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BMF: Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a Einkommensteuergesetz (EStG)

Bundesministerium der Finanzen 8. Dezember 2025, IV C 6 - S 2170/00015/002/094 und IV D 4 - S 2163/00007/005 (DOK COO.7005.100.4.13672371)

Anlagen: 1 (Richtwerte für die Viehbewertung)

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. November 2001 (BStBl I S. 864).

Anwendungsregelung

a) Sachlicher Geltungsbereich

Dieses Schreiben gilt zur Bewertung von Tieren nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a EStG für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform. Es gilt auch für Betriebe, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielen.

Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG ist dieses BMF-Schreiben sinngemäß anzuwenden.

b) Zeitlicher Geltungsbereich

Dieses Schreiben ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Es kann mit Ausnahme der Rn. 31 bis 33 auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden. Die Grundsätze zu § 6 Absatz 2 und Absatz 2a EStG (vgl. Rn. 14, 25 und 26) gelten auch in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 2026 beginnen. Im Übrigen gelten für frühere Wirtschaftsjahre weiterhin die Regelungen im BMF-Schreiben vom 14. November 2001 (BStBl I S. 864). Bilanzänderungen sind im Rahmen des § 4 Absatz 2 Satz 2 EStG zulässig. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist eine Bilanzberichtigung nicht zulässig, wenn eine der Steuerfestsetzungen, denen der Gewinn für das Wirtschaftsjahr zeitanteilig zugrunde zu legen ist (§ 4a Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 EStG) nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG).

(...)

Auf den Internetseiten des BMF:

Vollständiges BMF-Schreiben [PDF, 286 KB]

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