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BZSt: Elektronisches Antragsverfahren für Anträge im Entlastungsverfahren

Bundeszentralamt für Steuern 13.7.2023

Für Anträge im Entlastungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge, die ab dem 1. Januar 2023 gestellt werden, gilt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (vgl. § 50c Absatz 5 Satz 1 i.V.m. § 52 Absatz 47a Satz 2 EStG). Die Übermittlung erfolgt dann über das BZSt-Online-Portal (BOP).

Auf den Internetseiten des BZSt:

Hier erhalten Sie Informationen zum verpflichtenden elektronischen Antragsverfahren zur Entlastung von der Steuer auf Kapitalerträge nach § 50c Absatz 3 EStG / § 44a Absatz 9 EStG und § 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG.

Quelle: bzst.de

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