FinMin Schleswig-Holstein: Finanzministerin stellt Eckpunkte eines Besoldungsänderungsgesetzes vor

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 6.8.2021

Finanzministerin Monika Heinold: "Wir setzen um, was verfassungsrechtlich geboten ist und modernisieren das Besoldungsrecht"

Die Landesregierung plant nach zwei wegweisenden Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zum Besoldungsrecht Berlins und Nordrhein-Westfalens weitere Änderungen bei der Besoldung in Schleswig-Holstein. Finanzministerin Monika Heinold hat heute die Eckpunkte für den Gesetzentwurf vorgestellt. Mit verschiedenen Maßnahmen zur Verbesserung der Alimentation soll in Verbindung mit der 2022 anstehende Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten die Grundlage für eine verfassungskonforme Besoldung sichergestellt werden. "Wir setzen um, was verfassungsrechtlich geboten ist und modernisieren das Besoldungsrecht", erklärte Finanzministerin Monika Heinold: "Die Landesregierung hält Wort. Wir werden das kommende Tarifergebnis wie zugesagt zeit- und wirkungsgleich auf die Besoldung übertragen. Dazu ist es notwendig, das Besoldungsgesetz im Vorfeld zu überarbeiten um die Verfassungskonformität der Alimentation sicherstellen zu können. Entsprechend haben wir uns diese Woche auf Eckpunkte für einen Gesetzentwurf verständigt."

Im Mai 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht in zwei Musterverfahren Urteile zur Richterbesoldung in Berlin sowie zur Besoldung von Familien mit mehr als zwei Kindern in Nordrhein-Westfalen gefällt. Demnach wird unter anderem der erforderliche Abstand zur sozialen Grundsicherung in den unteren Besoldungsgruppen unterschritten und die Anforderungen an die Höhe der Besoldung von Familien mit mehr als zwei Kindern werden nicht erfüllt. Aus diesen Entscheidungen ergibt sich auch für das schleswig-holsteinische Besoldungsrecht Handlungsbedarf. Die von der Landesregierung geplante Gesetzesänderung soll Anfang 2022 in Kraft treten und sieht im Wesentlichen folgende Verbesserungen vor:

  • Anhebung des untersten Einstiegamts von Besoldungsgruppe A5, Stufe 1 auf Besoldungsgruppe A6, Stufe 2
  • Erhöhung des Familienzuschlags um pauschal 40 Euro pro Kind
  • Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für Ehegatten von 70 Prozent auf 90 Prozent (ohne Pflegeaufwendungen) bei Familien mit zwei oder mehr Kindern
  • Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für Kinder von 80 Prozent auf 90 Prozent bei Familien mit drei oder mehr Kindern
  • Reduzierung des Anrechnungssatzes in der Heilfürsorge von 1,4 Prozent um 0,4 Prozent auf 1 Prozent
  • Wegfall des Selbstbehalts in der Beihilfe für die Besoldungsgruppen A6 bis A9

Hinzu kommen zwei Familienergänzungszuschläge, die in Abhängigkeit vom Familieneinkommen gezahlt werden sollen. Dies ist eine grundlegende Modernisierung des Besoldungsrechts, das bislang auf der Annahme des "Alleinverdiener-Modells" beruht.

  • Familienergänzungszuschlag 1: Zur Umsetzung des Urteils zur Sicherung des Abstands zur sozialen Grundsicherung wird ein Zuschlag eingeführt, um bedarfsgerecht im konkreten Fall den erforderlichen Abstand zur Grundsicherung gewährleisten zu können. Ein entsprechender Bedarf kann sich derzeit in unteren Besoldungsgruppen bis zum Eingangsbereich der Besoldungsgruppe A9 ergeben.
  • Familienergänzungszuschlag 2: Zur Umsetzung des Urteils zu Familien mit mehr als zwei Kindern wird ein bedarfsbezogener Erhöhungsbetrag ab dem dritten Kind eingeführt, wenn kein ausreichendes Einkommen des Ehegatten oder der Ehegattin, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder sonstigen Unterhaltspflichtigen vorhanden ist.

"Mit dem Schritt, bei den Familienergänzungszuschlägen künftig auch das Partnereinkommen zu berücksichtigen, lösen wir uns vom Bild der klassischen Alleinverdiener-Familie. Damit bildet das Besoldungsrecht die gesellschaftliche Veränderung ab, dass in der Regel mehr als das Einkommen eines Alleinverdienenden als Familieneinkommen zur Verfügung steht," so Heinold.

Die geplanten Änderungen führen insgesamt zu strukturellen Mehrausgaben für den Landeshaushalt von voraussichtlich rund 27 bis 33 Millionen Euro jährlich. Für die Jahre 2020 und 2021 ist eine pauschale Nachzahlung ab dem dritten Kind geplant von

  • 80 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere Kind
  • zusätzlich 260 Euro monatlich für das dritte Kind und 317 Euro monatlich für jedes weitere Kind, wenn das Ehegatteneinkommen unter der Einkommensgrenze lag.

Für diese Nachzahlung wird mit einmaligen Ausgaben in Höhe 16 Millionen Euro gerechnet. Die Nachzahlung sowie die jährlichen Mehrausgaben müssen für 2022 mit rund 45 Millionen Euro im kommenden Haushaltsentwurf berücksichtigt werden.

"Trotz angespannter Haushaltslage müssen wir bei der Besoldung nachbessern. Ohne eine verfassungskonforme Besoldung ist kein Staat zu machen. Die vereinbarten Eckpunkte konzentrieren sich auf die Vorgaben des Verfassungsgerichts und legen damit den Schwerpunkt auf die unteren Besoldungsgruppen und Familienzuschläge für Kinder. In Kombination mit der Verbesserung der Besoldungsstruktur, die wir bereits im vergangenen Jahr auf den Weg gebracht haben, ist die anstehende Gesetzesänderung auch ein weiterer Schritt, um als Land im Wettbewerb um Fachkräfte mithalten zu können", erklärte die Finanzministerin und sagte zu: "Wir werden alle Zulagen künftig dynamisieren und so an die aktuellen Entwicklungen anpassen."

Hintergrund Urteile und Verfahren zu Besoldung vor dem Bundesverfassungsgericht

Mit Beschlüssen vom 4. Mai 2020 zur amtsangemessenen Alimentation der Richterbesoldung des Landes Berlin und zur amtsangemessenen Ausgestaltung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder von Richterinnen und Richtern des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Bundesverfassungsgericht seine bereits 2015 aufgestellten Leitlinien zur Bestimmung einer amtsangemessenen Alimentation konkretisiert und den besonderen Aspekt des Abstandsgebotes zur sozialen Grundsicherung erhärtet. Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegt. Maßstab ist der Nettovergleich für eine vierköpfige Familie (2 Erwachsene und 2 Kinder). Auch mit Bezug auf dritte und weitere Kinder hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die bisherige Besoldung nicht ausreichend ist. Ab dem dritten Kind muss für jedes zusätzliche Kind ein Betrag gewährt werden, der mindestens 115 Prozent des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes ausmacht. Aus diesen Urteilen ergibt sich auch für Schleswig-Holstein Handlungsbedarf.

Für das Land Schleswig-Holstein selbst sind beim Bundesverfassungsgericht insgesamt fünf Verfahren zu der Frage der Verfassungskonformität der Alimentation im Zusammenhang mit der Neuregelung der Sonderzahlung ab 2007 anhängig. Gegenstand sind Musterverfahren von Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppen A7, A13, A15 und A16. In diesen Fällen hat das Gericht noch nicht entschieden.

Unabhängig von diesen offenen Verfahren hat das Land im vergangenen Jahr verschiedenen Verbesserungen der Besoldung auf den Weg gebracht, die seit dem 1. Januar 2021 gelten. So wird die Besoldung schleswig-holsteinischer Beamtinnen und Beamten um insgesamt ein Prozent angehoben. Darüber hinaus werden die Grundgehälter im Einstiegsbereich angehoben. Weitere Maßnahmen sind die Streichung der unteren Besoldungsgruppen A2 bis A4, die Einführung eines Altersgeldes, die Neustrukturierung des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit sowie die Vereinheitlichung des Familienzuschlags der Stufen 1 und 2 auf den bislang für Besoldungsgruppen ab A9 vorgesehenen Betrag. Damit einher gehen strukturelle Ausgaben für das Land in Höhe von rund 47 Millionen Euro jährlich.

Quelle: FM Schleswig-Holstein

 

 

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