Wesentliche Beteiligung: Maßgeblichkeit des Gesamtvertragskonzepts
BFH 21.3.2012, Pressemitteilung Nr. 18
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. Oktober 2011 IX R 57/10 entschieden, dass eine wesentliche Beteiligung i.S. von § 17 des  Einkommensteuergesetzes (a.F.) nicht anzunehmen ist, wenn im Zuge mehraktiger  Anteilsübertragungen zwar vorübergehend in der Person eines Gesellschafters die  Beteiligungsgrenze von 25% (nach altem Recht) überschritten wird, dieser  Gesellschafter nach dem Gesamtvertragskonzepts aber endgültig nur mit 25%  beteiligt werden soll und auch wird.
 
 Im Streitfall ging es um die Beteiligung an einer GmbH. Im Rahmen eines  Notartermins waren mehrere Anteilsübertragungen sowie eine Kapitalerhöhung  vereinbart worden, die im Ergebnis zu einer Beteiligung der Klägerin von genau  25 % führen sollten und auch führten. Lediglich aus technischen Gründen hatte  die Klägerin vor der abschließenden Kapitalerhöhung vorübergehend die  maßgebliche Beteiligungsschwelle überschritten. Mit dieser Beteiligung war  jedoch nach dem Willen aller Vertragsbeteiligten keinerlei wirtschaftliche  Verfügungsbefugnis verbunden. Darauf stellt der BFH ab und lässt den bloß  technischen Durchgangserwerb - entgegen seiner früheren Rechtsprechung - nicht  mehr ausreichen.
 
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