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BMF: Revisionsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung; Entscheidungen des BFH IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14 vom 12. Januar 2016

Ergänzung des BMF-Schreiben "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85)

Bundesministerium der Finanzen 16. Juni 2016, IV C 1 - S 2252/14/10001 :005 (DOK 2016/0571060)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl 2016 I S. 85 = SIS 16 02 36) wie folgt gefasst:

Rz. 27 wird wie folgt gefasst:

  "Verfall einer Kaufoption
27 Lässt der Inhaber der Kaufoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind die für den Erwerb der Option entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) i. S. von § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 12. Januar 2016, IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14, BStBl II S. XXX = SIS 16 03 27, SIS 16 03 28 und SIS 16 03 29)."

Randziffer 32 wird wie folgt gefasst:

  "Verfall einer Verkaufsoption
32 Lässt der Inhaber der Verkaufsoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind die für den Erwerb der Option entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) i. S. von § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 12. Januar 2016, IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14, BStBl II S. XXX = SIS 16 03 27, SIS 16 03 28 und SIS 16 03 29)."

Rz. 324 wird wie folgt gefasst:

  "XIII. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung
324 Für die Anwendung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind die Grundsätze dieses Schreibens auf alle offenen Fälle anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Für die Kapitalertragsteuererhebung wird nicht beanstandet, wenn die Änderung der Rz. 227 i.d. Fassung des BMF-Schreibens vom 9. Dezember 2014 (BStBl 2014 I S. 1608 = SIS 14 33 14) und der Rz. 57 erst zum 1. Januar 2016, die Änderung der Rz. 241 Beispiel 6 erst zum 1. Juli 2016 und die Änderung der Rz. 176 erst zum 1. Januar 2017 angewendet wird. Weiterhin wird nicht beanstandet, wenn für die Kapitalertragsteuererhebung die Änderung der Rzn. 27 und 32 i. d. Fassung des BMF-Schreibens vom 16. Juni 2016 = SIS 16 02 36 zum 1. Januar 2017 angewendet wird."

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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