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FG Köln: Unterschiedliche steuerliche Zinssätze für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen auch nach dem 31.12.2022 verfassungsrechtlich zweifelhaft

Finanzgericht Köln, Pressemitteilung vom 26.5.2025

An der unterschiedlichen Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen bestehen ernstliche Zweifel. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 08.04.2025 entschieden (4 V 444/25).

Das Finanzamt hatte gegenüber den Antragstellern Aussetzungszinsen für den Zeitraum Februar 2023 bis November 2024 festgesetzt und bei der Zinsberechnung den gesetzlichen Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat zugrunde gelegt. Die Antragsteller legten gegen die Zinsfestsetzung Einspruch ein und beantragten beim Finanzamt erfolglos, die Zinsen in Höhe von 0,35 % (Differenzbetrag zwischen 0,5 % und 0,15 %) von der Vollziehung auszusetzen. Mit Blick auf die unterschiedlichen Zinssätze bei Nachzahlungszinsen (seit dem 01.01.2019: 0,15 % monatlich) und Aussetzungszinsen (0,5 % monatlich) bestünden verfassungsrechtliche Zweifel an dem zugrunde gelegten Zinssatz von 0,5 %. Hierzu beriefen sie sich ergänzend auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08.05.2024 (Az.: Vlll R 9/23), mit dem der BFH die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von Aussetzungszinsen dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt hatte. Vor diesem Hintergrund ermittelten die Antragsteller ihre Aussetzungszinsen in Höhe von 0,15 % pro Monat, die sie auch bezahlten.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass sich die Vorlage des BFH an das BVerfG nur auf Zinsen für den Zeitraum 01.01.2019 bis 15.04.2021 beziehe. Zudem sei spätestens ab dem 01.01.2023 nicht mehr von einer Niedrigzinsphase auszugehen.

Daraufhin begehrten die Antragsteller erfolgreich vorläufigen Rechtsschutz durch das Finanzgericht Köln.

Die Antragsteller brauchen die vom Finanzamt geforderten weiteren Zinsen vorläufig nicht zu bezahlen. Die Richterinnen und Richter des 4. Senats führten aus, dass für Aussetzungszwecke bereits deshalb hinreichende Zweifel an der Höhe der angefochtenen Zinsen bestünden, weil die Rechtsprechung eine von der Ansicht der Finanzverwaltung divergierende Auffassung vertrete. Nicht nur eine anhaltende Niedrigzinsphase habe nach den Ausführungen des BFH verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen begründet. Vielmehr habe der BFH auch den mangelnden Gleichlauf der Verzinsung ab 2019 und die hierdurch eingetretene Zinssatzspreizung (zwischen 0,15 % und 0,5 %) moniert. Vor diesem Hintergrund seien ernstliche Zweifel zumindest dann zu bejahen, wenn – wie vorliegend – im Einspruchsverfahren um die Höhe der Aussetzungszinsen gestritten werde. Denn in einer solchen Konstellation finde kein anderweitiger (Zins-)Ausgleich statt, wie z.B. durch den Anspruch auf Prozesszinsen während eines Klageverfahrens.

Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist rechtskräftig. Das Finanzamt hat die gegen den Beschluss zugelassene Beschwerde nicht eingelegt.

 

Zum rechtlichen Hintergrund:

Abgabenordnung (AO)

§ 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

(1)  Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2)  Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(3) 

§ 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

(1)  Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2)  Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3) 

§ 238 Höhe und Berechnung der Zinsen

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

Vollständige Entscheidung auf den Internetseiten der Justiz NRW: 4 V 444/25

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