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BFH: Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen

Der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines PKW steht ei­nem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zu, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird.

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 2
MwStSystRL Art. 168 Buchst. a, Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2

BFH-Urteil vom 8.9.2022, V R 26/21 (veröffentlicht am 12.1.2023)

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 27.7.2021, 1 K 1268/18 = SIS 22 01 75

I. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von zwei hochpreisigen Fahr­zeugen im Jahr 2015 (Streitjahr).

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die geschäftsführende Kom­plementär-GmbH der A GmbH & Co. KG (im Folgenden A KG). Die Klägerin er­hielt als Komplementär-GmbH eine Haftungsvergütung von 2.500 € im Jahr und verzichtete auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin sowie alleiniger Kommanditist der A KG ist GF. Das zunächst als einzelkaufmännisch betriebene Unterneh­men des GF übernahm die A KG im Streitjahr im Wege der Ausgliederung.

Im Streitjahr erwarb die Klägerin von der B KG ein Fahrzeug zu einem Kauf­preis in Höhe von 319.327,73 € zzgl. 60.672,27 € Umsatzsteuer und von der C GmbH ein Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 125.966,38 € zzgl. 23.933,62 € Umsatzsteuer. In der Bilanz der Klägerin wurden die Fahrzeuge im Umlaufvermögen als sonstige Vermögensgegenstände aktiviert und eine Verbindlichkeit gegenüber GF passiviert, der die Fahrzeuge vom Konto seines Einzelunternehmens vor Ausgliederung bezahlte. Während einer Umsatzsteu­er-Sonderprüfung stellte die Prüferin noch im Streitjahr fest, dass beide Fahr­zeuge verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle abgestellt waren.

In ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen machte die Klägerin allein Vorsteuer­beträge geltend, die fast ausschließlich auf die Anschaffung der Fahrzeuge ent­fielen. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt ‑‑FA‑‑) stimmte den Vor­anmeldungen nicht zu. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das FA den Vorsteuerabzug für den Erwerb der Fahrzeuge und setzte mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden über die Umsatzsteuer-Vor­auszahlungen die Umsatzsteuer auf 0 € fest. Nach Eintritt der formellen Be­standskraft der Bescheide beantragte die Klägerin, diese zu ändern und den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Fahrzeuge zu gewähren. Das FA lehnte den Änderungsantrag ab. Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens erließ das FA einen Umsatzsteuerjahresbescheid, in dem es weiterhin den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Fahrzeuge versag­te. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Fi­nanzgerichte 2022, 438 veröffentlichten Urteil statt. Die Klägerin sei zum Vor­steuerabzug berechtigt, da sie als geschäftsführende Komplementär-GmbH der A KG Unternehmerin sei. Ihr Unternehmen umfasse die gesamte gewerbliche Tätigkeit, wozu auch nur gelegentliche Tätigkeiten wie der Erwerb der beiden Fahrzeuge als Wertanlage mit dem Ziel eines späteren Verkaufs ‑‑und damit mit Einnahmenerzielungsabsicht‑‑ gehörten. Die Klägerin habe die Fahrzeuge mit Verkaufsabsicht erworben, was für den Vorsteuerabzug ausreiche. Dafür spreche u.a. auch, dass der für die Klägerin handelnde Gesellschafter-Ge­schäftsführer GF für sich selbst sowie auch für die A KG vor und nach dem Streitjahr Fahrzeuge erworben und wieder veräußert habe. Zudem habe die Klägerin im Jahr 2021 nach ihrem glaubhaften Vortrag versucht, das eine bis­her nicht verkaufte Fahrzeug mit Gewinn zu veräußern. Auch habe sie die Zu­ordnung zu ihrem Unternehmen durch die Geltendmachung des Vorsteuerab­zugs dokumentiert. Im Übrigen sei von einer bereits nachhaltigen unterneh­merischen Tätigkeit auszugehen, was sich aus der Häufigkeit und Dauer der von GF als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin zunächst als Einzel­kaufmann und später im Rahmen der A KG bzw. der Klägerin ausgeübten Tä­tigkeiten auf dem engen Marktumfeld für hochpreisige Fahrzeuge ergebe. Im Streitfall sei es nicht erforderlich, wie ein Gebrauchtwagenhändler ein Ge­schäftslokal zu unterhalten und regelmäßig Anzeigen zu schalten. Auch bei sehr teuren Gebrauchsgegenständen könne nicht angenommen werden, dass sie aus privaten Neigungen zusammengetragen würden.

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision und rügt die Verletzung mate­riellen Rechts (§ 15 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ‑‑UStG‑‑). Im Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrzeuge habe kein objektiver und zweifelsfrei er­kennbarer Zusammenhang mit einer beabsichtigten unternehmerischen Tätig­keit der Klägerin bestanden. Die Klägerin sei nur als Komplementär-GmbH tä­tig und erziele hieraus eine Haftungsvergütung in Höhe von 2.500 € jährlich. Eine Zuordnung der angeschafften Fahrzeuge zum unternehmerischen Bereich sowie der entsprechende Vorsteuerabzug schieden danach im Streitjahr aus. Es sei ferner ungewöhnlich, einer Komplementär-GmbH Vermögen in solcher Höhe zuzuführen. Sollte in folgenden Veranlagungszeiträumen von einer un­ternehmerischen Tätigkeit auszugehen sein, wirke dies nicht auf das Streitjahr zurück. Des Weiteren sei die Anschaffung der Fahrzeuge nicht im Zuge einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, weil es sich hierbei unter Be­rücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) um nur private Vermögensverwaltung handele, nämlich um den blo­ßen Erwerb und Verkauf einzelner Gegenstände. Es fehlten die notwendigen Nachweise der Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen oder eines akti­ven Tätigwerdens, welche im Anschaffungszeitpunkt den Rückschluss auf eine wirtschaftliche Tätigkeit zuließen. Die Anschaffungen der Fahrzeuge stünden in keinem nachgewiesenen Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Anderenfalls ergäbe sich für Luxusgegenstände ein grenzenloser Vorsteuerab­zug, der nicht im Sinne des Gesetzgebers sei. Ferner seien die Fahrzeuge als limitierte Auflagen namhafter Automobilhersteller als Sammlerstücke ‑‑wie bei Münz- und Briefmarkensammlern‑‑ anzusehen.

Das FA beantragt sinngemäß,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Das FG habe zutreffend den Vorsteuerabzug gewährt. Ob Vermögen zugeführt werde, liege im Ermessen des Gesellschafters und sei kein Kriterium der Un­ternehmereigenschaft. Sie, die Klägerin, sei bereits aufgrund ihrer Komple­mentärtätigkeit Unternehmerin und übe mit der Anschaffung der Fahrzeuge eine weitere, jedenfalls gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit aus. Die Würdigung des FG, aufgrund der Häufigkeit und Dauer der auf dem Markt für hochpreisige Fahrzeuge ausgeführten Tätigkeiten sei auch insoweit von ei­ner nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit auszugehen, sei nicht zu bean­standen.

II. Die Revision des FA ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat dem im Verfahren vor dem FG gestellten Antrag, der sich gegen die Ablehnung der Änderung des formell bestandskräftigen Um­satzsteuerbescheids zur Berücksichtigung weiterer Vorsteuerbeträge richtete und als Verpflichtungsantrag umzudeuten ist (vgl. Urteile des Bundesfinanz­hofs ‑‑BFH‑‑ vom 27.01.2011 ‑ III R 65/09, BFH/NV 2011, 991, Rz 10, und vom 18.08.2020 ‑ VII R 39/19, BFH/NV 2021, 329, Rz 23), zu Unrecht statt­gegeben, da der Klägerin kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Fahrzeuge zusteht. Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen. Der Vorsteuerab­zug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines PKW steht einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zu, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird.

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die ge­setzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unterneh­mer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

a) Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL). Soweit Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke sei­ner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist danach der Steuerpflichtige berechtigt, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Ge­genstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht wurden oder werden, vom Betrag der von ihm geschul­deten Steuer abzuziehen.

b) Die Verwendung von Eingangsleistungen für Zwecke der besteuerten Um­sätze des Steuerpflichtigen erfordert, dass er diese Umsätze im Rahmen seiner "wirtschaftlichen Tätigkeiten" ausführt. Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 MwStSystRL definiert diese dahingehend, dass sie alle Tätigkeiten eines Erzeu­gers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Ur­produzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichge­stellten Berufe umfasst. Der objektiv festgelegte Begriff erstreckt sich auf ei­nen weiten Bereich, wobei die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird. Eine Tätigkeit ist im Allgemeinen wirt­schaftlich, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (EuGH-Urteile Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA vom 15.04.2021 ‑ C‑846/19, EU:C:2021:277, Rz 47, und WEG Tevesstraße vom 17.12.2020 ‑ C‑449/19, EU:C:2020:1038, Rz 34).

Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnah­men (Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 MwStSystRL). Der Begriff "Nutzung" i.S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL bezieht sich auf alle Vorgänge, die ‑‑ungeachtet ihrer Rechtsform‑‑ darauf abzielen, aus einem Gegenstand nach­haltig Einnahmen zu erzielen. Allerdings sind der bloße Erwerb und der bloße Verkauf eines Gegenstands keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen i.S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL, da das einzige Entgelt aus diesen Vorgängen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf des Gegenstands besteht. Ebenso kann die bloße Ausübung des Ei­gentumsrechts durch seinen Inhaber als solche nicht als wirtschaftliche Tätig­keit angesehen werden (EuGH-Urteil AJFP Sibiu und DGRFP Brașov vom 20.01.2021 ‑ C‑655/19, EU:C:2021:40, Rz 27 bis 29). Unternimmt hingegen eine Person für Verkäufe aktive Schritte zum Vertrieb, indem sie sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender i.S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL, übt sie eine "wirtschaftliche Tätigkeit" aus (vgl. EuGH-Urteil Słaby u.a. vom 15.09.2011 ‑ C‑180/10 und C‑181/10, EU:C:2011:589, Rz 51). Auf die Zahl und den Umfang der Umsätze kommt es dabei nicht an (EuGH-Urteile Słaby u.a., EU:C:2011:589, Rz 37, und Paulo Nascimento Consulting vom 17.10.2019 ‑ C‑692/17, EU:C:2019:867, Rz 25). Kann ein Gegenstand seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Ein­nahmen verwendet wird (EuGH-Urteil Enkler vom 26.09.1996 ‑ C‑230/94, EU:C:1996:352, Rz 27).

2. Im Streitfall hat das FG den Vorsteuerabzug zu Unrecht bejaht.

a) Das FG geht zwar unter 2.b seiner Entscheidungsgründe im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, das Unternehmen umfasse nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers und Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL bestimme diesbezüglich, dass "alle" Tä­tigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden als wirtschaftliche Tätigkeit gelten. Allerdings schließt es hieraus sodann, es sei "daher unerheb­lich, wenn der Kläger neben seinem (...) Handel nicht wie ein gewerblicher Au­tohändler am Markt auftritt, sondern das Fahrzeug als Wertanlage mit dem Ziel eines späteren Verkaufs und daher mit Einnahmeerzielungsabsicht erwor­ben hat, auch wenn es sich dabei nur um eine gelegentliche wirtschaftliche Tä­tigkeit handeln sollte". Unter 2.c seiner Entscheidungsgründe führt das FG zur Begründung des unternehmerischen Erwerbs sodann aus, die Klägerin habe eine Verkaufsabsicht ausreichend dargelegt und die Fahrzeuge ihrem Unter­nehmensvermögen zugeordnet.

Dem FG genügt damit bereits eine bloße Verkaufsabsicht beim Erwerb, um ei­ne wirtschaftliche Tätigkeit anzuerkennen. Allein der mögliche Verkauf eines Gegenstands ist jedoch nicht ausreichend, um eine insoweit eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit zu bejahen (s. oben II.1.b). Der bloße Erwerb eines Gegenstands in der Hoffnung, Gewinne infolge eines durch Zeitablauf gestei­gerten Wertes des Gegenstands zu erzielen, genügt für sich nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass Umstände vorliegen, die zeigen, dass sich der Steuerpflich­tige wie ein Unternehmer verhält (Senatsurteil vom 27.01.2011 ‑ V R 21/09, BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, Rz 26).

b) Soweit das FG unter 2.d seiner Entscheidungsgründe ausführt, angesichts der Häufigkeit und Dauer der von GF als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin zunächst als Einzelkaufmann und später im Rahmen der A KG sowie der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten auf dem Markt für hochpreisige Fahrzeu­ge sei bereits von einer nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit auszuge­hen, widerspricht dies der Eigenständigkeit verschiedener Unternehmer und ihrer jeweiligen Unternehmen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 06.09.2007 ‑ V R 16/06, BFH/NV 2008, 1710, unter II.3.; Stadie in Rau/Dürrwächter, Um­satzsteuergesetz, § 2 Rz 607). Damit hat das FG rechtsfehlerhaft die Tätig­keiten des GF als Einzelkaufmann sowie "im Rahmen" der A KG und als Ge­sellschafter-Geschäftsführer der Klägerin auf dem "engen Marktumfeld für hochpreisige Fahrzeuge" seiner Überzeugung zugrunde gelegt und hieraus abgeleitet, die Klägerin sei beim Erwerb der Fahrzeuge nicht nur gelegentlich, sondern nachhaltig unternehmerisch tätig geworden. Es ist zudem nicht erkennbar, weshalb trotz der Eigenständigkeit verschiedener Unternehmer eine Tätigkeit des GF im Rahmen seines Einzelunternehmens oder im Rahmen der A KG geeignet sein könnte, eine unternehmerische Tätigkeit der Klägerin im Hinblick auf den Erwerb der beiden Fahrzeuge zu begründen.

c) Auch aus anderen Umständen ergibt sich keine unternehmerische und damit wirtschaftliche Tätigkeit. So sind etwaige Versuche der Klägerin, ein Fahrzeug sechs Jahre nach Erwerb zu veräußern, die das FG als Indiz für eine Verkaufs­absicht im Streitjahr herangezogen hat, unerheblich, weil die bloße Verkaufs­absicht bei Erwerb nicht genügt, um eine wirtschaftliche Tätigkeit anzunehmen (s. oben II.2.a). Überdies spricht die Lagerung eines nicht angemeldeten Fahr­zeugs für dessen Einordnung als Sammlerstück (vgl. Ulbrich, Umsatzsteuer-Rundschau 2022, 601, 607). Autosammler sind nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 29.06.1987 ‑ X R 23/82 (BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744) und vom 16.07.1987 ‑ X R 48/82 (BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752) im Re­gelfall keine Unternehmer. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Sam­meln durch eine GmbH erfolgt, die daneben eine völlig andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

d) Der Klägerin stand schließlich auch kein Zuordnungswahlrecht zu. Dieses bezieht sich auf den Erwerb eines gemischt (für unternehmerische und private Zwecke) genutzten Gegenstands (BFH-Urteil vom 04.05.2022 ‑ XI R 29/21 (XI R 7/19), zur Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2022, 881, Rz 30). Im Streitfall, in dem zu entscheiden ist, ob ein Gegenstand überhaupt für eine wirtschaftliche Tätigkeit erworben wurde, kommt es darauf nicht an.

3. Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen.

a) Der Erwerb der Fahrzeuge als solcher begründet bei eigenständiger Be­trachtung keine wirtschaftliche oder unternehmerische Tätigkeit der Klägerin. Auch wenn die Klägerin ‑‑wie das FG meint‑‑ in einem engen Marktumfeld für hochpreisige Fahrzeuge nicht wie ein Gebrauchtwagenhändler ein Geschäftslo­kal unterhalten und regelmäßig Anzeigen schalten musste, fehlen jegliche Hin­weise darauf, dass sie hinsichtlich der in Rede stehenden Fahrzeuge wie ein Händler tätig war oder aus der Nutzung der erworbenen Fahrzeuge Einnahmen erzielen wollte. Anhaltspunkte dafür, dass sie über den bloßen Erwerb und den Verkauf der Fahrzeuge hinaus die Absicht hatte, die Fahrzeuge unternehme­risch zu verwenden, liegen nicht vor. Etwaige Tätigkeiten, die über ein Han­deln zur Veräußerung privater Gegenstände hinaus gingen oder auf eine un­ternehmerische Nutzung hindeuteten, sind nicht manifestiert. Die Klägerin hat beide Fahrzeuge tatsächlich nicht genutzt. Sie standen verschlossen, abge­deckt und nicht zugelassen in einer Halle.

b) Die Entscheidung des FG stellt sich auch nicht i.S. des § 126 Abs. 4 FGO aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere ist der Erwerb der Fahr­zeuge nicht als Erweiterung der Haupttätigkeit der Klägerin anzusehen.

Zwar erbringt die Klägerin steuerpflichtige Leistungen der Geschäftsführung und Haftungsübernahme gegenüber der A KG, für die sie eine Festvergütung erhält (vgl. Senatsurteil vom 03.03.2011 ‑ V R 24/10, BFHE 233, 282, BStBl II 2011, 950, Rz 16 und 31 ff.) und ist danach Unternehmerin i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG. Die Fahrzeugerwerbe sind jedoch keine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung ihrer steuerbaren Tätigkeit, die gleichfalls zu ei­nem Handeln als Steuerpflichtiger führt (vgl. EuGH-Urteile Régie dauphinoise vom 11.07.1996 ‑ C‑306/94, EU:C:1996:290, Rz 18 zur Anlage von Kautionen durch Immobilienverwalter, und Floridienne und Berginvest vom 14.11.2000 ‑ C‑142/99, EU:C:2000:623, Rz 29 zur Darlehensgewährung durch wirtschaft­lich tätige Holdinggesellschaften, sowie allgemein BFH-Beschluss vom 13.11.2019 ‑ V R 30/18, BFHE 267, 171, BStBl II 2021, 248, Rz 21 f.). Die Tä­tigkeit der Klägerin in Bezug auf die Fahrzeuge unterscheidet sich nicht von einem privaten Erwerb eines Vermögenswertes durch eine Sammlerin, der un­verändert ggf. gewinnbringend infolge Zeitablaufs veräußert werden soll.

c) Abweichendes ergibt sich im Streitfall auch nicht aus dem EuGH-Urteil Kostov vom 13.06.2013 ‑ C‑62/12 (EU:C:2013:391). Danach ist eine natürli­che Person, die bereits für eine dauerhaft ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig ist, für jede weitere, gelegentlich ausgeübte wirt­schaftliche Tätigkeit "Steuerpflichtiger", sofern diese Tätigkeit eine Tätigkeit i.S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL darstellt (EuGH-Urteil Kostov, EU:C:2013:391, Rz 31). Somit muss auch die gelegentlich ausgeübte Tätigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit sein, woran es vorliegend aber fehlt (s. oben II.2.a und II.2.c). Denn die Klägerin war nur als Komplementär-GmbH der A KG unternehmerisch tätig und erhielt hierfür eine Vergütung von 2.500 € jährlich. Sie hat die Fahrzeuge, die verschlossen, abgedeckt und nicht zugelas­sen in einer Halle abgestellt waren, demgegenüber in keiner Weise in einem irgendwie gearteten Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit genutzt oder Ver­kaufsbemühungen unternommen, die eine Veräußerungsabsicht im Hinblick auf eine unternehmerische Tätigkeit erkennen ließen. Selbst wenn es unions­rechtlich nur für die Begründung der Steuerpflichtigeneigenschaft, nicht aber auch für die Begründung der wirtschaftlichen Tätigkeit auf ein nachhaltiges Handeln ankommen sollte (so Heber in Wäger, UStG, 2. Aufl., § 2 Rz 55), hät­te ein nur gelegentliches Handeln wie im Streitfall allenfalls dann zu einer Tä­tigkeit im Rahmen des Unternehmens geführt, wenn es vorliegend um händ­lerartige Veräußerungen in einem zeitlichen Näheverhältnis zum Erwerb ginge. Danach ist im Streitfall der Erwerb der Fahrzeuge auch nicht aufgrund eines sachlichen Zusammenhangs mit der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin als "Nebengeschäft" (vgl. Senatsurteil vom 20.09.1990 ‑ V R 92/85, BFHE 162, 493, unter II.1.b) anzusehen.

4. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 FGO). Er hat die Entscheidung in einer Videokonferenz unter den hierfür von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen getroffen (vgl. BFH-Urteil vom 10.02.2021 ‑ IV R 35/19, BFHE 272, 152, Rz 34).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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