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FG Düsseldorf zur Anwendung des Verlustabzugsverbots nach § 8c Abs. 1 KStG bei unterjährigem Wechsel der Gesellschafter und Anwendung des § 8d KStG bei mehrstufiger Organschaft

Finanzgericht Düsseldorf, Auszug aus dem Newsletter Juni 2025

Der 6. Senat hatte über die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG und § 8d KStG i. V. m. § 10a GewStG bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel im Fall einer mehrstufigen körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft zu entscheiden.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin weiterer Kapitalgesellschaften, die in einer mehrstufigen Organschaftsstruktur verbunden waren. Die beteiligten Kapitalgesellschaften waren dabei zum Teil sowohl Organträger als auch Organgesellschaft. Im Streitjahr 2017 wurden sämtliche Anteile an der ausländischen Muttergesellschaft der obersten deutschen Organträgerin an einen konzernfremden Erwerber veräußert. Dies stellte unstreitig einen schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c Abs. 1 KStG dar.

Das beklagte Finanzamt wandte die Verlustabzugsbeschränkung in der Weise an, dass es die bis zum Zeitpunkt des schädlichen Erwerbs angefallenen Verluste der Organgesellschaften zeitanteilig kürzte, bevor diese dem Organträger zugerechnet wurden. Die Klägerin argumentierte dagegen, dass bei unterjährigem Beteiligungswechsel eine vertikale Ergebnissaldierung der Ergebnisse im Organkreis oder eine Zwischenkonsolidierung vorzunehmen sei. Zudem machte sie die Anwendung des § 8d KStG (fortführungsgebundener Verlustvortrag) geltend. Das Finanzamt war dagegen unter Verweis auf das BFM-Schreiben vom 28.11.2017 (Rz. 37) der Ansicht, dass eine unterjährige Ergebniskonsolidierung ausscheide.

Der 6. Senat gab der Klage mit Urteil vom 9. Dezember 2024 (6 K 1772/20 K,G,F) teilweise statt. Das Gericht entschied, dass die unterjährigen Verluste bis zum schädlichen Erwerb bei der Anwendung des § 8c KStG (i. V. m. § 10a GewStG) zu berücksichtigen seien. Die Verluste, die unter der alten Kontrolle und alten wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft entstanden seien, müssten aus dem Verlustverfall ausgeklammert werden. Eine getrennte Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung auf jeder Ebene der Organschaft widerspreche dem Zweck der Norm.

Die Anwendung des § 8d KStG auf die Verluste aus vororganschaftlicher Zeit lehnte der Senat jedoch ab. Zum einen scheitere dies daran, dass die betroffenen Organgesellschaften gleichzeitig Organträger gewesen seien (§ 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG). Zum anderen lägen durch die Organträgereigenschaft mehrere Geschäftsbetriebe und damit nicht ausschließlich derselbe Geschäftsbetrieb, wie es § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG erfordere, vor.

Die Revision, die der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hatte, wurde eingelegt (Az. beim BFH: I R 11/25).

Quelle: fg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/newsletter/Newsletter-Juni-2025-barrierefrei.pdf

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