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EuGH zur Anrechnungsmethode auf Dividenden aus ausländischen Quellen im britischen Steuerrecht

Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf Dividenden aus ausländischen Quellen gewährleistet keine steuerliche Behandlung, die derjenigen gleichwertig ist, die sich aus der Anwendung der Befreiungsmethode auf Dividenden aus inländischen Quellen ergibt
Der Gerichtshof präzisiert auch den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Vertrags über den freien Kapitalverkehr

Gerichtshof der Europäischen Union - Presse und Information - 13. November 2012, Pressemitteilung Nr. 144/12
Urteil in der Rechtssache C-35/11
Test Claimants in the FII Group Litigation / Commissioners of Inland Revenue und The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs

Im Vereinigten Königreich muss ein gebietsansässiges Unternehmen auf Dividenden, die es von einer ebenfalls dort ansässigen Gesellschaft erhält, keine Körperschaftsteuer entrichten (Befreiungsmethode). Erhält dagegen eine gebietsansässige Gesellschaft Dividenden von einer gebietsfremden Gesellschaft, so muss sie auf diese Dividenden Körperschaftsteuer entrichten. Sie kann jedoch die Steuer, die die ausschüttende Gesellschaft bereits in ihrem Sitzstaat auf die auf diese Weise ausgeschütteten Gewinne entrichtet hat, auf die Körperschaftsteuer anrechnen (Anrechnungsmethode).

Im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaften, die Dividenden von in einem anderen Staat ansässigen Tochtergesellschaften erhalten haben, bestreiten vor den britischen Gerichten die Vereinbarkeit der britischen Steuerregelung für Dividenden aus ausländischen Quellen mit dem Unionsrecht. Sie machen geltend, dass diese nationale Regelung zu einer ungünstigeren steuerlichen Behandlung gebietsansässiger Gesellschaften führe, die Tochtergesellschaften in anderen Staaten hätten.

Auf Ersuchen des High Court (Vereinigtes Königreich) hat der Gerichtshof bereits 2006 die in Rede stehenden britischen Rechtsvorschriften geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese unter mehreren Gesichtspunkten gegen das Unionsrecht verstoßen (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C-374/04 = SIS 07 03 01), und Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04 = SIS 07 03 03), vgl. auch Pressemitteilung Nr. 96/06 [pdf]). In der vorliegenden Rechtssache ersucht das britische Gericht den Gerichtshof um Klarstellung dieser 2006 entwickelten Rechtsprechung.

In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Unionsrecht einen Mitgliedstaat grundsätzlich ermächtigt, auf Dividenden aus inländischen Quellen die Befreiungsmethode und auf Dividenden aus ausländischen Quellen die Anrechnungsmethode anzuwenden. Es kann nämlich im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass diese beiden Methoden gleichwertig sind. Der Gerichtshof stellt allerdings klar, dass diese Gleichwertigkeit beeinträchtigt werden kann. Werden nämlich Dividenden aus inländischen Quellen ausgeschüttet, sind diese bei der Empfängergesellschaft von der Körperschaftsteuer unabhängig von der Steuer, die die ausschüttende Gesellschaft entrichtet hat, befreit. Dagegen bestimmt sich im Falle einer Ausschüttung von Dividenden aus ausländischen Quellen die Steuergutschrift, die die Dividenden empfangende Gesellschaft nach der Anrechnungsmethode erhält, unter Berücksichtigung des effektiven Besteuerungsniveaus für die Gewinne im Herkunftsstaat.

So führt in einer solchen Situation die Steuerbefreiung der Dividenden aus inländischen Quellen unabhängig vom effektiven Besteuerungsniveau, das für die Gewinne gilt, aus denen die Dividenden ausgeschüttet werden, zu keiner steuerlichen Belastung bei der gebietsansässigen Gesellschaft, die diese Dividenden empfängt. Dagegen führt die Anwendung der Anrechnungsmethode auf Dividenden aus ausländischen Quellen zu einer zusätzlichen steuerlichen Belastung bei der gebietsansässigen Empfängergesellschaft, wenn das effektive Besteuerungsniveau, dem die Gewinne der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft unterlagen, nicht den nominalen Steuersatz erreicht, dem die Gewinne der gebietsansässigen Gesellschaft unterliegen, die die Dividenden empfängt. Im Gegensatz zur Befreiungsmethode erlaubt die Anrechnungsmethode nämlich nicht die Weitergabe der Entlastungen, die auf der vorhergehenden Stufe der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft bei der Körperschaftsteuer gewährt wurden, auf die Empfängergesellschaft.

Der Gerichtshof stellt dennoch fest, dass die Gleichwertigkeit der Befreiungs- und der Anrechnungsmethode nicht von vornherein beeinträchtigt wird, wenn in Ausnahmefällen Dividenden aus inländischen Quellen befreit sind, während die Gewinne, aus denen diese Dividenden gezahlt werden, insgesamt nicht einem effektiven Besteuerungsniveau unterliegen, das dem nominalen Steuersatz entspricht. Nach den Ausführungen des High Court ist allerdings im Vereinigten Königreich in den meisten Fällen das effektive Besteuerungsniveau der gebietsansässigen Gesellschaften niedriger als der nominale Steuersatz. Daher gewährleistet die Anwendung der Anrechnungsmethode auf Dividenden aus ausländischen Quellen, wie sie in der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung vorgesehen ist, keine steuerliche Behandlung, die derjenigen gleichwertig ist, die sich aus der Anwendung der Befreiungsmethode auf Dividenden aus inländischen Quellen ergibt, so dass die britische Regelung als nach dem AEUV verbotene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs einzustufen ist.

In diesem Kontext stellt der Gerichtshof fest, dass der mit der nationalen Regelung verfolgte Zweck, der in der Wahrung der Kohärenz der nationalen Steuerregelung besteht, durch weniger einschneidende Maßnahmen hätte erreicht werden können. Er führt aus, dass der steuerlichen Entlastung einer gebietsansässigen Gesellschaft, die Dividenden aus inländischen Quellen bezieht, die Annahme zugrunde liegt, dass diese Gewinne bei der Gesellschaft, die Dividenden ausschüttet, zum nominalen Steuersatz besteuert werden. Die Befreiung kommt somit der Gewährung einer Steuergutschrift nahe, die nach Maßgabe des nominalen Steuersatzes berechnet wird, so dass der britische Gesetzgeber zur Wahrung der Kohärenz der Steuerregelung auch im Rahmen der Anrechnungsmethode den nominalen Steuersatz, der auf die ausschüttende Gesellschaft anwendbar ist, hätte berücksichtigen können, und nicht die Steuer, die diese tatsächlich entrichtet hat.

Das vorlegende Gericht möchte auch wissen, ob sich eine im Gebiet eines Mitgliedstaats ansässige Gesellschaft, die eine Kontrollbeteiligung an einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft hält, auf die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr berufen kann, um die Vereinbarkeit einer Regelung dieses Mitgliedstaats über die steuerliche Behandlung von Dividenden, die eine solche Tochtergesellschaft bezieht, mit dem Unionsrecht in Frage zu stellen. Nach Ansicht des Gerichtshofs reicht in einem Kontext, bei dem es um die steuerliche Behandlung von Dividenden aus Quellen in einem Drittland geht, die Prüfung des Gegenstands der betreffenden Steuerregelung für die Beurteilung der Frage aus, ob diese Regelung unter die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr fällt. Ergibt sich aus dem Gegenstand einer solchen nationalen Regelung, dass sie nur auf Beteiligungen Anwendung finden soll, die es erlauben, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, ist weder eine Berufung auf die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit noch auf die über den freien Kapitalverkehr möglich.

Dagegen ist eine nationale Regelung über die steuerliche Behandlung von Dividenden aus einem Drittland, die, wie die in Rede stehende britische Regelung nicht ausschließlich für Situationen gilt, in denen die Muttergesellschaft entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt, die die Dividenden ausschüttet, nach den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr zu beurteilen. Eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft kann sich daher unabhängig vom Umfang der Beteiligung, die sie an der in einem Drittland niedergelassenen Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, auf diese Bestimmungen berufen, um die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung in Frage zu stellen.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext des Urteils ist auf der Curia-Website veröffentlicht.

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