unterstützungskasse ist - will sie ihre Steuerbefreiung nicht gefährden - auf Grund § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c KStG nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung gehalten, nur Leistungen an Personen zu erbringen, die zum Begünstigtenkreis im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a KStG gehören. Erbringt die Kasse im Falle einer Wiederverheiratung des Ausgleichsberechtigten Leistungen an diesen neuen Ehegatten, liegt auch dann kein Verstoß gegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c KStG vor, wenn dieser Begünstigte in der Satzung nicht ausdrücklich erwähnt ist.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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