Durch das Ende 2019 beschlossene Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags müssen ab Beginn dieses Jahres fast 90 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerzahlerinnen und -zahler keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen weist darauf hin, dass es bei Steuerpflichtigen, die vierteljährlich Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag leisten, beim Vorauszahlungstermin zum 10. März 2021 gleichwohl vereinzelt zur unberechtigten Festsetzung von Solidaritätszuschlag kommen kann. Dies kann insbesondere bei den Steuerpflichtigen der Fall sein, die für das Jahr 2019 noch keine Steuererklärung abgegeben oder im vergangenen Jahr keinen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlung gestellt haben.
Die betroffenen Steuerbürgerinnen und Steuerbürger müssen bei Erhalt eines unzutreffenden Bescheids mit Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag nicht selbst tätig werden. Erforderliche Korrekturen nehmen die niedersächsischen Finanzämter (gegebenenfalls auch rückwirkend) von sich aus vor. Bis voraussichtlich Ende März 2021 sollten alle Betroffenen automatisch einen neuen, berichtigten Vorauszahlungsbescheid erhalten haben. Sollte dies nicht der Fall sein, können sie sich an das für sie zuständige Finanzamt wenden oder gleich einen formlosen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen. Auch in diesen Fällen ist eine rückwirkende Berichtigung möglich. Da die Finanzämter bis Ende März mit dem Aufgriff dieser Steuerfälle beschäftigt sein werden, wird darum gebeten, etwaige Rückfragen möglichst erst im April 2021 an die Finanzämter zu richten.
Die fehlerhafte Festsetzung von Solidaritätszuschlag in den genannten Fällen liegt unter anderem daran, dass Vorauszahlungen anhand der letzten Steuerfestsetzung berechnet werden. Aufgrund der jüngst beschlossenen Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen von Steuerpflichtigen, die steuerlich beraten werden, können diese Erklärungen für das Jahr 2019 noch bis Ende August 2021 eingereicht werden. Daher basieren Vorauszahlungen oftmals noch auf Steuerfestsetzungen für das Jahr 2018 oder früher – und damit aus einer Zeit vor der gesetzlichen Änderung zur Rückführung des Solidaritätszuschlags. Sollten zwischenzeitlich keine Gründe für die Bearbeitung eines solchen Steuerfalles vorliegen, laufen diese Fälle automatisch mit den bisherigen Angaben und Berechnungsergebnissen weiter, sodass auch die bisher festgesetzten Vorauszahlungen einschließlich Solidaritätszuschlag weiterhin festgesetzt werden.
Quelle: lstn.niedersachsen.de
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