Skip to main content
  • SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 130.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO

    » Einen Monat kostenlos testen

Steuerliche Behandlung der Umwandlung einer GmbH in eine KG im Rahmen des Treuhandmodells

OFD Niedersachsen 7.2.2014, S 1978 - 97 - St 243

Fallbeispiel:

An einer K-GmbH sind die S-GmbH zu 99,9 % und die M-GmbH zu 0,1 % beteiligt. Alleingesellschafterin der S-GmbH und der M-GmbH ist die O-GmbH. Alle Gesellschaften sind unbeschränkt steuerpflichtig. Die M-GmbH hält die Anteile an der K-GmbH als Treuhänderin für Rechnung und Gefahr der S-GmbH. Die S-GmbH ist im Hinblick auf den durch die M-GmbH treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil weisungsbefugt. Daneben ist die S-GmbH zu 100 % an der X-GmbH beteiligt.

Die K-GmbH wird in eine GmbH & Co. KG (K-KG) formgewechselt. Komplementärin der K-KG wird die S-GmbH mit einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung am Vermögen in Höhe von 99,9 %. Kommanditistin wird zu 0,1 % die M-GmbH. Das Treuhandverhältnis zwischen der S-GmbH und der M-GmbH setzt sich an der KG-Beteiligung fort. Eine Gegenleistung erfolgt nicht.

Zivilrechtlich liegt ein Formwechsel der K-GmbH in die K-KG nach § 190 ff. UmwG vor.

Steuerrechtlich ist die Beteiligung an der K-KG mit dem Formwechsel der K-GmbH insgesamt der S-GmbH zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 AO), ohne dass zivilrechtlich eine Anwachsung stattfindet (Treuhandmodell). Es entsteht steuerlich eine Ein-Unternehmer-Personengesellschaft, die zur Folge hat, dass die S-GmbH zu keinem Zeitpunkt Mitunternehmer der K-KG wird und der Gesellschaftsanteil an der K-KG lediglich als Betriebsteil der S-GmbH zu beurteilen ist, vgl. BFH-Urteil vom 3.2.2010, BStBl 2010 II S. 751 = SIS 10 08 17.

Fraglich ist, ob die Umwandlung aufgrund der zivilrechtlichen Betrachtungsweise nach §§ 9 i.V.m. 3 ff. UmwStG (Formwechsel der K-GmbH in die K-KG) oder aufgrund der steuerlich abweichenden Zurechnung als Verschmelzung nach §§ 11 ff. UmwStG (Verschmelzung der K-GmbH auf die S-GmbH) zu beurteilen ist.

Hierzu bitte ich nach den Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene folgende Auffassung zu vertreten:

Die steuerliche Behandlung des Formwechsels einer GmbH in eine KG im Rahmen des Treuhandmodells richtet sich nach §§ 9 i.V.m. 3 ff. UmwStG und nicht nach §§ 11 ff. UmwStG, da hier auf den zivilrechtlich zugrunde liegenden Rechtsakt abzustellen ist.

Voraussetzung für eine Buchwertfortführung ist unter anderem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG, dass die übergehenden Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft werden. Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht erfüllt, da das übergehende Betriebsvermögen zu keinem Zeitpunkt Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft K-KG wird, sondern sofort der S-GmbH zuzurechnen ist. Dies hat zur Folge, dass zwingend die stillen Reserven im übertragenen Vermögen durch Ansatz der gemeinen Werte in der steuerlichen Schlussbilanz der K-GmbH nach § 3 Abs. 1 UmwStG aufzudecken sind.

Dies gilt entsprechend bei einer Verschmelzung einer GmbH auf eine KG im Rahmen des Treuhandmodells. Im vorliegenden Fallbeispiel wäre das eine Seitwärtsverschmelzung der X-GmbH auf die K-KG. Zivilrechtlich liegt eine Verschmelzung der X-GmbH auf die K-KG vor, so dass §§ 3 ff. UmwStG anzuwenden sind. Steuerlich ist das übergehende Betriebsvermögen mit der Verschmelzung der S-GmbH zuzurechnen, so dass die Voraussetzung für eine Buchwertfortführung in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG nicht erfüllt ist und zwingend die übergehenden Wirtschaftsgüter mit den gemeinen Werten in der steuerlichen Schlussbilanz der X-GmbH nach § 3 Abs. 1 UmwStG anzusetzen sind.

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Konditionen
  • Online-Datenbank schon ab 32,00 € inkl. USt

    » MEHR

  • Notiz-Funktion
  • Wow!
    Notiz-Funktion in der SIS-Datenbank!

    » MEHR

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR