Skip to main content
  • SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 130.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO

    » Einen Monat kostenlos testen

vzbv: Vattenfall muss Strompreise mit jeweils gültigem Umsatzsteuersatz ausweisen

vzbv klagt erfolgreich gegen falsche Preisangabe der Vattenfall Europe Sales GmbH

Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Pressemitteilung vom 29.11.2022

  • Vattenfall hatte im Rahmen einer Preiserhöhung den alten Strompreis mit zu hoher Umsatzsteuer angegeben.
  • vzbv kritisiert Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Das Ausmaß der Preiserhöhung werde dadurch verschleiert.
  • Hanseatisches Oberlandsgericht: Brutto-Strompreis muss die jeweils geltenden Umsatzsteuersätze berücksichtigen.

Der Energieversorger Vattenfall durfte bei einer Strompreiserhöhung im zweiten Halbjahr 2020 den alten Arbeitspreis nicht mit dem vor­übergehend ausgesetzten Umsatzsteuersatz von 19 Prozent und damit zu hoch ausweisen. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Der vzbv hatte dem Unternehmen vorgeworfen, durch die falsche Angabe des alten Strompreises das Ausmaß der Preiserhöhung zu verschleiern.

„Wenn Energieversorger die Preise vor und nach einer Preiserhöhung gegenüberstellen, müssen sie die jeweils gültige Umsatzsteuer berücksichtigen“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Die Angabe eines fiktiven Preises auf Basis eines gar nicht mehr geltenden Steuersatzes verwirrt nur und kann den Umfang der Preiserhöhung verschleiern. Das sollten die Energieversorger jetzt auch anlässlich der beschlossenen Senkung des Umsatzsteuer für Gaslieferungen beachten.“

Verwirrung mit der Umsatzsteuer

Vattenfall hatte im August 2020 den Strompreis in seinem Basistarif ab 1. August 2020 erhöht – während des zweiten Halbjahres 2020, in dem die Umsatzsteuer wegen der Corona-Pandemie vorübergehend von 19 auf 16 Prozent gesenkt wurde. Im Preisblatt für den Grundversorgungs-Tarif nannte das Unternehmen den alten, angeblich bis 31. Juli gültigen Brutto-Arbeitspreis von 31,14 Cent pro Kilowattstunde (kWh) und stellte ihm den ab 1. August geltenden Preis von 33,25 Cent/kWh gegenüber, der bis Dezember 2020 durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf 32,41 Cent/kWh gesenkt werde. Doch das war nicht korrekt. In den alten Preis hatte Vattenfall die im Juli schon nicht mehr gültige Umsatzsteuer von 19 Prozent eingerechnet. Tatsächlich betrug der alte Kilowattstunden-Preis nicht 31,14 Cent, sondern 30,35 Cent. Die Differenz zu dem ab August zu zahlenden Betrag von 32,41 Cent betrug daher nicht nur 1,27 Cent, sondern 2,06 Cent.

Verstoß gegen Preisangabenverordnung

Das Hanseatische Oberlandesgericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Vattenfall mit der falschen Angabe des alten Brutto-Arbeitspreises gegen die Preisangabenverordnung verstieß. Diese verlange die Angabe des Gesamtpreises anhand des zum jeweiligen Zeitpunkt gütigen Umsatzsteuersatzes. Der tatsächliche Umfang der Preiserhöhung sei zwar ausreichend nachvollziehbar, weil Vattenfall in der mittleren Spalte des Preisblattes auch den neuen Arbeitspreis mit 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen habe. Dem vzbv stehe dennoch ein Unterlassungsanspruch zu, da die Preisangabenverordnung ein Verbraucherschutzgesetz sei und der Verstoß gegen die Vorschrift kollektive Interessen der Verbraucher berühre.

Die Vorinstanz, das Landgericht Hamburg, hatte den Anspruch noch abgelehnt. Dagegen hatte der vzbv Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt.

Dieses hat keine Revision gegen das Urteil zugelassen. Vattenfall hat aber noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Transparente Preisdarstellung gerade in Krisenzeiten wichtig

Der dem gerichtlichem Verfahren zugrundliegende Sachverhalt stammte aus einer Untersuchung des vzbv. Im Zuge der Corona-Pandemie analysiert die Marktbeobachtung des vzbv, wie die befristete Umsatzsteuersenkung im Rahmen des Konjunkturpaktetes der Bundesregierung von Energieversorgern an Verbraucher:innen kommuniziert wurde. Ziel des damaligen Maßnahmenpaketes war die finanzielle Entlastung von Verbraucher:innen, indem die Änderungen der Umsatzsteuersätze sich bestenfalls preissenkend auswirken würden. „Gerade in Krisenzeiten ist es unerlässlich, dass Energieversorger ihre Preise transparent kommunizieren, so dass Verbraucher:innen sowohl Kostensteigerungen als auch Senkungen auf den ersten Blick erkennen können“, sagt Sabine Lund, Referentin im Team Marktbeobachtung Energie. Angesichts der hohen Gaspreise möchte die Bundesregierung aktuell Verbraucher:innen erneut mit einer Umsatzsteuersenkung auf Gas entlasten. Der vzbv wird diesebzüglich das Verhalten der Energieversorger eingehend unter die Lupe nehmen.

Eckdaten zum Urteil

Datum der Urteilsverkündung: 04.11.2022
Aktenzeichen: 5 U 145/21
Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht

Auf den Internetseiten des vzbv

Urteil des Hanseatisches Oberlandesgerichts [pdf, 3,15 MB]

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Konditionen
  • Online-Datenbank schon ab 32,00 € inkl. USt

    » MEHR

  • Notiz-Funktion
  • Wow!
    Notiz-Funktion in der SIS-Datenbank!

    » MEHR

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR