BMF: E-Bilanz; Übermittlungspflicht in Fällen atypisch stiller Gesellschaften gemäß § 5b EStG
Bundesministerium der Finanzen 24. November 2017, IV C 6 - S 2133-b/17/10004 (DOK 2017/0914052)
Zu der Frage, zu welcher Steuererklärung der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung des Betriebs des Inhabers eines Handelsgewerbes in Fällen der atypisch stillen Beteiligung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gemäß § 5b Absatz 1 EStG zu übermitteln ist, nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Folgenden Stellung.
I. Übermittlungspflicht nach § 5b EStG
Für die Dauer des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft wird das Unternehmen dem Umfang der begründeten atypisch stillen Beteiligung entsprechend ertragsteuerlich vollumfänglich oder teilweise der atypisch stillen Gesellschaft zugeordnet (vgl. hierzu u. a. BFH-Urteile vom 26. November 1996 - VIII R 42/94 -, BStBl II 1998 S. 328 = SIS 97 11 45, vom 25. Juni 2014 - I R 24/13 -, BStBl II 2015 S. 141 = SIS 14 28 36, vom 18. Juni 2015 - IV R 5/12 -, BStBl II S. 935 = SIS 15 21 50 und vom 8. Dezember 2016 - IV R 8/14 -, BStBl II 2017 S. 538 = SIS 16 27 93). Gemäß § 5b Absatz 1 EStG ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (nachfolgend: E-Bilanz) des Betriebs des Inhabers des Handelsgewerbes wie folgt zu übermitteln:
Atypisch stille Beteiligung an dem gesamten Unternehmen In dem Fall einer atypisch stillen Beteiligung an dem gesamten Unternehmen des Inhabers des Handelsgewerbes ist eine E-Bilanz für den Betrieb nur zu der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der atypisch stillen Gesellschaft mit allen für eine Mitunternehmerschaft relevanten Berichtsbestandteilen und Angaben zu übermitteln.
Die gemäß § 5b Absatz 1 EStG bestehende Verpflichtung zur Übermittlung einer E-Bilanz zu der Steuererklärung des Inhabers des Handelsgewerbes für einen Gewerbebetrieb, den der Inhaber des Handelsgewerbes ertragsteuerlich neben dem der atypisch stillen Gesellschaft zuzuordnenden Betrieb unterhält, bleibt unberührt (z. B. Gewerbebetrieb kraft Rechtsform nach § 8 Absatz 2 KStG in Fällen der GmbH & atypisch still und bei Personengesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 EStG).
Atypisch stille Beteiligung an einem Teil des Unternehmens Zu der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der atypisch stillen Gesellschaft ist eine E-Bilanz mit allen für eine Mitunternehmerschaft relevanten Berichtsbestandteilen und Angaben für den Teil des Betriebs zu übermitteln, der auf Grund der begründeten atypisch stillen Beteiligung ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft zugeordnet wird. Zu der Steuererklärung des Inhabers des Handelsgewerbes ist in diesen Fällen eine E-Bilanz für den Teil des Betriebs zu übermitteln, der dem Inhaber des Handelsgewerbes auch ertragsteuerlich weiterhin zugeordnet wird.
Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen mehrere atypisch stille Beteiligungen an dem gesamten Unternehmen, einem Teil des Unternehmens oder verschiedenen Teilen des Unternehmens bestehen.
II. Übergangsregelung
Es wird nicht beanstandet, wenn der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung des Betriebs, soweit dieser ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft zugeordnet wird, für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2018 begonnen haben, zu der Steuererklärung des Inhabers des Handelsgewerbes übermittelt wird.
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