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FinMin Bayern: Verschonungsabschlag, Lohnsummenregelung, Ermittlung der maßgebenden Löhne und Gehälter

FinMin Bayern 12.7.2010, 34 - S 3812 a - 018 - 28 364/10 = SIS 10 22 08

Der Verschonungsabschlag nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 b Abs. 4 ErbStG bzw. nach § 13 a Abs. 8 Nr. 4 ErbStG entfällt nach § 13 a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 ErbStG bzw. § 13 a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG bei Unterschreitung der Mindestlohnsumme anteilig.

1. Ermittlung der Ausgangslohnsumme nach § 13 a Abs. 1 Satz 3 ErbStG und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 ErbStG

Bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme nach § 13 a Abs. 1 Satz 3 ErbStG und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist Folgendes zu berücksichtigen:

a) Übertragung von Einzelunternehmen bzw. Anteilen an einer Personengesellschaft

Die vom Unternehmen gezahlten Löhne und Gehälter sind nur insoweit in die Ermittlung der

Ausgangslohnsumme bzw. der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter einzubeziehen, als sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem begünstigten Unternehmensvermögen stehen. Das Betriebsvermögen des Unternehmens oder der Gesellschaft, welches nicht einer Betriebsstätte im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes dient, gehört nicht zum begünstigten Vermögen nach § 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Die an die Beschäftigten einer Betriebsstätte in einem solchen Drittstaat gezahlten Löhne und Gehälter bleiben deshalb bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme bzw. der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter unberücksichtigt.

Beispiel:

V ist zu 50 % an einer in Deutschland ansässigen KG beteiligt. Die KG betreibt neben ihrem Hauptwerk in Deutschland noch ein weiteres Werk in der Ukraine. V schenkt seine Beteiligung seinem Sohn S.

Das der Betriebstätte in der Ukraine dienende Vermögen der KG gehört nicht zum begünstigten Vermögen nach § 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Die an die dortigen Beschäftigten gezahlten Löhne und Gehälter sind bei der Lohnsummenregelung nicht zu berücksichtigen.

b) Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehören bei Überschreitung der Mindestbeteiligungsquote nach § 13 b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zum begünstigten Vermögen, wenn die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat. Dies gilt unabhängig von der Belegenheit des Unternehmensvermögens, so dass auch das einer Betriebsstätte in einem Drittstaat dienende Vermögen Teil des begünstigten Vermögens ist. Damit sind an Beschäftigte in einem Drittland gezahlte Löhne und Gehälter bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter zu berücksichtigen.

Beispiel:

Erblasserin T war zu 30 % an der X-GmbH mit Sitz in Deutschland beteiligt. Die GmbH unterhält Zweigniederlassungen in Italien und in Ägypten. Alleinerbin ist die Nichte N.

Das nach § 13 b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigte Vermögen umfasst auch den auf den Anteil der T entfallenden Anteil an den Niederlassungen in Italien und Ägypten. Die an die dortigen Beschäftigten gezahlten Löhne und Gehälter sind bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter zu berücksichtigen.

2. Berücksichtigung von Beteiligungen nach § 13 a Abs. 4 Satz 5 ErbStG bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter

Gehören zum übertragenen Betrieb bzw. zu der Personen- oder Kapitalgesellschaft, deren Anteile übertragen werden, unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, oder Anteile an Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind bei Überschreitung der Mindestbeteiligungsquote die von diesen Gesellschaften gezahlten Löhne und Gehälter nach § 13 a Abs. 4 Satz 5 ErbStG bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter anteilig einzubeziehen.

Hierbei ist Folgendes zu berücksichtigen:

a) Übertragung von Einzelunternehmen bzw. Anteilen an einer Personengesellschaft

Die von der Personen- bzw. Kapitalgesellschaft gezahlten Löhne und Gehälter sind nur insoweit in die Ermittlung der Ausgangslohnsumme bzw. der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter einzubeziehen, als sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem begünstigten Unternehmensvermögen stehen. Gehört die Beteiligung an der Personen- bzw. Kapitalgesellschaft nicht zum begünstigten Vermögen des Einzelunternehmens bzw. der Personengesellschaft, deren Anteile übertragen werden, bleiben die von der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, gezahlten Löhne und Gehälter unabhängig von der Beteiligungsquote bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter unberücksichtigt.

Beispiel:

Erblasser A hielt 45 % der Anteile an der in Deutschland ansässigen B KG. Die KG ist an einer GmbH & atypisch Stille als atypisch stille Gesellschafterin zu 60 % beteiligt. Die GmbH hat ihren Sitz zwar in Deutschland. Sie betreibt jedoch eine Niederlassung in Japan, über die ihre gesamte Geschäftstätigkeit abgewickelt wird.

Zum Betriebsvermögen der KG gehört die durch die atypisch stille Beteiligung begründete Mitunternehmerschaft zwischen der GmbH und den atypisch stillen Gesellschaftern und damit ein Anteil an einer Personengesellschaft. Bei der Beurteilung, wo sich der örtliche Tätigkeitsbereich der GmbH & atypisch Stille befindet, ist auf die GmbH als Inhaber des Handelsgewerbes abzustellen. Da die GmbH trotz ihres Sitzes in Deutschland ausschließlich in Japan tätig ist, dient das Betriebsvermögen der GmbH & atypisch Stille allein der Betriebsstätte in Japan. Hinsichtlich der von der KG gehaltenen atypisch stillen Beteiligung liegt somit kein nach § 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigtes Vermögen vor, so dass die an die Beschäftigten in Japan gezahlten Löhne und Gehälter unberücksichtigt bleiben.

b) Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Werden nach § 13 b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigte Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen, sind bei Erfüllung der Mindestbeteiligungsquote nach § 13 a Abs. 4 Satz 5 ErbStG die von der Personen- bzw. Kapitalgesellschaft gezahlten Löhne und Gehälter anteilig bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter einzubeziehen. Dies gilt unabhängig von der Belegenheit des Unternehmensvermögens der Personen- bzw. Kapitalgesellschaft.

Beispiel:

M hält 29 % der Anteile der Y-GmbH, deren Sitz sich in Deutschland befindet. Die GmbH ist zu 65 % an einem Unternehmen mit Sitz in Belgien beteiligt. Das belgische Unternehmen besitzt u.a. ein Werk in Indien. M verschenkt ihre Anteile an ihren Enkel E.

Die auf den Anteil der M entfallende Beteiligung an dem in Belgien ansässigen Unternehmen gehört incl. des Werks in Indien zum begünstigten Vermögen nach § 13 b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Da die GmbH zu mehr als 25 % an dem belgischen Unternehmen beteiligt ist, sind die von diesem gezahlten Löhne und Gehälter anteilig bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter für die GmbH einzubeziehen. Dies gilt auch hinsichtlich der an die Beschäftigten des Werkes in Indien gezahlten Löhne und Gehälter.

c) Junges Verwaltungsvermögen

Gehört zum übertragenen Unternehmen bzw. zu der Personen- oder Kapitalgesellschaft, deren Anteile übertragen werden, eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, die nach § 13 b Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 ErbStG als junges Verwaltungsvermögen von der Steuerentlastung nach § 13 a ErbStG ausgeschlossen ist, bleibt diese Beteiligung bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter unabhängig von der Beteiligungshöhe unberücksichtigt. Für die nach § 13 b Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 und 3 ErbStG dem jungen Verwaltungsvermögen zu zuordnende Anteile an einer Kapitalgesellschaft gilt Entsprechendes.

Beispiel:

Erblasser E mit Wohnsitz in Deutschland war Inhaber eines Einzelunternehmens in Österreich. Zum Betriebsvermögen gehören Anteile von 30 % an einer GmbH mit Sitz in Deutschland, die vor sieben Monaten erworben wurden. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am Gesamtwert der GmbH beträgt 55 %. Der Verwaltungsvermögensanteil des Einzelunternehmens beträgt unter Berücksichtigung der GmbH-Anteile 20 %.

Das Einzelunternehmen gehört nach § 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zum begünstigten Vermögen, da es in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist. Auch die im Betriebsvermögen gehaltenen GmbH-Anteile fallen grundsätzlich mit in den Anwendungsbereich von § 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

Die Anteile an der GmbH gehören zum Verwaltungsvermögen nach § 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG, da der Verwaltungsvermögensanteil der GmbH die 50-%-Grenze übersteigt. Es liegt kein vermögensverwaltendes Unternehmen i.S. von § 13 b Abs. 2 Satz 1 ErbStG vor, da der Anteil des Verwaltungsvermögens am Gesamtwert des Unternehmens die 50-%-Grenze nicht übersteigt. Da die GmbH-Anteile dem Unternehmen jedoch noch nicht mehr als zwei Jahre zuzurechnen sind, handelt es sich nach § 13 b Abs. 2 Satz 3 ErbStG um nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen. Bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter für das Einzelunternehmen sind die von der GmbH gezahlten Löhne und Gehälter trotz Überschreitung der Mindestbeteiligungsquote des § 13 a Abs. 4 Satz 5 ErbStG nicht mit einzubeziehen.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

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