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BFH: Betriebsausgabenabzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps

  1. Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps können als Betriebsaus­gaben abzugsfähig sein, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungs­risiko abgesichert werden soll.
  2. Dies setzt voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich hinreichend eng miteinander verknüpft sind.
  3. Zudem ist das Swap-Geschäft von vornherein als betriebliches Geschäft zu behandeln. Der Steuerpflichtige muss daher die Ausgleichszahlungen in der laufenden Buchhaltung als betrieblichen Aufwand abbilden.

EStG § 4 Abs. 1, Abs. 4, § 13, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6, Abs. 8

BFH-Urteil vom 10.4.2025, VI R 11/22 (veröffentlicht am 20.6.2025)

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 18.8.2021, 1 K 1410/19 = SIS 22 13 71

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr (2012) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger er­zielte mit dem Betrieb eines Weinguts in … (T) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensver­gleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr gel­tenden Fassung (EStG) für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).

Unter dem 16.02.2011 schloss der Kläger auf Grundlage eines im Jahr 2007 geschlossenen Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte einen Zinsswap-Vertrag mit der … (X‑Bank) über einen Bezugsanfangsbetrag in Höhe von … € mit einer Laufzeit vom 18.02.2013 bis 18.02.2021. Für den Kläger betrug der Festsatz für die vierteljährlich fälligen Festbeträge 3,78 % per annum ‑‑p.a.‑‑ (beginnend ab dem 18.05.2013), während die ‑‑ebenfalls vierteljährlich fälligen‑‑ variablen Beträge für die X‑Bank sich nach dem Drei-Monats-EURIBOR richteten (beginnend ab dem 18.05.2013).

Am 05.09.2012 ging der Kläger auf Grundlage eines kurz zuvor geschlossenen weiteren Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte mit der … (Y‑Bank) einen zweiten Zinsswap-Vertrag über einen Bezugsanfangsbetrag in Höhe von … € mit einer Laufzeit vom 30.06.2013 bis 30.06.2023 ein. Die Antragstellung mit der Y‑Bank erfolgte hierbei über die … (A‑Bank). Für den Kläger betrug der Festsatz für die vierteljährlich fälligen Festbeträge 1,65 % p.a. (beginnend ab dem 30.09.2013), während die variab­len Beträge für die Y‑Bank sich wiederum nach dem Drei-Monats-EURIBOR richteten (beginnend ab dem 30.09.2013). Zur Absicherung dieses Finanzter­mingeschäfts übernahm die A‑Bank für den Kläger eine Bürgschaft in Höhe von … €, wofür der Kläger vierteljährliche Provisionszahlungen an diese in Höhe von … € zu zahlen hatte.

Mit den Swap-Geschäften wollte sich der Kläger das bestehende Zinsniveau für eine geplante Betriebserweiterung mit einem Investitionsvolumen von bis zu … € sichern. Diese war bei Abschluss der Zinsswap-Verträge Gegen­stand der Vertragshandlungen mit den ausgebenden Banken.

Im Folgenden verzögerte sich der Erwerb einer ausreichenden Fläche in räum­licher Nähe zu dem Standort T. Zwischenzeitlich ging der Kläger von einem Gesamtinvestitionsvolumen von … € bis … € aus. In 2015 konnte er von den bisherigen Vermietern den im Laufe des Jahres 2012 an­gemieteten Weinkeller und ein für die Erweiterung des Betriebs ausreichend großes Grundstück erwerben.

Nach dem Erwerb des Grundstücks nahm der Kläger bei der A‑Bank mit Ver­trag vom 01./23.12.2015 ein Darlehen aus dem Kreditprogramm "…" über … € mit 1,4 % p.a. Zinsen (vierteljährlich bis 30.09.2025 festgeschrieben) und mit Vertrag vom 17./18.02.2016 ein weite­res Darlehen für den "Neubau eines Weingutes unter Einbeziehung der vor­handenen Kellerräume" über … € mit 2,25 % p.a. Zinsen (monatlich bis 30.01.2036 festgeschrieben) auf.

Anfang 2016 begann der Kläger mit dem Bau der Produktions- und Lagerhalle. Im Sommer 2019 erfolgte die Eröffnung.

Die Aufwendungen aus den Swap-Verträgen leistete der Kläger von seinem Privatkonto. In der laufenden Buchhaltung hatte er die vierteljährlich anfallen­den Aufwendungen aus den Swap-Verträgen (Ausgleichszahlungen) und die Aval-Provisionen aus der Bürgschaft nicht abgebildet. Die entsprechenden Zahlungen wurden erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten (Erstellung der Bilanz auf den 30.06.2013 am 19.12.2013 und der Bilanz auf den 30.06.2014 am 21.04.2015) betrieblich als Einlage gebucht.

Für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 machte der Kläger Aufwendungen aus den Swap-Verträgen in Höhe von … € sowie Aval-Provisionen aus der Bürgschaft in Höhe von … € (insgesamt … €) als Betriebsaus­gaben geltend.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt ‑‑FA‑‑) vertrat nach einer beim Kläger unter anderem für das Streitjahr durchgeführten Außenprüfung die Auffassung, bei den Swap-Verträgen handele es sich um Termingeschäfte im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, denen die erforderliche Konnexität mit den vom Kläger abgeschlossenen (betrieblichen) Darlehensver­trägen fehle. Verluste aus diesen Termingeschäften seien nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten auszugleichen, sie dürften auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden, sondern seien nach § 20 Abs. 6 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen. Er kürzte deshalb die Betriebsausgaben des Klä­gers bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für das Streitjahr um … € und erließ einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbe­scheid.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Sie beantragen,
das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung vom 05.04.2019 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 02.02.2017 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klä­gers aus Land- und Forstwirtschaft weitere Betriebsausgaben in Höhe von … € berücksichtigt werden.

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision der Kläger ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat die Zahlungen des Klägers aus den Zinsswap-Verträgen und die Aval-Provisionen aus der Bürgschaft im Er­gebnis zu Recht nicht als Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zum Abzug zugelassen.

1. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Vorschrift gilt im Fall einer Gewinner­mittlung nach § 4 Abs. 1 EStG auch bei den Einkünften aus Land- und Forst­wirtschaft im Sinne des § 13 EStG.

a) Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 14.07.2020 ‑ VIII R 28/17, BFHE 270, 106, BStBl II 2021, 14, Rz 14, m.w.N.). Ob und in­wieweit Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen tätigt. Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 ‑ GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; BFH-Urteil vom 15.12.2016 ‑ IV R 22/14, Rz 12).

b) Dabei kann der Steuerpflichtige grundsätzlich frei entscheiden, welche Auf­wendungen er für seinen Betrieb tätigen will. Für die betriebliche Veranlassung genügt der allgemeine Zusammenhang mit dem Betrieb durch Schaffen güns­tiger Rahmenbedingungen (BFH-Urteil vom 18.09.1984 ‑ VIII R 324/82, BFHE 142, 251, BStBl II 1985, 92). Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendig­keit, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Be­triebsausgaben grundsätzlich ohne Bedeutung (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12.06.1978 ‑ GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; Se­natsurteil vom 28.11.1980 ‑ VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368). Auch überhöhte, unübliche und unzweckmäßige oder erfolglose Aufwendungen können daher Betriebsausgaben sein. Das Fehlen der Üblichkeit, der Erforder­lichkeit und der Zweckmäßigkeit einer Aufwendung kann allerdings ein Anzei­chen dafür sein, dass die Aufwendungen aus außerbetrieblichen Erwägungen getätigt wurden (BFH-Urteile vom 19.08.2015 ‑ X R 30/12, Rz 31 und vom 14.07.2020 ‑ VIII R 28/17, BFHE 270, 106, BStBl II 2021, 14, Rz 15).

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze können auch Schuldzinsen zu den Be­triebsausgaben zählen.

a) Die für den Betriebsausgabenabzug erforderliche betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 EStG ist dann gegeben, wenn die Zinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 08.12.1997 ‑ GrS 1‑2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.1.). Das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen hängt damit allein von der Verwendung des Darlehensbetrags ab (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 08.12.1997 ‑ GrS 1‑2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.2.).

b) Der Begriff der Schuldzinsen ist dabei nicht in einem zivilrechtlichen (en­gen) Sinne zu verstehen, sondern wirtschaftlich ‑‑und somit weit‑‑ auszule­gen. Schuldzinsen sind danach alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die ein Schuldner für die Überlassung (Nutzung) von Kapital an den Gläubiger zu er­bringen hat, und darüber hinaus alle Aufwendungen zur Erlangung oder Siche­rung eines Kredits, das heißt Kosten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung des Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital angesehen werden können (BFH-Urteil vom 31.08.2022 ‑ X R 15/21, BFHE 278, 135, BStBl II 2023, 116, Rz 17, m.w.N.).

c) Demgemäß können auch laufende Zahlungen im Rahmen eines Zinsswaps gemäß § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen sein.

aa) Ein Zinsswap dient dazu, die sich aus schwankenden Zinssätzen ergeben­den Risiken zu optimieren, und damit letztlich der Zinssicherung. Vereinbaren zwei Parteien für eine festgelegte Laufzeit den Austausch von Zinszahlungs­verpflichtungen auf einen gleich hohen Kapitalbetrag, werden lediglich die Zinserträge und der Zinsaufwand gegeneinander getauscht. Abgesichert wird durch den Zinsswap im Fall der variablen Verzinsung eines in Bezug genom­menen Darlehens das Risiko der Zinsänderung (BFH-Urteil vom 16.11.2023 ‑ III R 27/21, BFHE 282, 289, BStBl II 2024, 292, Rz 28).

bb) Aufgrund dessen kann sich der an den Darlehenszinsen haftende betriebli­che Veranlassungszusammenhang auf die laufenden Zahlungen im Rahmen des Zinsswaps erstrecken, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungs­risiko abgesichert werden soll (vgl. BFH-Urteile vom 20.06.2023 ‑ IX R 15/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz 16 und vom 19.11.2024 ‑ VIII R 26/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 153, Rz 20).

cc) Da Zinsswap- und Darlehensvereinbarung grundsätzlich eigenständig ne­beneinanderstehen, setzt der Betriebsausgabenabzug von laufenden Zahlun­gen im Rahmen des Zinsswaps jedoch voraus, dass Betriebskredit einerseits und zinssicherndes Swap-Geschäft andererseits hinreichend miteinander ver­knüpft sind. Nur dann setzt sich der betriebliche Veranlassungszusammenhang der Darlehenszinsen an den Differenzausgleichszahlungen fort (BFH-Urteile vom 20.06.2023 ‑ IX R 15/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz 16 und vom 19.11.2024 ‑ VIII R 26/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 153, Rz 20). Maßgeblich hierfür sind die Gesamtumstände des Einzelfalls, die die Tatsacheninstanz entsprechend ihrer Bedeutung zu würdi­gen hat.

(1) Von einer (objektiven) Verknüpfung von Darlehen und Swap-Geschäft ist insbesondere auszugehen, wenn beide Verträge zeitgleich mit (zumindest an­nähernd) übereinstimmenden Laufzeiten abgeschlossen werden, inhaltlich auf­einander bezogen und durch die nämliche Zweckbestimmung miteinander ver­knüpft sind sowie der in dem Swap-Vertrag festgelegte Bezugsanfangsbetrag fortlau­fend den (sich laufend reduzierenden) Restschuldbeträgen des Darlehens ent­spricht (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 26.10.2020 ‑ 6 K 271/18 mit Verweis auf FG Köln, Urteil vom 30.01.2019 ‑ 7 K 2736/17). Fallen die Geschäfte zeit­lich auseinander, kann ein (objektiver) Veranlassungszusammenhang vorlie­gen, wenn beide Geschäfte inhaltlich aufeinander abgestimmt sind (s. Be­schluss des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2019 ‑ XI ZR 38/17, Rz 10, m.w.N.) oder zumindest auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept grün­den (FG Münster, Urteil vom 20.02.2019 ‑ 7 K 1746/16 F).

(2) Dies gilt auch, wenn ‑‑wie vorliegend‑‑ ein Forward-Swap, der das beste­hende Zinsniveau für ein späteres Darlehen sichern soll und bei dem die am Abschlusstag festgelegten Konditionen erst zu einem späteren Termin in Kraft treten, in Rede steht (s. Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.01.2015 ‑ I‑6 U 48/14, Rz 69 f.). Denn ohne ein (zumindest in Aussicht genommenes) zugehöriges (Darlehens‑)Grundgeschäft fehlt einem zukunfts­gerichteten Finanzprodukt regelmäßig der betriebsausgabenabzugsbegründen­de Zinssicherungscharakter.

dd) Neben der objektiven Verknüpfung von Darlehen und Swap-Geschäft (un­mittelbarer enger wirtschaftlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang) verlangt der Betriebsausgabenabzug von dahingehenden Differenzausgleichs­zahlungen weiter, dass das Swap-Geschäft von vornherein als betriebliches Geschäft behandelt wird (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.2009 ‑ IV R 14/07, BFHE 226, 332, BStBl II 2010, 227, unter II.1.c aa, m.w.N.). Der Steuerpflichtige muss daher die laufenden Swap-Zahlungen zeitnah ‑‑das heißt nicht erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten, sondern bereits (unterjährig)‑‑ in der laufenden Buchhaltung als betrieblichen Aufwand/Ertrag abbilden. Dies gilt insbesondere, wenn ‑‑wie vorliegend‑‑ das Darlehensgrundgeschäft dem Zins­sicherungsgeschäft zeitlich nachfolgt. Denn nur dann lässt sich von Anbeginn erkennen, ob der Steuerpflichtige das zukunftsgerichtete Risikogeschäft (zum Beispiel Termingeschäft) tatsächlich aus Erwerbsgründen eingegangen ist (BFH-Urteile vom 11.07.1996 ‑ IV R 67/95, BFH/NV 1997, 114, unter 2.b der Gründe, betreffend einen Gewerbebetrieb und vom 23.09.2009 ‑ IV R 14/07, BFHE 226, 332, BStBl II 2010, 227, unter II.1.c aa, betreffend einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb).

ee) Fehlt es an der belastbaren Verknüpfung von betrieblichem Darlehen und Swap-Geschäft, handelt es sich bei einem Swap um ein bloßes betriebsfrem­des spekulatives Termingeschäft (BFH-Urteile vom 20.08.2014 ‑ X R 13/12, BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz 19, 21; vom 13.01.2015 ‑ IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827, Rz 22 und vom 09.02.2023 ‑ IV R 34/19, BFHE 279, 466, BStBl II 2023, 742, Rz 33). Die Ausgleichszahlungen sind in einem solchen Fall aufgrund der fehlenden betrieblichen Veranlassung nicht gemäß § 20 Abs. 8 EStG einer dort genannten Einkunftsart zuzurechnen. Sie gehören vielmehr nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu den Ein­künften aus Kapitalvermögen. Einnahmen unterliegen damit dem Abgeltung­steuersatz. Verluste dürfen mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen nach § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG nicht verrechnet werden und werden zum Zwecke der zukünftigen Verrechenbarkeit mit gleichartigen Einkünften gemäß § 10d Abs. 4, § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG gesondert festgestellt.

3. Nach diesen Grundsätzen hat das FG die laufenden Aufwendungen des Klä­gers aus den Zinsswap-Verträgen ‑‑jedenfalls‑‑ im Ergebnis zu Recht nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt.

a) Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Würdigung des FG, dass vorliegend wegen des zeitlichen Abstands und der mangelnden bestands‑, vo­lumen‑, laufzeit- und betragsmäßigen Übereinstimmung der (Forward‑)Swap-Verträge und den später aufgenommenen Darlehen, die betriebliche Veranlas­sung der Differenzausgleichszahlungen nicht zweifelsfrei festzustellen sei, den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindet oder ob das FG die dahingehenden An­forderungen rechtsfehlerhaft überspannt hat.

aa) Entgegen der Auffassung des FG muss das zeitliche Auseinanderfallen von Zinssicherungsgeschäft und Darlehen nicht zwingend durch einen enge(re)n unmittelbareren wirtschaftlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang kompensiert werden, um einen betrieblichen Veranlassungszusammenhang der Swap-Zahlungen gleichwohl annehmen zu können. Insbesondere wenn ‑‑wie im Streitfall‑‑ ein (Forward‑)Swap in Rede steht, ist hierfür vielmehr ausreichend, dass das zukunftsgerichtete Zinssicherungsgeschäft und der zeit­lich nachfolgende Darlehensvertrag belastbar auf einem einheitlichen Finanzie­rungskonzept gründen. Dies gilt insbesondere, wenn das Zinssicherungsge­schäft einen (vermeintlich) günstigen Zins für ein erst später erforderliches Darlehen sichern soll. In einem solchen Fall lassen sich (gegenwärtiges) Zins­sicherungsgeschäft und (späteres) Darlehen naturgemäß nicht ohne weiteres inhaltlich (bestands‑, volumen‑, laufzeit- und betragsmäßig) genau oder zu­mindest annähernd aufeinander abstimmen. Denn die wirtschaftliche Aus­gangslage kann sich zwischen Abschluss des Swap-Geschäfts und dem Einge­hen des Darlehens unter anderem im Hinblick auf den dann erforderlichen Fi­nanzierungsbedarf ändern.

bb) Im Streitfall kann allerdings offenbleiben, ob der (insoweit letztlich unbe­strittene) Vortrag des Klägers, dass die geplante Betriebserweiterung und der damit einhergehende Finanzbedarf bei Abschluss der Zinsswap-Verträge von den Banken zum Gegenstand der Vertragshandlungen gemacht worden sei, dass er sich mit dem spekulativen Termingeschäft das damals bestehende günstige Zinsniveau für spätere betriebliche Darlehen habe sichern wollen und dass der verzögerte und nicht auf die Swap-Geschäfte abgestimmte Abschluss der Darlehensverträge auf Schwierigkeiten bei der geplanten Betriebserweite­rung, insbesondere bei der Suche entsprechender Flächen zurückzuführen sei, das Fehlen der grundsätzlich erforderlichen engen inhaltlichen Konnexität der beiden Finanzierungsgeschäfte aufzuwiegen vermag.

b) Denn der Betriebsausgabenabzug der streitigen Aufwendungen ist vorlie­gend jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Swap-Geschäfte nicht von vornherein als betriebliche Geschäfte behandelt hat. Er hat die streiti­gen Swap-Zahlungen nicht ‑‑wie erforderlich‑‑ in der laufenden Buchhaltung (vierteljährlich) abgebildet, sondern diese erst im Rahmen der Jahresab­schlussarbeiten (die Bilanz auf den 30.06.2013 wurde am 19.12.2013 und die Bilanz auf den 30.06.2014 am 21.04.2015 erstellt) als Einlage betrieblich ver­bucht und damit erst nachträglich zu erkennen gegeben, dass das Risikoge­schäft betrieblichen Zwecken und nicht der privaten Spekulation dienen sollte.

c) Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch dahinstehen lassen, ob die fehlende Identität der Vertragspartner schädlich ist (vgl. hierzu Podewils, juris PraxisReport Steuerrecht 25/2015 Anm. 4).

4. Die geleisteten Aval-Provisionen an die A‑Bank dienten vorliegend der Si­cherung des Finanztermingeschäfts mit der Y‑Bank. Sie sind damit gleicher­maßen wie die laufenden Zinsswap-Zahlungen nicht betrieblich veranlasst und deshalb im Streitfall ebenfalls nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft anzusetzen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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