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BFH: Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt ist im Regelfall im Praxiswert einer Arztpraxis enthalten

BFH 21.9.2011, Pressemitteilung Nr. 78

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. August 2011, VIII R 13/08 = SIS 11 30 20 entschieden, dass der mit dem Kaufpreis einer Kassenarztpraxis abgegoltene Praxiswert den Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt grundsätzlich untrennbar umfasst. Der Praxiserwerber schafft daher kein gesondertes immaterielles Wirtschaftsgut "Wirtschaftlicher Vorteil einer Vertragsarztzulassung" an.

Ein Facharzt für Orthopädie hatte eine Facharztpraxis mit dem Patientenstamm der Kassenpatienten erworben. Der Kaufpreis entfiel zum Teil auf die Praxiseinrichtung, zum größeren Teil aber auf den Praxiswert, der anhand des vom Veräußerer erzielten Umsatzes und Gewinns ermittelt worden war. Der Erwerber führte die Praxis fort und nahm auf den Praxiswert Absetzungen für Abnutzung (AfA) vor. Das Finanzamt war der Auffassung, die Hälfte des vom Kläger entrichteten Betrags für den Praxiswert entfalle auf den "wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragsarztzulassung". Dieser sei vom Praxiswert zu trennen und bilde ein gesondertes nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, für das keine AfA abzuziehen sei.

Der BFH gab dem Arzt Recht. Wenn sich der Kaufpreis einer Praxis wie im Streitfall nach dem Verkehrswert richte, lasse sich von dem Praxiswert kein gesondertes Wirtschaftsgut "Vorteil aus der Vertragsarztzulassung" abspalten. Der die Praxis übergebende Vertragsarzt könne den Vorteil aus der Zulassung grundsätzlich nicht selbständig verwerten. Er könne nur gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung einen Antrag auf Fortführung der bestehenden Praxis durch einen Nachfolger stellen. Dieser Antrag löse dann ein neues Zulassungsverfahren aus, wobei die Zulassung des Erwerbers vom Vorliegen persönlicher Eigenschaften abhänge und im Ermessen des Zulassungsausschusses stehe. Eine gesonderte Bewertung des Vorteils aus der Zulassung komme im Übrigen auch aus Gründen der Praktikabilität nicht in Betracht, weil ein sachlich begründbarer Aufteilungs- und Bewertungsmaßstab nicht ersichtlich sei.

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