BMF: Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-USA); Pensionsfonds im Sinne des Artikels 10 Absatz 11 DBA-USA

Bundesministerium der Finanzen 12. April 2012, IV B 5 - S 1301-USA/09/10001 (DOK 2012/0136086)

1 Anlage

Auf der Grundlage des Artikels 25 Absatz 3 DBA-USA ist mit der zuständigen amerikanischen Finanzbehörde am 19. März 2012 die anliegende Vereinbarung zur Beseitigung von Zweifeln bei der Anwendung des Artikels 10 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 11 DBA-USA getroffen worden.

Nach Artikel 10 Absatz 11 DBA-USA umfasst der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Pensionsfonds" auch Personen, die zugunsten einer oder mehrerer Pensionsfonds Einkünfte erzielen. Die Vereinbarung stellt klar, dass zu diesen Personen auf deutscher Seite sowohl Einrichtungen gehören, die Vermögen verwalten, die ausschließlich zur Erfüllung von Pensionsverpflichtungen verwendet werden dürfen, selbst wenn das Vermögen nach § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung steuerlich einer anderen Person zuzurechnen ist, als auch Spezialsondervermögen im Sinne des Investmentgesetzes, die ausschließlich zu dem Zweck errichtet worden sind, Vermögenswerte eines Pensionsfonds zu verwalten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika schließen hiermit die folgende Vereinbarung (nachstehend "Vereinbarung" genannt) über die für bestimmte Pensionsfonds vorgesehenen Entlastungen nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b des am 29. August 1989 unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern und dem dazugehörigen Protokoll in der durch das am 1. Juni 2006 unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung (nachstehend "Abkommen" genannt). Die Vereinbarung wird nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens (Verständigungsverfahren) geschlossen.

Für die Zwecke der Vereinbarung bedeutet der Ausdruck "Artikel" einen Artikel des Abkommens.

Nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b werden die Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert, wenn der Nutzungsberechtigte ein im anderen Vertragsstaat ansässiger Pensionsfonds ist, vorausgesetzt, die Dividenden stammen nicht unmittelbar oder mittelbar aus einer gewerblichen Tätigkeit dieses Pensionsfonds.

Nach Artikel 10 Absatz 11 bedeutet der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Pensionsfonds" eine Person, die a) nach dem Recht eines Vertragsstaats errichtet wurde; b) in diesem Vertragsstaat vorwiegend zu dem Zweck errichtet und unterhalten wird, Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen, einschließlich Sozialversicherungsleistungen, Invaliditätsrenten und Witwenrente, zu verwalten oder zu gewähren oder zugunsten einer oder mehrerer dieser Personen Einkünfte zu erzielen; und c) entweder im Fall der Vereinigten Staaten dort hinsichtlich der unter Buchstabe b genannten Tätigkeiten von der Steuer befreit ist oder im Fall der Bundesrepublik Deutschland ein Vorsorgeplan ist, bei dem für geleistete Beiträge Vergünstigungen nach dem Einkommensteuergesetz gewährt werden.

Nach Absatz 8 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen in der am 1. Juni 2006 unterzeichneten geänderten Fassung ist im Fall der Bundesrepublik Deutschland Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b auf die Person anzuwenden, die nach § 39 der Abgabenordnung als Eigentümer des Vermögens des Pensionsfonds gilt, sofern die Dividenden ausschließlich zur Gewährung von Ruhegehältern durch einen solchen Fonds genutzt werden können.

Um den Steuerzahlern Rechtssicherheit zu geben, klären die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten die Behandlung eines von einem Arbeitgeber errichteten Contractual Trust Arrangement (CTA) zur Haltung von Vermögenswerten, die für die Finanzierung eines betrieblichen Altersvorsorgeplans (SESP) bestimmt sind. Vorausgesetzt, dass der SESP alle in § 6a des deutschen Einkommensteuergesetzes festgelegten Voraussetzungen erfüllt und die Vermögenswerte des CTA als Eigentum des Arbeitgebers nach § 39 der deutschen Abgabenordnung gelten, ist auf die von dem CTA bezogenen Dividenden Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b anwendbar, sofern alle anderen Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind. In diesem Fall macht der Arbeitgeber, der den CTA errichtet, den Anspruch auf Entlastung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b geltend.

Ferner klären die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten, dass der Ausdruck "Pensionsfonds" im Sinne des Artikels 10 Absatz 11 die nachstehend bezeichneten Einrichtungen umfasst und auf Dividenden, die solche Einrichtungen als Nutzungsberechtigte beziehen, eine Entlastung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b gewährt wird, sofern alle anderen Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind:

1) Ein Spezial-Sondervermögen, auf das die Bestimmungen des deutschen Investmentgesetzes Anwendung finden, vorausgesetzt, ein solches Vermögen wurde ausschließlich zu dem Zweck errichtet, die Vermögenswerte einer oder mehrerer der folgenden Einrichtungen zu halten:

  1. Ein in Deutschland errichteter Pensionsfonds im Sinne des Artikels 10 Absatz 11, oder
  2. Ein CTA, der von einem Arbeitgeber zum Halten von Vermögenswerten errichtet wird, die für die Finanzierung eines betrieblichen Altersvorsorgeplans (SESP) bestimmt sind, sofern der Arbeitgeber nach § 39 der Abgabenordnung als Eigentümer der im CTA gehaltenen Vermögenswerte gilt.

2) Ein "Group Trust" im Sinne des Revenue Ruling 81-100 in der durch Revenue Ruling 2004-67 und 2011-1 geänderten Fassung, sofern es sich bei allen Beteiligten um in den Vereinigten Staaten ansässige Pensionsfonds nach Artikel 10 Absatz 11 handelt.

3) Ein "Common Trust Fund" (im Sinne der Sec. 584 des Internal Revenue Code), sofern es sich bei allen Beteiligten um in den Vereinigten Staaten ansässige Pensionsfonds nach Artikel 10 Absatz 11 handelt.

Bei den in Absatz 1 erwähnten Einrichtungen macht die Kapitalanlagegesellschaft den Anspruch auf Entlastung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b geltend. Bei den in Absatz 2 oder 3 erwähnten Einrichtungen macht der Treuhänder des "Group Trust" bzw. des "Common Trust Fund" den Anspruch auf Entlastung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b für den "Group Trust" bzw. den "Common Trust Fund" geltend.

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Konditionen
  • Online-Datenbank schon ab 32,00 € inkl. USt

    » MEHR

  • Notiz-Funktion
  • Wow!
    Notiz-Funktion in der SIS-Datenbank!

    » MEHR

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR