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Bayerischer Finanzminister Füracker: Ehepartner sollen ihre Lohnsteuerklassen weiter frei wählen können

Bundesregierung plant Abschaffung der Lohnsteuerklassen-Kombination III und V
Antrag Bayerns für Beibehaltung im Bundesrat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Pressemitteilung Nr. 121 vom 26.4.2023

„Die Ampel will die Möglichkeit zur Wahl der Lohnsteuerklassen III und V generell abschaffen. Aktuell wählen viele verheiratete Paare die bürokratiearme Option der Lohnsteuerklassen-Kombination III und V bewusst – diese Wahlfreiheit will die Ampel ihnen nehmen. Wir wollen, dass sich Ehepartner auch in Zukunft frei entscheiden können, welche Lohnsteuerklassen-Kombination für ihre jeweilige Lebenssituation am besten passt. Auf Bundesebene setzen wir uns deshalb für die Beibehaltung der jetzigen Lohnsteuerklassen ein und haben einen entsprechenden Entschließungsantrag im Bundesrat eingebracht. Wir möchten auch die anderen Bundesländer überzeugen, dass die bestehende Wahlfreiheit bei den Lohnsteuerklassen erhalten bleibt“, erklärt Finanzminister Albert Füracker anlässlich der anstehenden Behandlung der bayerischen Initiative im Finanzausschuss des Bundesrats am 27. April.

Anfang März hat die Bundesfamilienministerin ihre Reformvorschläge zur Änderung der Familienbesteuerung vorgestellt. Das Vorhaben umfasst im Kern die Abschaffung und zwangsweise Überführung der Lohnsteuerklassenkombination III und V in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV. Dem Vernehmen nach arbeitet das Bundesfinanzministerium bereits an der Umsetzung dieses Vorschlags. Die endgültige effektive Steuerschuld ändert sich durch die Wahl der Lohnsteuerklassen ohnehin nicht, denn der monatliche Lohnsteuerabzug hat ausschließlich Vorauszahlungscharakter auf die vom Finanzamt festgesetzte Einkommensteuer. Die verpflichtende gesetzliche Normierung der Lohnsteuerklasse IV mit Faktor könnte im Ergebnis der Einstieg und Versuch der Bundesregierung sein, das bestehende, steuerlich vorteilhafte „Splitting für Ehegatten und Lebenspartner“ abzuschaffen. Das Ehegattensplitting ist jedoch keine beliebig änderbare Steuervergünstigung. Art. 6 des Grundgesetzes stellt neben der Familie ausdrücklich auch die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Es darf somit auch keine Abschaffung des Ehegattensplittings durch die Hintertür geben.

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