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BFH: Kindergeld - Opferrente als Bezug eines behinderten volljährigen Kindes

Eine Grundrente nach § 1 Abs. 1 OEG i.V.m. § 31 BVG ist nicht als Bezug eines behinderten volljährigen Kindes zu berücksichtigen.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 33b
OEG § 1 Abs. 1
BVG § 31

BFH-Urteil vom 20.04.2023, III R 7/21 (veröffentlicht am 1.6.2023)

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.01.2021, 3 K 126/20 = SIS 21 04 26

I. Die im November 1984 geborene Tochter A des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) ist mit X (Ehemann) verheiratet. Beide sind Eltern zweier minderjähriger Kinder. Für A wurde zuletzt im Dezember 2015 eine Behinderung festgestellt.

A bezog in dem im Revisionsverfahren noch streitigen Zeitraum (November und Dezember 2019) Bundeselterngeld (§ 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit ‑‑Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz‑‑) sowie seit dem 01.05.2010 Versorgungsbezüge nach § 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz ‑‑OEG‑‑) in Höhe von monatlich 151 €.

Ihr Ehemann bezog Arbeitslohn und Krankengeld sowie Wohngeld, bei dessen Festsetzung die Eheleute und deren zwei Kinder berücksichtigt worden waren. Das Wohngeld für Oktober 2019 in Höhe von 248 € wurde am 30.09.2019, das Wohngeld für November 2019 in Höhe von 434 € am 30.10.2019 und das Wohngeld für Dezember 2019 in Höhe von 341 € am 29.11.2019 dem Giro­konto des Ehemannes gutgeschrieben. Die Zahlung für November 2019 ent­hielt eine Nachzahlung; das Wohngeld war am 15.10.2019 bereits für Oktober 2019 auf 341 € erhöht worden.

Mit Bescheid vom 21.01.2020 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Fami­lienkasse) die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2019 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf. Dem dagegen gerichteten Einspruch half die Familienkasse durch Bescheid vom 27.03.2020 für den Zeitraum ab Januar 2020 ab.

Mit Einspruchsentscheidung vom 31.03.2020 wurde der Einspruch für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2019 sodann als unbegründet zurückgewie­sen. Die Familienkasse führte aus, die Tochter des Klägers könne sich auf­grund des Ehegattenunterhaltes selbst unterhalten.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, der existenzielle Le­bensbedarf der A bestehe aus dem Grundbedarf ‑‑dem anteiligen Grundfreibe­trag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG‑‑ in Höhe von 9.168 € im Jahr 2019, also 764 € je Monat, und ‑‑da die Rente nach dem OEG nicht zu berücksichti­gen sei‑‑ einem Mehrbedarf in Höhe des anteiligen Behindertenpauschbetrags (§ 33b Abs. 3 Satz 2 EStG).

Bei der Ermittlung ihrer Einkünfte und Bezüge ließ das FG die Rente nach dem OEG unberücksichtigt und verwies dazu auf das Senatsurteil vom 13.04.2016 ‑ III R 28/15 (BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648), betreffend Schmerzensgeld­rente. Angesetzt wurde das Elterngeld in Höhe von monatlich 300 € sowie ein Viertel des Wohngeldes, unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 08.08.2013 ‑ III R 30/12 (BFH/NV 2014, 498), betreffend ALG II-Nachzahlung, jeweils ver­mindert um eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von 15 €, d.h. für Oktober 2019  47 €, für November 2019  93,50 € und für Dezember 2019  70,25 €.

Bei der Ermittlung der von A bezogenen Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes ließ das FG dessen Unterhaltsleistungen für die gemeinsamen Kinder unbe­rücksichtigt. Es legte den um den Werbungskosten-Pauschbetrag verminder­ten Arbeitslohn des Ehemannes zugrunde, mithin im Oktober 2019  1.094,97 €, sowie dessen Krankengeld, d.h. im November 2019  1.107,90 € und im Dezember 2019  1.034,04 €. Des Weiteren setzte es bei den Einnah­men des Ehemannes ebenfalls jeweils ein Viertel des um eine Kostenpauschale in Höhe von 15 € verminderten Wohngeldes an, d.h. für Oktober 2019  47 €, für November 2019  93,50 € und für Dezember 2019  70,25 €.

Das auf diese Weise im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt ermittelte Ein­kommen des Ehemannes belief sich im Oktober 2019 auf 1.058,14 € (rechnerisch richtig wäre: 1.141,97 €), im November 2019 auf 1.201,40 € und im Dezember 2019 auf 1.104,29 €. Soweit es die aus Elterngeld und anteiligem Wohngeld bestehenden Mittel der A überstieg, erhöhte das FG diese um die Hälfte der Differenz, d.h. für Oktober 2019 um 355,57 €, für November 2019 um 403,95 € und für Dezember 2019 um 367,02 €. Danach lagen die finanziellen Mittel der A unter ihrem Bedarf; das FG ermittelte eine Unterdeckung für Oktober 2019 von 97,24 €, für November 2019 von 2,38 € und für Dezember 2019 von 62,56 €.

Die Familienkasse rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts. Die Grund­rente des OEG orientiere sich an der Grundrente des § 31 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz ‑‑BVG‑‑), die zum Ausgleich von Schädigungsfolgen gezahlt werde und ‑‑wie die Eingliede­rungshilfe‑‑ dem Kind damit wegen eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs zweckgebunden zufließe. In den Monaten November und Dezember 2019 sei A daher zum Selbstunterhalt imstande gewesen.

Die Familienkasse beantragt,
den Gerichtsbescheid des FG Mecklenburg-Vorpommern aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Monate November und Dezember 2019 betroffen sind.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen, denn das FG hat die Rente nach dem OEG zu Recht nicht bei den Einkünften und Bezügen der A berück­sichtigt (2.); falls die Rente berücksichtigt würde, wäre im Gegenzug auch der Bedarf zu erhöhen (3.). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass sich eine weitere ‑‑nicht mehr entscheidungserhebliche‑‑ Minderung der Einkünfte und Bezüge der A daraus ergeben dürfte, dass der vom FG als Bezug angesetzte Ehegattenunterhalt wegen des vom Ehemann geleisteten Kindesunterhaltes niedriger anzusetzen ist (4.). Die im Wohngeld für November 2019 enthaltene Nachzahlung für Oktober 2019 ist auf die Monate November und Dezember 2019 zu verteilen, was die Unterdeckung jedoch ebenfalls nicht beseitigt (5.).

1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein An­spruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, sofern nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG i.d.F. des Steueränderungs­gesetzes 2007 vom 19.07.2006 (BGBl I 2006, 1652), inzwischen § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG, weiterhin die vorher geltende Altersgrenze (Vollendung des 27. Lebensjahres) maßgeblich ist.

Das Tatbestandsmerkmal "außerstande [...], sich selbst zu unterhalten" wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun­desfinanzhofs (BFH) ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann (z.B. BFH-Urteil vom 15.10.1999 ‑ VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72, unter 1.b; Senatsurteile vom 05.02.2015 ‑ III R 31/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017, Rz 13, und in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 10, m.w.N.). Die Fähigkeit zum Selbstunterhalt ist dabei anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des aus dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf bestehenden gesamten existenziellen Le­bensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits (z.B. Senatsurteile in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 10; vom 19.01.2017 ‑ III R 44/14, BFH/NV 2017, 735, Rz 29, und vom 27.11.2019 ‑ III R 28/17, BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz 16). Diese Prüfung hat für jeden Monat gesondert zu erfolgen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senats­urteil vom 11.04.2013 ‑ III R 35/11, BFHE 241, 499, BStBl II 2013, 1037).

Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Dazu gehören alle mit einer Behinderung zusammenhän­genden außergewöhnlichen Belastungen, insbesondere solche für Hilfen bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des tägli­chen Lebens (Senatsurteil in BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz 19). Diese können einzeln nachgewiesen oder mit dem maßgeblichen Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG) angesetzt werden.

2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von A bezogene Rente nach § 1 Abs. 1 OEG im Hinblick auf die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbst­unterhalt nicht zu den Einkünften und Bezügen gehört.

a) Eine Schmerzensgeldrente ist bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines behinderten Kindes nicht zu berücksichtigen, weil dies der Sonderfunkti­on des Schmerzensgeldes widersprechen würde, immaterielle Schäden abzu­mildern; Schmerzensgeld hat nicht die Funktion, zur materiellen Existenzsi­cherung beizutragen (Senatsurteil in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648).

b) Dies trifft auch bei der Rente nach § 1 Abs. 1 OEG zu.

aa) Das OEG regelt die Versorgungsleistungen nicht im Einzelnen, sondern verweist in § 1 Abs. 1 OEG auf den Leistungskatalog des BVG. Danach kommen insbesondere Heilbehandlungen der Schädigung, einkommensunabhängige Rentenleistungen aufgrund der bleibenden Schädi­gungsfolgen sowie einkommensabhängige Leistungen mit Lohnersatzfunktion in Betracht.

Das FG hat nicht ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei der von A bezoge­nen Rente um eine sog. Grundrente nach § 31 BVG handelt. Dies ergibt sich aber aus dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten und ist zudem offen­sichtlich, da die monatlich gezahlten 151 € im Streitzeitraum dem bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 zu beanspruchenden Betrag entsprechen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BVG).

bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem die Verwertung einer ange­sparten Beschädigtengrundrente zur Deckung eines sozialhilferechtlichen Be­darfs betreffenden Urteil vom 27.05.2010 ‑ 5 C 7/09 (BVerwGE 137, 85) aus­geführt, bei der Rente nach § 1 Abs. 1 OEG handele es sich um eine Sozialleis­tung, die zwar einerseits typisierend und pauschalierend einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehraufwand abdecken solle, ande­rerseits aber maßgeblich dadurch geprägt sei, dass sie als Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität immateriellen (ideellen) Zwe­cken wie der Genugtuung für erlittenes Unrecht diene. Letzteres gelte beson­ders für die nach dem OEG berechtigten Opfer von Straftaten, die gerade auch deshalb entschädigt würden, weil sie einen erheblichen Schaden an immateri­ellen Rechtsgütern erlitten hätten. Dass die Beschädigtengrundrente überwie­gend immaterielle Zwecke verfolge, ergebe sich aus ihrer gesetzlichen Aus­gestaltung und ihrem systematischen Verhältnis zu anderen Leistungen des BVG. Die Grundrente diene nach der gesetzlichen Konzeption ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nicht der Linderung konkreter Not; sie setze keine Bedürftigkeit voraus und solle nicht den Le­bensunterhalt des Beschädigten und seiner Familie sicherstellen.

cc) Der Senat schließt sich der Auslegung an, dass die Grundrente maßgeblich auch immaterielle Schäden ausgleichen soll und ihre immaterielle und ihre ma­terielle Komponente nicht voneinander getrennt werden können (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts ‑‑BSG‑‑ vom 30.04.2020 ‑ B 8 SO 12/18 R, Sozial­recht ‑‑SozR‑‑ 4‑3500 § 90 Nr. 10, SozR 4‑3100 § 25f Nr. 1, Rz 18). Dies dürfte auch der Grund dafür sein, dass die Grundrente gemäß § 25d Abs. 1 Satz 2 BVG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung nicht als Einkommen galt und nach § 82 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Streitzeitraum geltenden Fassung im Hinblick auf die Sozialhilfe ausdrück­lich nicht zum Einkommen gehörte. Des Weiteren ist auch durch ihre Anspa­rung gebildetes Vermögen binnen eines Jahres nicht für die Sozialhilfe ein­zusetzen (BSG-Urteil in SozR 4‑3500 § 90 Nr. 10, SozR 4‑3100 § 25f Nr. 1). Eine angesparte Rente nach dem OEG muss vom Mündel auch nicht für die Vergütung des Vormundes eingesetzt werden (Beschluss des Oberlandes­gerichts Hamm vom 13.11.2015 ‑ II‑6 WF 272/14, juris).

3. Selbst wenn der Senat der Familienkasse darin folgen würde, dass die Grundrente nach § 1 Abs. 1 OEG i.V.m. § 31 BVG ‑‑im Streitfall‑‑ als Sozial­leistung typisierend und pauschalierend einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken würde, wäre sie zwar als Bezug zu berücksichtigen. Dies verhülfe der Revision aber nicht zum Erfolg. Denn ‑‑anders als in der von der Familienkasse angestellten Berechnung‑‑ wäre im Streitfall dann auch als behinderungsbedingter Mehrbedarf ein Betrag in Höhe der Rente anzusetzen, wie dies z.B. auch bei der Eingliederungshilfe (Senats­urteil vom 09.02.2012 ‑ III R 53/10, BFHE 236, 417, BStBl II 2014, 391) oder dem Pflegegeld (Senatsurteil vom 20.10.2022 ‑ III R 13/21, Neue Juristische Wochenschrift ‑‑NJW‑‑ 2023, 941) geschieht. Selbst wenn man deshalb im Streitfall den anteiligen Behindertenpauschbetrag nicht (zusätzlich) auf der Bedarfsseite ansetzen würde, bestünde hier weiterhin eine Unterde­ckung.

4. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch der Ehegattenunter­halt zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finan­ziellen Mitteln gehören kann. Es hat diesen indessen berechnet, ohne die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes gegenüber den beiden gemeinsamen Kindern zu berücksichtigen.

Richtig ist zwar, dass weder die Einkünfte und Bezüge des behinderten Kindes, für das Kindergeld begehrt wird, wegen Unterhaltsverpflichtungen des Kindes gegenüber seinem Kind (d.h. dem Enkel der Eltern des behinderten Kindes) zu kürzen sind noch der Bedarf des Kindes insofern zu erhöhen ist. Da der An­spruch des Ehegatten auf Ehegattenunterhalt gegenüber dem Unterhaltsan­spruch minderjähriger Kinder aber rechtlich nachrangig ist (§ 1609 des Bür­gerlichen Gesetzbuches) und Mittel, die der Ehegatte für vorrangigen Kindes­unterhalt aufwendet, tatsächlich auch nicht für den Unterhalt des Ehegatten zur Verfügung stehen, mindert dieser Kindesunterhalt den Ehegattenunterhalt (zu den Einzelheiten vgl. Senatsurteil in NJW 2023, 941, Rz 26 ff.).

Darauf kommt es im Streitfall aber nicht an, weil bereits die Nichtberücksichti­gung der Opferentschädigungsrente dazu führt, dass A sich in den beiden im Revisionsverfahren noch streitigen Monaten nicht selbst unterhalten konnte.

5. Das FG hat das mit dem Wohngeld für November 2019 nachgezahlte Wohn­geld für Oktober 2019 zu Unrecht vollen Umfangs im November 2019 erfasst.

Der Senat weist dazu darauf hin, dass Ausnahmen von dem im Kindergeld­recht geltenden Monatsprinzip, das auf in etwa gleichbleibende Verhältnisse zugeschnitten ist, z.B. für jährlich wiederkehrende Einnahmen in Form von Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld und für Nachzahlungen bestehen. Eine für einen vergangenen Zeitraum geleistete Nachzahlung ist weder ausschließlich im Zuflussmonat noch in den vorangegangenen Monaten zu berücksichtigen; sie ist vielmehr auf den Zuflussmonat und die restlichen Monate des Zuflussjahres zu verteilen (Senatsurteil vom 15.12.2021 ‑ III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 37, m.w.N.). Am Ergebnis, d.h. der in den verbliebenen Streitmonaten November und Dezember 2019 bestehenden Unterdeckung, ändert sich auch dadurch nichts.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsord­nung.

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