Der Bundesfinanzhof hält in seinem Urteil vom 5. Dezember 2019 II R 9/18 = SIS 20 06 99 in Anknüpfung an sein Urteil vom 11. September 2013 II R 61/11, BStBl II 2014, 363 = SIS 13 32 65, und gegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 19. Februar 2014, BStBl I, 808 = SIS 14 11 31, an seiner Auffassung fest, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG durch Vorlage eines Gutachtens, nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.
Das BFH-Urteil vom 5. Dezember 2019 II R 9/18 ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Die Finanzverwaltung hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbringen kann (siehe u. a. R B 198 Absatz 3 Satz 1 ErbStR 2019). Dies sind Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3-S322.9/7
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
34 - S 3229 - 1/6
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 3229 – 1/2018 – 1
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg
S 36 – S 3229 – 2016#001
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 3229-1/2014-2/2020-13-5
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 3229 - 2020/02 - 53
Hessisches Ministerium der Finanzen
S 3229 A- 002-II 6a
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 3229-00000-2020/002
Niedersächsisches Finanzministerium
S 3229 – 13 – 352
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S 3229 - 102 – V A 6
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
S 3229#2020/0005-0401 448
Saarland Ministerium für Finanzen und Europa
S 3229-1#014
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
35-S 3229/2/12-2020/83360
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
43 - S 3014 - 87
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
VI 35 – S 3014 - 1003
Thüringer Finanzministerium
S 3186 A - 02
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