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EuGH weist Rechtsmittel der BRD gegen den EuG-Beschluss zur Sanierungsklausel im KStG zurück

Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Wirksamkeit der Zustellung eines Beschlusses der Kommission an die Ständige Vertretung eines Mitgliedstaats – Ermittlung des Zeitpunkts dieser Zustellung – Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 181 – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel

EuGH-Beschluss vom 3. Juli 2014, Rechtssache C-102/13 P

  1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
  2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union Deutschland/Kommission (T‑205/11, EU:T:2012:704 = SIS 13 07 82, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ (ABl. L 235, S. 26, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

2        Die Europäische Kommission erließ am 26. Januar 2011 den streitigen Beschluss, mit dem sie zum einen feststellte, dass die von der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von § 8c Abs. 1a des Körperschaftsteuergesetzes unter Verletzung von Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, und zum anderen die Rückforderung dieser Beihilfe nach den Modalitäten in den Art. 2 bis 5 dieses Beschlusses anordnete.

3        Mit Klageschrift, die am 7. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Bundesrepublik Deutschland Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

4        Mit besonderem Schriftsatz, der am 28. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts gegen die Klage, da sie verspätet erhoben worden sei. Der streitige Beschluss sei nämlich der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union (im Folgenden: Ständige Vertretung Deutschlands) am 27. Januar 2011 per Boten zugestellt worden, wie sich aus dem Eingangsstempel ergebe, den ein Bediensteter dieser Vertretung auf dem im Besitz der Kommission befindlichen Übersendungsschreiben des Beschlusses angebracht habe, und die Klage sei am 7. April 2011 eingereicht worden.

5        Die Bundesrepublik Deutschland entgegnete auf das Vorbringen zur Stützung dieser Einrede der Unzulässigkeit, dass weder die Zustellung des streitigen Beschlusses am 27. Januar 2011 noch der Nachweis dieser Zustellung, auf den sich die Kommission berufe, ordnungsgemäß sei. Sie sei im Besitz eines Übersendungsschreibens dieses Beschlusses, auf dem ein das Datum des 28. Januar 2011 tragender Eingangsstempel ihrer Ständigen Vertretung angebracht worden sei.

6        Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattgegeben und die von der Bundesrepublik Deutschland am 7. April 2011 erhobene Klage als unzulässig abgewiesen, da sie erst nach Ablauf der in Art. 263 Abs. 6 AEUV festgelegten, nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts um die Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängerten Klagefrist, die am 6. April 2011 um Mitternacht geendet habe, erhoben worden sei.

7        Das Gericht hat in den Rn. 16 bis 18 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass auf der von der Kommission vorgelegten Kopie des Übersendungsschreibens des streitigen Beschlusses tatsächlich ein Eingangsstempel der Ständigen Vertretung Deutschlands angebracht sei, der das Datum des 27. Januar 2011 trage, und dass dieser Mitgliedstaat weder die Art der Zustellung noch die Tatsache in Frage stelle, dass der Beschluss an diesem Tag bei seiner Ständigen Vertretung eingegangen sei.

8        In Rn. 19 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht den Eingangsstempel auf dem Übersendungsschreiben des streitigen Beschlusses als beweiskräftig eingestuft und daher festgestellt, dass der Beschluss der Bundesrepublik Deutschland am 27. Januar 2011 wirksam zugestellt worden sei; sie sei somit an diesem Tag in der Lage gewesen, vom Inhalt der Sendung und folglich vom Inhalt des streitigen Beschlusses Kenntnis zu erlangen.

9        Zum Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, die fragliche Zustellung und deren Nachweis seien nicht ordnungsgemäß, hat das Gericht in den Rn. 23 bis 26 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, die Kommission habe nicht den Beweis zu erbringen, dass die Person, der die in Rede stehende Sendung in der Ständigen Vertretung Deutschlands übergeben worden sei, zu ihrem Empfang befugt gewesen sei.

10      Das Gericht hat in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Mitgliedstaats, wonach das Urteil des Gerichts European Night Services u. a./Kommission (T‑374/94, T‑375/94, T‑384/94 und T‑388/94, EU:T:1998:198) einen solchen Beweis verlange, zurückgewiesen, weil sich dieses Urteil nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lasse. Darin sei es nicht um eine Zustellung an einen Mitgliedstaat durch Boten gegangen, sondern um eine Zustellung an ein Unternehmen per Einschreiben mit Rückschein, die nach der anwendbaren nationalen Regelung nur bei Übergabe der Sendung an eine zum Postempfang befugte Person wirksam sei.

11      Das Gericht ist auch dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefolgt, wonach die Felder der Empfangsbestätigung für das Datum, den Namen und die Unterschrift nicht ausgefüllt worden seien, obwohl sich dieses Erfordernis aus einer ständigen Praxis der Kommission bei Beschlüssen ergebe, die auf Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1) beruhten.

12      Hierzu hat das Gericht in den Rn. 30 bis 33 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, die Kommission habe das Bestehen einer solchen Praxis bestritten, und der Mechanismus der Zustellung von Beschlüssen dieses Organs an die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten setze voraus, dass der Eingangsstempel, den die Vertretungen verwendeten, von Personen benutzt werde, die nach den internen Regeln des betreffenden Mitgliedstaats zum Postempfang befugt seien.

13      Das Gericht hat in den Rn. 34 bis 38 des angefochtenen Beschlusses hinzugefügt, die Bundesrepublik Deutschland habe nicht den Beweis erbracht, dass eine andere als die von der Kommission beschriebene ständige Praxis bestehe; das Vorhandensein des Stempels „Accusé de réception“ [Empfangsbestätigung] auf der Kopie des Übersendungsschreibens des Beschlusses stelle keinen Beweis für das Bestehen einer solchen Praxis dar. Das Erfordernis der Unterschrift des Anwalts auf den beim Unionsrichter eingereichten Verfahrensschriftstücken sei bei Zustellungen an die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten mangels einer entsprechenden Rechtsvorschrift nicht relevant.

14      In den Rn. 39 und 40 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht daraus den Schluss gezogen, dass die Argumentation der Bundesrepublik Deutschland, wonach allein der das Datum des 28. Januar 2011 tragende Eingangsstempel der Ständigen Vertretung Deutschlands, den ein konkret identifizierbarer und empfangsberechtigter Bediensteter der Ständigen Vertretung handschriftlich ausgefüllt habe, den Eingang der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Sendung beweise, darauf hinausliefe, es diesem Mitgliedstaat zu erlauben, den Zeitpunkt der Zustellung der in Rede stehenden Sendung durch Regeln der internen Organisation seiner Ständigen Vertretung zu bestimmen, ohne den Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem diese in der Lage gewesen sei, Kenntnis vom Inhalt der Sendung und damit vom Inhalt des streitigen Beschlusses zu nehmen. Die Wirksamkeit der Zustellung des streitigen Beschlusses an die Bundesrepublik Deutschland und in der Folge die Bestimmung des Beginns der Klagefrist dürften aber angesichts des Ziels der Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Klagefristen, das darin bestehe, das Erfordernis der Rechtssicherheit mit der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu verhindern, in Einklang zu bringen, nicht von Regeln der internen Organisation der Ständigen Vertretung Deutschlands abhängen.

15      Zum Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, wonach das Fehlen einer Unterschrift oder Paraphe einen wesentlichen Formfehler darstelle, der die fragliche Zustellung unwirksam mache, hat das Gericht in den Rn. 42 bis 47 des angefochtenen Beschlusses zunächst ausgeführt, dass sie weder eine Rechtsgrundlage für das von ihr angeführte Formerfordernis noch eine entsprechende ständige Praxis der Kommission dargetan habe. Ferner habe sie nicht behauptet, dass die Kommission in der Lage gewesen sei, die Unterschrift der Person zu überprüfen, der die in Rede stehende Sendung übergeben worden sei. Die Benutzung des Eingangsstempels der Ständigen Vertretung Deutschlands falle unter ihre Regeln der internen Organisation und in die Verantwortung des betreffenden Mitgliedstaats. Ein solcher Stempel könne nicht als „anonymer“ Stempel angesehen werden. Schließlich seien die an die interne Registrierung der betreffenden Sendung gebundenen Angaben für die Beurteilung der Wirksamkeit der streitigen Zustellung irrelevant.

16      Nach alledem ist das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wirksamkeit der Zustellung des streitigen Beschlusses und der Nachweis dieser Zustellung nicht davon abhängig gewesen seien, dass die Kommission eine Empfangsbestätigung vorlege, die, neben dem Datum, insbesondere den Namen und die Unterschrift der Person enthalte, die die Sendung entgegengenommen habe, wobei diese Person zudem nach den Regeln der internen Organisation der Ständigen Vertretung Deutschlands ermächtigt sein müsse, die Post entgegenzunehmen.

17      Im Anschluss an die Feststellung, dass der streitige Beschluss der Bundesrepublik Deutschland am 27. Januar 2011 wirksam zugestellt und damit die Frist für die Klage gegen diesen Beschluss in Gang gesetzt worden sei und dass dieser Mitgliedstaat die zum angefochtenen Beschluss führende Nichtigkeitsklage am 7. April 2011 erhoben habe, hat das Gericht entschieden, dass die Klage nach dem am 6. April 2011 um Mitternacht eingetretenen Ablauf der Klagefrist eingereicht worden und somit als unzulässig abzuweisen sei.

Anträge der Parteien

18      Die Bundesrepublik Deutschland beantragt,

  • den angefochtenen Beschluss aufzuheben,
  • die Klage für zulässig zu erklären und an das Gericht zurückzuverweisen und
  • die Kommission zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht zu verurteilen.

19      Die Kommission beantragt,

  • das Rechtsmittel zurückzuweisen und
  • der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

20      Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, es jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

21      Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall anzuwenden.

22      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen sie Verstöße gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung als besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit rügt. Erstens sei das von der Kommission gewählte Zustellungsverfahren fehlerhaft klassifiziert worden, und es seien keine Anforderungen an die Wirksamkeit der fraglichen Zustellung aufgestellt worden. Zweitens sei die Pflicht zur Zustellung an eine identifizierbare und zur Entgegennahme der Sendung befugte Person nicht eingehalten worden.

23      Da die beiden Rechtsmittelgründe eng miteinander zusammenhängen, sind sie gemeinsam zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

24      Die Bundesrepublik Deutschland trägt im Wesentlichen vor, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Zustellung eines auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr. 659/1999 ergangenen Beschlusses wirksam sei, weil das dem streitigen Beschluss beigefügte Übersendungsschreiben den Eingangsstempel der Ständigen Vertretung Deutschlands trage.

25      Die fragliche Zustellung hätte mangels entsprechender unionsrechtlicher Vorschriften gemäß dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und dem in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten herrschenden herkömmlichen Rechtsverständnis in einem förmlichen Verfahren im Wege der Entgegennahme des streitigen Beschlusses durch eine dazu befugte Person und der Ausstellung einer datierten und unterzeichneten Empfangsbestätigung, die eine Identifizierung dieser Person erlaube, erfolgen müssen. Dieses Erfordernis ergebe sich, entgegen den Ausführungen des Gerichts, aus dem Urteil des Gerichts European Night Services u. a./Kommission (EU:T:1998:198) und sei Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit.

26      Nur ein solches Verfahren könne zum einen im Einklang mit dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gewährleisten, dass der Empfänger eines Rechtsakts ihn ordnungsgemäß zur Kenntnis genommen habe, und es zum anderen dem betreffenden Mitgliedstaat ermöglichen, die Unwirksamkeit der Zustellung oder das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nachzuweisen.

27      Überdies habe das Gericht seine Begründungspflicht verletzt, da es keine Kriterien vorgegeben habe, die die Kommission für eine wirksame Zustellung ihrer Beschlüsse einzuhalten habe.

28      Da der streitige Beschluss nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, habe die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen ihn erst zu laufen begonnen, als die deutsche Regierung von ihm Kenntnis genommen habe, d. h. am 28. Januar 2011.

29      Nach Ansicht der Kommission sind diese Rechtsmittelgründe zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

30      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass – wie in Rn. 15 des angefochtenen Beschlusses festgestellt worden ist – die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung eines Beschlusses, der wie der streitige Beschluss in Anwendung von Art. 7 der Verordnung Nr. 659/1999 erlassen wurde, weder in Art. 263 AEUV noch in dieser Verordnung festgelegt sind. Darüber hinaus schreiben weder der AEU-Vertrag noch die Verordnung Nr. 659/1999 eine besondere Zustellungsart für die in Anwendung von Art. 7 dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse vor.

31      Zur Ordnungsgemäßheit der Zustellung von Unionsakten hat der Gerichtshof jedoch bereits klargestellt, dass eine Entscheidung im Sinne des AEU-Vertrags ordnungsgemäß zugestellt ist, wenn sie ihrem Adressaten mitgeteilt wird und dieser in die Lage versetzt wird, von ihr Kenntnis zu nehmen (Urteil Olbrechts/Kommission, 58/88, EU:C:1989:323, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Daraus folgt, dass in Ermangelung einer unionsrechtlichen Vorschrift, die die Modalitäten der Zustellung von Beschlüssen der Kommission durch Boten regelt, die bei dieser Zustellungsart notwendigen Förmlichkeiten nicht über diejenigen hinausgehen können, die erforderlich sind, um den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen zu entsprechen, ohne dass damit der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung oder ein anderer Grundsatz des Unionsrechts in Frage gestellt würde.

33      Wird ein Beschluss der Kommission durch Boten in der Ständigen Vertretung eines Mitgliedstaats einem Bediensteten dieser Vertretung übergeben, der auf dem dem Beschluss beigefügten Übersendungsschreiben einen Eingangsstempel der Vertretung anbringt, so kann – sofern nicht der Gegenbeweis erbracht wird – davon ausgegangen werden, dass dieser Beschluss dem Mitgliedstaat, an den er gerichtet ist, an dem auf diesem Stempel angegebenen Tag mitgeteilt wurde und dass der Mitgliedstaat in der Lage war, an diesem Tag von ihm Kenntnis zu nehmen.

34      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Rn. 19 des angefochtenen Beschlusses, dass der streitige Beschluss am 27. Januar 2011 durch Boten in der Ständigen Vertretung Deutschlands einem ihrer Bediensteten übergeben wurde, der im Besitz eines Eingangsstempels der Vertretung war und diesen, das Datum des 27. Januar 2011 tragenden Stempel auf dem Übersendungsschreiben des streitigen Beschlusses anbrachte.

35      Folglich ist das Gericht im Anschluss an die Einstufung des das Datum des 27. Januar 2011 tragenden, vom Bediensteten der Ständigen Vertretung Deutschlands auf dem Übersendungsschreiben angebrachten Eingangsstempels als beweiskräftig zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass der streitige Beschluss am 27. Januar 2011 wirksam zugestellt worden war.

36      Keines der von der Bundesrepublik Deutschland vorgetragenen Argumente vermag diese Feststellung in Frage zu stellen.

37      Zum Vorbringen dieses Mitgliedstaats, dass der streitige Beschluss einem Bediensteten hätte übergeben werden müssen, der nach den internen Organisationsregeln der Ständigen Vertretung Deutschlands zum Postempfang befugt gewesen sei, und dass eine Empfangsbestätigung hätte ausgestellt werden müssen, die neben dem Datum insbesondere den Namen und die Unterschrift der Person enthalte, die den Beschluss entgegengenommen habe, ist nämlich festzustellen, dass sich dafür weder im AEU-Vertrag noch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Grundlage findet.

38      Das Gericht hat infolgedessen in Rn. 32 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerfrei unterstellt, dass der Benutzer des im vorliegenden Fall angebrachten Eingangsstempels befugt war, die an die Ständige Vertretung adressierten Sendungen entgegenzunehmen, und dass er von diesem Stempel nach den internen Regeln des betreffenden Mitgliedstaats Gebrauch gemacht hatte.

39      Zudem hat das Gericht in Rn. 34 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland keinen Beweis dafür erbracht habe, dass es eine ständige Praxis der Kommission gebe, die von der im vorliegenden Fall angewandten Praxis abweiche.

40      Demnach ist im vorliegenden Fall kein Verstoß der Kommission gegen ihre Pflicht ersichtlich, bei der Zustellung des streitigen Beschlusses mit Sorgfalt vorzugehen.

41      Was die Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts European Night Services u. a./Kommission (EU:T:1998:198) anbelangt, hat das Gericht ebenfalls zutreffend festgestellt, dass die darin aufgestellten Anforderungen die Zustellung von Beschlüssen der Kommission durch Einschreiben mit Rückschein betreffen und nicht die Zustellung durch Übergabe eines Schreibens an die Ständige Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats, und zu Recht entschieden, dass die Anforderungen an die erstgenannte Zustellungsart aus den in den Rn. 23 und 24 des angefochtenen Beschlusses genannten Gründen nicht auf die letztgenannte Zustellungsart übertragbar sind.

42      In Anbetracht der Erwägungen, aufgrund deren das Gericht in Rn. 19 des angefochtenen Beschlusses die Wirksamkeit der Zustellung des streitigen Beschlusses bejaht hat, und der Tatsache, dass die von der Bundesrepublik Deutschland angeführten Formerfordernisse einer rechtlichen Grundlage entbehren, kann dem Gericht auch nicht zur Last gelegt werden, seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen zu sein.

43      Folglich ist das Gericht rechtsfehlerfrei und insbesondere ohne Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zu dem Ergebnis gekommen, dass der streitige Beschluss der Bundesrepublik Deutschland wirksam zugestellt worden war.

44      Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die strikte Anwendung der unionsrechtlichen Regelungen über die Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (Beschluss Gbagbo/Rat, C‑397/13 P, EU:C:2014:46, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, mit der Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Klage verspätet erhoben habe, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen zu haben.

45      Nach alledem ist das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

46      Gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden.

47      Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr im Einklang mit dem dahin gehenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Quelle: curia.europa.eu
An dieser Fassung sind noch Änderungen möglich; verbindlich sind nur die in der "Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts" und im "Amtsblatt der Europäischen Union" veröffentlichten Fassungen.
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