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Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Steuerpflicht von Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten von Beamten und Soldaten nach § 3b EStG eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 26. Februar 2018

Aufgrund

- des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
- der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 15. Februar 2017 - VI R 20/16 - (BFH/NV, S. 1157) und - VI R 30/16 - (BStBl II, S. 644)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 26. Februar 2018 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten für Beamte und Soldaten seien nach § 3b EStG steuerfrei.

Entsprechendes gilt für am 26. Februar 2018 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu er klären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3- S033.8/80

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
37- S 0625- 1/10/5

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0625- 3/2017

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
33- S 0625/2017#002

Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0625 A -1/2014- 2/2017- 13- 1

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0338- 2016/004 – 51

Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0338 A – 051 – II 11

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV - S 0625- 00000- 2017/ 003

Niedersächsisches Finanzministerium
S 0338 - 10/24 - 33 11

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0338 - 50 - V A 2

Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
S 0625 A - 10- 002 - 446

Saarland Ministerium für Finanzen und Europa
S 0625- 1#007, 2018/4781

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31- S 0625/23/1- 2018/3011

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 - S 0625 - 5

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0338- 051 und S 2343- 061

Thüringer Finanzministerium
S 0622 A - 36

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