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BMF: Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

Klärung weiterer Fragen zum BMF-Schreiben vom 8. Juli 2021 (BStBl I S. 919)

Bundesministerium der Finanzen 29. März 2022, III C 2 - S 7104/19/10001 :005 (DOK 2022/0096963)

I.

Mit BMF-Schreiben vom 8. Juli 2021 (BStBl I S. 919) haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder geregelt, wann die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds als unternehmerisch bzw. nichtunternehmerisch zu beurteilen ist. Aus der Praxis sind zu diesem Themenkomplex weitere Fragen an die Finanzverwaltung herangetragen worden.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. März 2022 - III C 3 - S 7133/21/10001 :001 (2022/0210621), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 2.2 der Absatz 3a wie folgt geändert:

1. In Satz 5 wird das Wort „Kalenderjahr“ durch die Worte „Geschäftsjahr der Gesellschaft“ ersetzt.

2. Nach Satz 6 werden folgende Sätze 7 bis 11 eingefügt:

7Bei der Prüfung, ob die variablen Bestandteile im Geschäftsjahr der Gesellschaft mindestens 10 % der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen betragen, sind nur die Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen, die für Leistungen gezahlt werden, die in dem betreffenden Geschäftsjahr der Gesellschaft ausgeführt werden. 8Maßgeblicher Leistungszeitpunkt für die allgemeine Tätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds ist der Ablauf des Geschäftsjahrs der Gesellschaft. 9Erhält ein Aufsichtsratsmitglied für die tatsächliche Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung Auslagenersatz und Sitzungsgeld, ist der maßgebliche Leistungszeitpunkt der Tag der Aufsichtsratssitzung. 10In die Prüfung der 10 %-Grenze sind als variable Vergütungsbestandteile die Sitzungsgelder im Sinne des Satzes 4 aller geplanten Sitzungen eines Geschäftsjahrs der Gesellschaft, unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme des Aufsichtsratsmitglieds, mit einzubeziehen. 11Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der 10 %-Grenze ist der Beginn des Geschäftsjahrs der Gesellschaft; nachträgliche Änderungen bleiben unberücksichtigt.

3. Die bisherigen Sätze 7 bis 13 werden die neuen Sätze 12 bis 18.

4. In Satz 12 wird die Angabe „Sätze 1 bis 6“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 11“ ersetzt.

5. In Satz 17 wird die Angabe „Satz 11“ durch die Angabe „Satz 16“ ersetzt.

6. In Satz 18 wird die Angabe „Sätze 1 bis 12“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 17“ ersetzt.

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn die bis zur Aufhebung durch das BMF-Schreiben vom 8. Juli 2021 (a.a.O.) geltenden Regelungen in Abschnitt 2.2. Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 Satz 1 UStAE auf Leistungen angewendet werden, die in einem Geschäftsjahr der Gesellschaft ausgeführt worden sind, das vor dem 1. Januar 2022 begonnen hat.

Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn ein Beamter oder ein politischer Mandatsträger, der eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats nicht lediglich aufgrund seiner gesellschaftlichen oder politischen Stellung, sondern aufgrund unmittelbarer Verknüpfung mit seinem Amt ausübt, trotz eines vorliegenden Vergütungsrisikos insoweit für Umsätze, die in einem Geschäftsjahr der Gesellschaft ausgeführt worden sind, das vor dem 1. Januar 2022 begonnen hat, als nicht selbstständig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG tätig beurteilt wird.

Die Rechtsauffassung aus dem BMF-Schreiben vom 15. September 1980, IV A 2 - S 7270 - 6/80 wird nicht weiter aufrechterhalten. Für Geschäftsjahre der Gesellschaft, die vor dem 1. Januar 2022 enden, wird es nicht beanstandet, wenn als Leistungszeitpunkt für die allgemeine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung mit dem Ziel der Entlastung zu Grunde gelegt wird.

IV.

Die Anwendungsregelungen dieses BMF-Schreibens ersetzen die Anwendungsregelungen des BMF-Schreibens vom 8. Juli 2021, BStBl I S. 919.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.


Auf den Internetseiten des BMF: Vollständiges BMF-Schreiben [pdf, 35KB]

 

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