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BMF: Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2019

Bundesministerium der Finanzen 8.4.2019

In einer tabellarischen Übersicht sind die wichtigsten ab 1. Januar 2019 geltenden Zahlen zur Lohnsteuer zusammengestellt.

Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2019
 
Fundstelle – Inhalt2019
§ 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR  
Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei bis 600
§ 3 Nr. 26 EStG  
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei bis 2.400
§ 3 Nr. 26a EStG  
Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten steuerfrei bis 720
§ 3 Nr. 30 u. 50 EStG, R 9.13 LStR  
Heimarbeitszuschläge 10 %
(steuerfrei in % des Grundlohns)  
§ 3 Nr. 34 EStG  
Freibetrag für Gesundheitsförderung 500
§ 3 Nr. 34a Buchstabe b EStG  
Freibetrag für die kurzfristige Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen aus zwingenden,
beruflich veranlassten Gründen
 
600
§ 3 Nr. 38 EStG  
Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen steuerfrei bis 1.080
§ 3 Nr. 39 EStG  
Freibetrag für Vermögensbeteiligungen 360
§ 3 Nr. 56 EStG  
Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse
steuerfrei bis jährlich 2 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 80.400 Euro
 
1.608
§ 3 Nr. 63 EStG  
• Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an Pensionsfonds, Pensionskassen
  oder für Direktversicherungen: Steuerfreiheit bis jährlich 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West)
  von 80.400 Euro
 

6.432
• Höchstbetrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses:  
  4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 80.400 Euro x Dienstjahre, max. 10 Jahre 32.160
• Höchstbetrag für Nachzahlungen:  
  8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 80.400 Euro x Dienstjahre, max. 10 Jahre 64.320
§ 3b EStG  
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge (steuerfrei in % des Grundlohns, höchstens von 50 Euro)  
• Nachtarbeit 25 %
• Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr 40 %
  (wenn Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen)  
• Sonntagsarbeit 50 %
• Feiertage + Silvester ab 14 Uhr 125 %
• Weihnachten, Heiligabend ab 14 Uhr und 1. Mai 150 %
§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG  
Freigrenze für Sachbezüge monatlich 44
§ 8 Abs. 2 EStG, SvEV  
Sachbezüge  
• Unterkunft (monatlich) 231
• Mahlzeiten (täglich)  
  – Frühstück 1,77
  – Mittagessen/Abendessen 3,30
Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten  
• Fahrtkosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG) je Kilometer (pauschal) bei Benutzung eines:  
  – Kraftwagens 0,30
  – anderen motorbetriebenen Fahrzeugs 0,20
• Verpflegungsmehraufwendungen  
  (§ 9 Abs. 4a EStG)  
  Inland:  
  – Abwesenheit 24 Stunden 24
  – An- und Abreisetag mit Übernachtung 12
  – Abwesenheit eintägig und mehr als8 Stunden 12
  – Abwesenheit bis zu 8 Stunden
• Übernachtungskosten  
  (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG)  
  – Pauschale Inland 20
     (R 9.7 LStR, nur Arbeitgeberersatz)  
• Auswärtstätigkeiten im Ausland ab 1.1.2018  
  – BMF vom 8.11.2017 (BStBl I S. 1457)  
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG  
Verkehrsmittelunabhängige Entfernungs-pauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte  
• je Entfernungs-km 0,30
• Höchstbetrag 4.500
  (dieser gilt nicht bei Nutzung eines Pkw, bei tatsächlichen ÖPV-Kosten über4.500 € p. a. sowie für
  behinderte Menschen i. S. v. § 9 Abs. 2 EStG)
 
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG  
Doppelte Haushaltsführung  
• Fahrtkosten (Pkw)  
  – erste und letzte Fahrt je Kilometer 0,30
  – eine Heimfahrt wöchentlich je Entfernungs-km (Entfernungspauschale) 0,30
• Verpflegungsmehraufwendungen  
  – 1. bis 3. Monat 12/24
  – ab 4. Monat
• Übernachtungskosten Inland tatsächliche Aufwendungen max.  
  – Pauschale Inland 1.000 mtl.
     (nur Arbeitgeberersatz)  
     – 1. bis 3. Monat 20
     – ab 4. Monat 5
§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG  
• Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.000
• für Versorgungsempfänger 102
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG  
Kinderbetreuungskosten  
• 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000
• Kind noch keine .… Jahre alt 14
  (Ausnahme: behinderte Kinder)  
§ 19 EStG, R 19.3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LStR  
Fehlgeldentschädigungen steuerfrei bis 16
§ 19 EStG, R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR  
Diensteinführung, Verabschiedung usw.; Freigrenze für Sachleistungen je teilnehmender Person einschl.
USt
 
110
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG  
Betriebsveranstaltungen  
Freibetrag je Arbeitnehmer einschl. USt 110
§ 19 EStG, R 19.6 Abs. 1 und 2 LStR  
Freigrenze für  
• Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen) 60
• Arbeitsessen 60
§ 19 Abs. 2 EStG (>Tabelle in § 19 EStG)  
Versorgungsbeginn in 2019  
• Prozentsatz 17,6 %
• Versorgungsfreibetrag1) 1.320
• Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag1) 396
§ 24a EStG (>Tabelle in § 24a EStG)  
2019 ist Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres  
• Prozentsatz 17,6 %
• Höchstbetrag 836
§ 24b EStG  
• Entlastungsbetrag für Alleinerziehende1) 1.908
• Erhöhung für jedes weitere Kind1) 240
§§37a, 37b EStG, § 39c Abs. 3 EStG, § 40 Abs. 2 EStG, § 40a EStG, § 40b EStG, § 40b EStG a. F.  
Lohnsteuer-Pauschalierungssatz für  
• Kundenbindungsprogramme 2,25 %
• Sachzuwendungen bis 10.000 Euro 30 %
• Auszahlung tarifvertraglicher Ansprüche durch Dritte (keine Abgeltungswirkung) bei sonstigen
  Bezügen bis 10.000 Euro
 
20 %
• Kantinenmahlzeiten 25 %
• Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit 25 %
• Betriebsveranstaltungen 25 %
• Erholungsbeihilfen 25 %
• Verpflegungszuschüsse 25 %
• Schenkung Datenverarbeitungsgeräte und Internet-Zuschüsse 25 %
• Schenkung Ladevorrichtung/-station und Zuschüsse für den Betrieb der Station 25 %
• Fahrtkostenzuschüsse 15 %
• Kurzfristig Beschäftigte 25 %
• Mini-Job  
  – mit pauschaler Rentenversicherung 2 %
  – ohne pauschale Rentenversicherung 20 %
• Aushilfskräfte Land- und Forstwirtschaft 5 %
• nicht kapitalgedeckte Pensionskassen 20 %
• kapitalgedeckte Pensionskassen und Direktversicherungen bei Versorgungszusage vor dem 1.1.2005 20 %
• Unfallversicherungen 20 %
• Sonderzahlungen in der betrieblichen Altersversorgung 15 %
§ 40 Abs. 1 EStG  
Pauschalierung von sonstigen Bezügen je Arbeitnehmer höchstens 1.000
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG  
Höchstbetrag für die Pauschalierung von Erholungsbeihilfen  
• für den Arbeitnehmer 156
• für den Ehegatten/Lebenspartner 104
• je Kind 52
§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG  
Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
je Entfernungs-km
 
0,30
(Ausnahme: behinderte Menschen i. S. v. § 9 Abs. 2 EStG)  
§ 40a Abs. 1 EStG  
Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten  
• Dauer der Beschäftigung 18 Tage
• Arbeitslohn je Kalendertag 72
(Ausnahme: unvorhergesehener Zeitpunkt)  
• Stundenlohngrenze 12
§ 40a Abs. 3 EStG  
Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft  
• Dauer der Beschäftigung 180 Tage
  (im Kalenderjahr)  
• Unschädlichkeitsgrenze 25 %
  (in % der Gesamtbeschäftigungsdauer)  
• Stundenlohngrenze 12
§ 40b Abs. 2 EStG, § 40b Abs. 2 a. F.  
Pauschalierung bei nicht kapitalgedeckten Pensionskassen sowie bei kapitalgedeckten Pensionskassen und
Direktversicherungen nach Übergangsregelung
 
• Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer 1.752
• Durchschnittsberechnung möglich bis zu 2.148
  (je Arbeitnehmer)  
§ 40b Abs. 3 EStG  
Pauschalierung bei Unfallversicherungen  
Durchschnittsbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer (ohne Versicherungsteuer)  
höchstens 62
§ 41a Abs. 2 EStG  
Anmeldungszeitraum  
• Kalenderjahr, wenn Lohnsteuer des Vorjahres bis zu 1.080
• Vierteljahr, wenn Lohnsteuer des Vorjahres bis zu 5.000
• Monat, wenn Lohnsteuer des Vorjahres über 5.000
§ 100 EStG  
Förderbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung  
• Fördersatz 30 %
• Förder-Höchstbetrag 144
• Mindestanlagebetrag 240
• Arbeitslohn des Arbeitnehmers maximal  
  – Jahr 26.400
  – Monat 2.200
  – Woche 513,33
  – Tag 73,33
• Arbeitgeberbeitrag steuerfrei bis 480

1) anteilig 1/12 für jeden Monat.

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

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    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

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    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

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    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

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    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

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