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OVG Schleswig weist Normenkontrollantrag gegen Flensburger Bettensteuer ab

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht 10.2.2014

Die in Flensburg seit Januar 2013 erhobene Beherbergungsabgabe auf entgeltliche Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb (sog. Bettensteuer) ist rechtmäßig. Den Antrag eines Jugendherbergsbetreibers, die entsprechende Satzung der Stadt Flensburg für unwirksam zu erklären, hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Februar 2014 abgelehnt. Einen Eilantrag des Jugendherbergsbetreibers gegen die Bettensteuer hatte das Gericht bereits im August 2013 abgelehnt. Zuvor hatte das OVG im Februar 2013 schon die Lübecker Bettensteuer für rechtmäßig erklärt.

Die Flensburger Bettensteuer wird als indirekte, auf die Gäste abwälzbare Steuer von den Betreibern von Beherbergungsbetrieben in drei Stufen von 1,50 € bis 4,00 € pro Nacht entsprechend der Einstufung des Deutschen Hotelklassifizierungssystems erhoben, sofern die Gäste volljährig sind und nicht beruflich bedingt übernachten. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Erhebung der Bettensteuer auch als Pauschalabgabe in drei Stufen zulässig ist. Die Stadt Flensburg war rechtlich nicht gehalten, Übernachtungen in Jugendherbergen von der Besteuerung auszunehmen, zumal Kinder und nicht volljährige Jugendliche von der Steuer befreit sind.

Gegen das Urteil (Az.: 4 KN 2/13) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
 
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