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BFH: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im finanzgerichtlichen Verfahren

Ein im gerichtlichen Verfahren gestellter Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) richtet sich nicht gegen den zur Ent­scheidung über den Rechtsstreit berufenen Spruchkörper, sondern gegen die Behördenleitung als Datenverantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

DSGVO Art. 4 Nr. 7, Art. 15

BFH-Beschluss vom 30.5.2025, IX B 19/25 (veröffentlicht am 20.6.2025)

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führt, vertreten durch ihre Eltern, vor dem Finanzgericht (FG) … unter dem Aktenzeichen … ein Klageverfahren gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) wegen Auskunft nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Am xx.xx.2025 beantragte die Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens Akteneinsicht gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und Auskunft nach Art. 15 DSGVO.

Nachdem der Klägerin Akteneinsicht gewährt worden ist, hat das FG den An­trag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO mit Beschluss vom xx.xx.2025 zurück­gewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Klägerin vom xx.xx.2025 hat das FG nicht abgeholfen.

Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des FG … vom xx.xx.2025 ‑ … aufzuheben und der Klägerin die begehrte Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch den Spruchkörper des FG zu erteilen.

Zudem beantragt die Klägerin die Einholung einer Vorabentscheidung des Ge­richtshofs der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Das FA hat keinen Antrag gestellt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Insbesondere ist sie gemäß § 128 FGO statthaft. Gemäß § 128 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanz­hof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Beschwer­defähig sind danach Entscheidungen der FG, die im Rahmen der rechtspre­chenden Tätigkeit ergangen sind (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 24.01.2025 ‑ IX B 99/24, Rz 5). Dies ist hier der Fall.

Der Beschluss vom xx.xx.2025 stellt keinen Justizverwaltungsakt dar, sondern ist im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergangen. Das FG hat über einen Prozessantrag der Klägerin entschieden. Wie die Klägerin selbst aus­führt, war es insbesondere das Ziel des Antrags auf Auskunft Angriffs- und Verteidigungsmittel zu erlangen, um einen effektiven Rechtsschutz gegen die Richter zu ermöglichen. So sollten etwaige Befangenheitsgründe aufgedeckt und prozessuale Schritte eingeleitet werden könnten. Die Klägerin macht da­mit einen Auskunftsanspruch als prozessuales Recht im finanzgerichtlichen Verfahren geltend. Die Entscheidung darüber, ob ein solches prozessuales Recht tatsächlich besteht, ist Bestandteil der rechtsprechenden Tätigkeit.

Ausschlussgründe nach § 128 Abs. 2 FGO bestehen nicht. Es liegt weder eine prozessleitende Verfügung, noch eine der in § 128 Abs. 2 FGO aufgezählten Entscheidungen vor.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin im Rahmen eines finanz­gerichtlichen Verfahrens kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO ge­genüber dem Spruchkörper zusteht.

a) Das FG hat den Antrag zu Recht nicht in einen Antrag auf Akteneinsicht um­gedeutet. Akteneinsicht auf Grundlage des § 78 Abs. 1 FGO hat die Klägerin bereits genommen.

b) Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Spruch­körper in einem anhängigen Klageverfahren ergibt sich entgegen der Auffas­sung der Klägerin nicht aus Art. 15 DSGVO.

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Ver­antwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende per­sonenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die im Ein­zelnen aufgezählten Informationen. Der Auskunftsanspruch richtet sich also gegen den Verantwortlichen. Dies ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Abzustellen ist auf die jeweilige datenverarbeitende rechtliche Einheit (Taeger/Gabel/Arning/Rothkegel, 4. Aufl. 2022, DS‑GVO Art. 4 Rz 177). So richtet sich ein im gerichtlichen Verfahren gestellter Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht gegen den zur Entscheidung über den Rechtsstreit beru­fenen Spruchkörper, sondern gegen die Behördenleitung als Datenverantwort­lichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO (vgl. Beschluss des Bundesgerichts­hofs vom 12.07.2023 ‑ I ZB 10/23, Rz 8).

3. Der erkennende Senat sieht keinen Anlass für die Einholung einer Vorabent­scheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV. Die Rechtslage ist nach Auffassung des Senats aus den oben genannten Gründen (II.2.b) eindeutig ("acte clair"; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.2021 ‑ 2 BvR 1161/19, Rz 55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 ‑ C‑283/81, EU:C:1982:335, Rz 16).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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