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Am 20.8.2025 veröffentlichte Entscheidungen des Niedersächsischen FG u.a. zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Handels mit Non-Fungible Token (NFT)

Niedersächsisches Finanzgericht, Auszug aus dem Newsletter 9/2025 vom 20. August 2025

Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

5 K 26/24 - Urteil vom 10. Juli 2025
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Handels mit Non-Fungible Token (NFT)

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte sich bei seiner Entscheidung - soweit ersichtlich erstmals - mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Handels mit nicht-fungiblen Kryptowerten (sog. Non-Fungible Token, NFT) auseinanderzusetzen. Im Streitfall handelte der Kläger im Jahr 2021 als Einzelunternehmer aus dem Inland mit NFT zu digitalen Bilddateien im Rahmen von Kollektionen als Sammelobjekte (sog. NFT Collectibles). Die NFT-Verkäufe erfolgten über die weltweit genutzte Plattform „OpenSea“ als digitalem Marktplatz durch Verwendung von sog. Smart Contracts. Dabei wurde nicht das jeweilige digitale Bild bzw. Sammelobjekt selbst, sondern nur ein Datenbankeintrag auf einer dezentralen Blockchain gehandelt, mit dem sich ein Erwerber als „Eigentümer“ des digitalen Guts ausgeben konnte. Die Transaktionsvorgänge wurden auf der jeweiligen Blockchain u. a. mit den zugehörigen pseudonymisierten Krypto-Wallet-Adressen des Verkäufers und der Käufer gespeichert. Die Erwerber teilten dem Kläger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummern oder vergleichbare ausländische Bescheinigungen mit. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass seine Umsätze aus den NFT-Verkäufen nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden, da die Käufer als Leistungsempfänger nicht identifizierbar seien. Per Fiktion einer Dienstleistungskommission gemäß § 3 Abs. 11a UStG könnten seine Leistungen als an die NFT-Handelsplattform OpenSea mit Sitz in den USA erbracht gelten, sodass der Leistungsort nicht im Inland sei. Sofern man demgegenüber von direkten Leistungen des Klägers an inländische Käufer ausgehe, könne dies nur einen geringen Teil seiner Umsätze betreffen, die dann jedenfalls umsatzsteuerfrei sein müssten. Bei Geschäften mit NFT liege auch ein strukturelles Vollzugdefizit vor, was im Falle der Festsetzung von Umsatzsteuer zu einem Verstoß gegen Art. 3 GG führe. Das beklagte Finanzamt folgte dem nicht und unterwarf alle Umsätze des Klägers der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz von 19 %.

Das Niedersächsische Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Der Kläger sei unstreitig Unternehmer und habe mit den Transaktionen zu NFT Collectibles keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG gegen Entgelt erbracht. Leistungsempfänger seien die Käufer der NFT und nicht die NFT-Handelsplattform OpenSea. Insofern hätten im Streitjahr 2021 nicht die Voraussetzungen der Fiktionsregelung einer Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11a UStG vorgelegen. Nach Auffassung des 5. Senates des Niedersächsischen Finanzgerichts stehe die Pseudonymisierung der Krypto-Wallet-Adressen der Leistungsempfänger dem Leistungstatbestand nicht entgegen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Käufer Unternehmer gewesen seien. Bei der Erbringung von solchen sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit den NFT-Transaktionen an Nichtunternehmer als Leistungsempfänger handele es sich um auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen gemäß § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 UStG. Der Kläger habe seine erweiterten Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten bei der Feststellung des Wohnsitzes oder Ansässigkeitsstaats der Leistungsempfänger verletzt. Es sei jedoch wegen der weltweiten Nutzung von OpenSea nicht anzunehmen, dass der Kläger die Leistungen ausschließlich im Inland erbracht habe. Da das Gericht den genauen Anteil der im Inland erbrachten Leistungen des Klägers nicht ermitteln konnte, schätzte es die umsatzsteuerbaren Umsätze des Klägers unter Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalles auf die Hälfte seiner streitgegenständlichen Umsätze aus den Verkäufen der NFT. Nach Auffassung des Gerichts seien im Streitfall keine Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen einschlägig. Bei der Umsatzbesteuerung des Handels mit NFT Collectibles habe im Jahr 2021 auch kein strukturelles Vollzugsdefizit vorgelegen.

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

Az. 2 K 49/23 - Urteil vom 3. Juli 2025
Keine individuelle Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr durch den inländischen Gesellschafter einer EU-Kapitalgesellschaft in seinem Steuerfestsetzungsverfahren.

1. Einem inländischen Gesellschafter einer in einem EU-Mitgliedsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft steht auch dann keine Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr im Sinne des § 27 Abs. 8 KStG (in der Fassung des SEStEG) zu, wenn die EU-Kapitalgesellschaft das Feststellungsverfahren der Einlagenrückgewähr gar nicht oder nicht fristgerecht beantragt hat.

2. Die Möglichkeit einer individuellen Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr ergibt sich für einen inländischen Gesellschafter einer EU-Kapitalgesellschaft auch nicht auf Basis des BMF-Schreibens vom 21. April 2022 (IV C 2-S 2836/20/10001:002, FMNR202200892). Das die Gerichte ohnehin nicht bindende BMF-Schreiben ist dahingehend zu verstehen, dass nur Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften in Drittstaaten und in EWR-Staaten, welche nicht zugleich Mitglied der Europäischen Union sind, eine Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr im Rahmen ihres Veranlagungsverfahrens eingeräumt wurde.

3. Die Beschränkung des Feststellungsverfahrens einer Einlagenrückgewähr durch eine EU-Kapitalgesellschaft in § 27 Abs. 8 KStG in der Fassung des SEStEG ohne Einräumung einer Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr für den inländischen Gesellschafter stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 63 AEUV dar.

Revision eingelegt; BFH-AZ: VIII R 13/25

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Az. 3 K 1/24 - Beschluss vom 8. Januar 2025
Zur Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Falle der Rücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung.

1. Über den Antrag des Beigeladenen auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten ist bei Rücknahme der Klage ist nicht im Rahmen des Einstellungsbeschlusses nach § 72 Abs 2 FGO, sondern durch gesonderten Beschluss zu entscheiden.

2. Jedenfalls in dem Falle, dass der Beigeladene den obsiegenden Verfahrensbeteiligten unterstützt hat, kann der Kostenerstattungsantrag nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, der Beigeladene habe einen bloßen "Formalantrag" gestellt.

3. Zur Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen bei "wesentlicher" Förderung des Verfahrens.

Rechtskräftig

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Az. 3 K 2/24 - Urteil vom 23. Oktober 2024
Verrechnungsverbot für Verluste aus Warentermingeschäften

1. Ein der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienendes Termingeschäft muss neben einer gegenläufigen Erfolgskorrelation eine zeitliche Verknüpfung mit dem Grundgeschäft aufweisen.

2. Grund- und Sicherungsgeschäft müssen eine annähernde bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßige Kongruenz der Geschäfte aufweisen. Daran fehlt es, wenn das Volumen des Sicherungsgeschäft weit über das Maß hinausgeht, der zur Abdeckung des Grundgeschäfts erforderlich wäre.

3. Ebenso liegt keine Absicherung des Geschäfts des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes vor, wenn die Sicherungsgeschäfte nicht für den gesamten abzusichernden Zeitraum hinweg abgeschlossen werden, sondern zeitliche Lücken existieren, in denen das Grundgeschäft nicht oder unzureichend abgesichert ist.

Revision eingelegt; BFH-AZ: IV R 19/24

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Az. 3 K 10/24 - Urteil vom 17. April 2024
Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils aus einem Firmenfitnessprogramm

Bei der Frage, ob die Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG überschritten wird, sind die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig den für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registrierten Mitarbeitern zuzurechnen. Auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen kommt es nicht an, wenn diese nicht mit der Zahl der für das Programm registrierten Mitarbeiter entspricht.

Rechtskräftig

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Az. 3 K 13/24 - Urteil vom 13. März 2024
Zur Steuerklasse bei fehlender Mitteilung der Identifikationsnummer

1. Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Identifikationsmerkmale nicht mitteilt, kommt grundsätzlich Steuerklasse VI zur Anwendung.

2. Darf der Arbeitgeber vorübergehend eine andere Steuerklasse anwenden, weil noch keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, ist unabhängig von einem Verschulden rückwirkend Steuerklasse VI anzuwenden, wenn die Identifikationsnummer nicht binnen drei Monaten nachgereicht wird. § 39c Abs 1 Satz 1 EStG ist eine Rechtsfolgenverweisung.

3. Das Erfordernis, zur Vermeidung der Steuerklasse VI eine Identifikationsnummer vorzulegen, stellt keine mittelbare Diskriminierung ausländischer Arbeitnehmer dar.

Rechtskräftig

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Az. 3 K 232/24 - Urteil vom 5. März 2025
Das Vorhandensein ein Fettabscheiders, dessen Vermietung im Mietvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, steht der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 aF GewStG nicht zwingend entgegen.

1. Fettabscheider stellen eine Betriebsvorrichtung dar.

2. Die Frage, ob ein Fettabscheider Gegenstand eines Mietvertrages ist, ist nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Befindet er sich im Außenbereich der Immobilie und fehlt es an einer exklusiven Nutzungsüberlassung an die Mieter, spricht dieses gegen eine Vermietung.

3. Die Überlassung eines Fettabscheiders stellt - selbst bei unterstellter Vermietung - ein nicht begünstigungsschädliches Nebengeschäft zu der Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung dar.

Rechtskräftig

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Az. 5 K 70/20 - Urteil vom 1. September 2022
Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Lieferungen von trinkbaren Nahrungsergänzungsmitteln in flüssiger Form

1. Nahrungsergänzungsmittel und andere Lebensmittelzubereitungen in flüssiger Form, die in nicht verzehrfähigen Kunststoffbeuteln vertrieben werden und sich unmittelbar zum Trinken eignen, sind als Getränke in die nichtbegünstigte Position 2202 KN einzureihen.

2. Für die Einreihung eines Erzeugnisses in die Position 2202 KN kommt es nur auf ihre Eigenschaft „flüssig“ und ihre objektive Eignung zum Verzehr an (trinkbar), nicht aber auf die Art und Weise, wie das Erzeugnis von den Verbrauchern tatsächlich verzehrt wird.

3. Die objektive Beschaffenheit eines Erzeugnisses wird durch eine Verzehrempfehlung oder Produktbeschreibung nicht aufgehoben.

Rechtskräftig

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Az. 10 K 172/24 - Urteil vom 30. April 2025
Zu den Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Einspruchsfrist ist fahrlässig versäumt, wenn der Kläger trotz Kenntnisnahme der Steuerbescheide und Vorbereitung eines Einspruchs nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Rechtskräftig

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Az. 12 K 225/21 - Urteil vom 30. Januar 2024
Klagebefugnis einer (ehemaligen) Gesellschafterin einer Personengesellschaft

1. Klagebefugnis bei einheitl. u. ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und bei der gesonderten Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EstG

2. Zur Bilanzberichtigung und Bilanzzusammenhang bei Übergang von Gewinnermittlung von § 5a EStG zu §§ 4 Abs. 1, 5 EStG

Rechtskräftig

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Az. 13 K 157/24 - Urteil vom 10. Juni 2025
Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

1. Prozesskosten sind gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG abzugsfähig, wenn sie dazu dienen, das Wegbrechen der Erwerbs- oder Einkommensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verhindern.

2. Für die Beurteilung, ob eine Gefahr des Verlustes der Existenzgrundlage besteht, ist die Einkommens- und Vermögenssituation des Steuerpflichtigen im Jahr des Abflusses der Prozesskosten maßgeblich. Die bloße Befürchtung, dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation in Zukunft verschlechtern werde, reicht nicht aus.

3. Der angestrengte Prozess muss dazu dienen, die Ursache der drohenden Existenznot zu beseitigen. Prozesse, die lediglich aus Anlass einer drohenden Existenznot, aber ohne inneren Zusammenhang mit der Ursache für den Wegfall der Lebensgrundlagen geführt werden, sind nicht durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG begünstigt.

4. Entstehen die Prozesskosten, weil durch den Prozess das Vermögen des Steuerpflichtigen vermehrt werden soll, sind die Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Revision eingelegt; BFH-AZ: VI R 10/25

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Az. 15 K 98/24 - Urteil vom 5. Juni 2025
Gerichtlicher Prüfungsmaßstab bei Unmöglichkeit der Begründung einer Ermessensentscheidung

Ist es dem Finanzamt nach allgemeinen Grundsätzen unmöglich, Ermessenserwägungen anzustellen, so ist ein Ermessensfehler nur anzunehmen, wenn Anlass zu konkreten Ermessenserwägungen bestand.

Rechtskräftig


(...)

finanzgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/newsletter-9-2025-vom-20-august-2025-244064.html

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