BFH: Verfassungsmäßigkeit der Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln bei der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nummer 023/25 vom 10. April 2025
Urteile vom 20.11.2024, II R 38/22, II R 41/22 und II R 42/22
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 20.11.2024 entschieden, dass die Verwendung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt.
In den Streitfällen schlossen die Kläger mit ihrem Vater im Jahr 2014 notariell beurkundete Verträge zur vorweggenommenen Erbfolge, mit denen der Vater ihnen Anteile an einer GmbH unentgeltlich übertrug. Der Vater behielt sich den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an den übertragenen Anteilen vor und verpflichtete sich, während der Dauer des Nießbrauchs sämtliche mit den Anteilen verbundenen Lasten zu tragen.
Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber den Klägern brachte das Finanzamt von dem Wert der Anteile den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts des Vaters in Abzug, da der Nießbrauch die Bereicherung der Kläger und die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer minderte. Den Kapitalwert ermittelte es durch Multiplikation des Jahreswerts des Nießbrauchs mit dem sich aufgrund der voraussichtlichen Lebenserwartung des Vaters ergebenden Vervielfältiger. Die Vervielfältiger sind nach der gesetzlichen Regelung in § 14 des Bewertungsgesetzes anhand der aktuellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und werden vom Bundesministerium der Finanzen - getrennt nach Geschlecht für Männer und Frauen sowie nach vollendetem Lebensalter des Berechtigten - regelmäßig veröffentlicht.
Die Kläger machten geltend, die Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen anhand unterschiedlicher Vervielfältiger für Männer und Frauen verstoße gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG. Ihre Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg.
Die Revisionen der Kläger wies der BFH als unbegründet zurück. Die Heranziehung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sie diene dem legitimen Ziel, die Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit zutreffenden Werten zu erfassen und eine Besteuerung nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten. Da die statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen ausweislich der amtlichen Sterbetafeln unterschiedlich hoch sei, ermögliche die Verwendung der geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Vervielfältiger genauere und realitätsgerechtere Bewertungsergebnisse als die Verwendung geschlechtsneutraler Vervielfältiger. Die Anwendung der geschlechtsspezifischen Sterbetafeln könne sich für den Steuerpflichtigen je nach Fallkonstellation günstiger oder ungünstiger auswirken und führe nicht in jedem Falle zu einer Benachteiligung aufgrund des eigenen Geschlechts. Auch im Streitfall seien die Kapitalwerte des Nießbrauchs nicht in Abhängigkeit von dem Geschlecht der Kläger, sondern dem Geschlecht und Lebensalter ihres Vaters als Nießbrauchsberechtigtem ermittelt worden.
Die Entscheidungen des BFH ergingen zur Rechtslage im Jahr 2014. Der BFH hatte nicht darüber zu entscheiden, welche Auswirkungen sich aus dem am 01.11.2024 in Kraft getretenen Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag für die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ergeben.
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