EuGH-Generalanwalt Pikamäe schlägt vor, das Urteil des Gerichts teilweise aufzuheben und den Beschluss der Kommission über das „spanische True-Lease-Modell“ teilweise für nichtig zu erklären
EuGH, Pressemitteilung Nr. 164/22 vom 29. September 2022
Schlussanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C-649/20 P | Spanien/Kommission, C-658/20 P | Lico Leasing und Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión/Kommission und C-662/20 P | Caixabank u. a./Kommission
Im Jahr 2006 war die Europäische Kommission mit mehreren Beschwerden über die Anwendung des „spanischen True-Lease-Modells“ (Sistema español de arrendamiento fiscal, im Folgenden: SEAF) auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen befasst worden, da damit den Reedereien ermöglicht wurde, für den Kauf von Schiffen, die von spanischen Werften gebaut wurden, einen Preisnachlass von 20 bis 30 % zu erhalten. Nach den Ausführungen der Kommission bestand das Ziel des SEAF darin, zunächst einen Steuervorteil für wirtschaftliche Interessenvereinigungen (im Folgenden: WIV) und daran beteiligte Investoren zu schaffen, der anschließend von diesen Begünstigten zum Teil an die Reedereien weitergegeben worden sei, die ein neues Schiff gekauft hätten.
In einem im Juli 2013 erlassenen Beschluss1 befand die Kommission, dass bestimmte zum SEAF gehörende steuerliche Maßnahmen, einschließlich des Ermessens bei der Anwendung der vorzeitigen Abschreibung von Leasinggegenständen, sowie das SEAF als Ganzes eine staatliche Beihilfe2 in Form eines selektiven Steuervorteils darstellten, die teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Da diese Beihilferegelung seit dem 1. Januar 2002 unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht3 durchgeführt worden war, gab sie den nationalen Behörden auf, die betreffenden Beihilfen von den Investoren, d. h. den Mitgliedern der WIV, zurückzufordern.
Im September 2013 erhoben Spanien, die Lico Leasing, SA und die Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión, SA (im Folgenden: PYMAR) Klagen auf Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses. Mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2015, Spanien u. a./Kommission4, erklärte das Gericht der Europäischen Union den genannten Beschluss für nichtig und stellte insbesondere fest, dass das Bestehen eines der Steuerverwaltung eingeräumten Ermessens nicht ausreiche, um den sich aus dem SEAF ergebenden Vorteilen insgesamt einen selektiven Charakter zu verleihen, da diese Vorteile unter den gleichen Bedingungen jedem Investor offenstünden, der beschließe, sich an Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF zu beteiligen. Auf ein Rechtsmittel der Kommission hin hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts mit seinem Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a.5, auf. Der Gerichtshof stellte insbesondere fest, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hatte, da es seine Prüfung des selektiven Charakters der steuerlichen Maßnahmen auf die unzutreffende Prämisse gestützt hatte, dass die Investoren und nicht die WIV die Begünstigten der Steuervorteile waren. Unter Hinweis darauf, dass das Gericht nicht alle vor ihm geltend gemachten Klagegründe geprüft hatte, hielt der Gerichtshof den Rechtsstreit für nicht entscheidungsreif und verwies daher die Rechtssachen zurück an das Gericht.
Mit seinem auf die Zurückverweisung hin ergangenen Urteil vom 23. September 2020, Spanien u. a./Kommission, wies das Gericht die Klagen ab6 (CP 116/20). Spanien, die Lico Leasing, SA, PYMAR und die Caixabank SA u. a. haben beim Gerichtshof Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt.
In seinen Schlussanträgen vom heutigen Tage vertritt Generalanwalt Priit Pikamäe zunächst die Auffassung, dass die Methode, die das Gericht bei der Prüfung der Selektivität des SEAF angewandt hat, korrekt war. Für die Gewährung dieser sich aus dem SEAF ergebenden Steuervorteile bedurften die Unternehmen nämlich einer vorherigen Genehmigung der vorzeitigen Abschreibung, bei deren Erteilung die Steuerverwaltung über ein weites Ermessen verfügte. Dieses Ermessen, das sich an unklaren Kriterien orientierte, denen es an jeglicher Objektivität mangelte, ermöglichte es der Steuerverwaltung, die Begünstigten der vorzeitigen Abschreibung oder die Bedingungen dieser Abschreibung zu bestimmen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt ist.
Was die Methode der Berechnung der unvereinbaren Beihilfe angeht, ist der Generalanwalt jedoch der Ansicht, dass das Urteil des Gerichts mit einem Begründungsmangel behaftet ist, sodass es teilweise aufgehoben werden muss. Nach Ansicht von Herrn Pikamäe hat sich das Gericht, anstatt die Frage zu prüfen, ob der an die Reedereien weitergegebene Teil des Steuervorteils als indirekter Vorteil aus der Anwendung des SEAF angesehen werden kann, darauf beschränkt, festzustellen, dass nicht bestritten worden sei, dass die Reedereien nicht die Begünstigten der fraglichen Beihilfe seien, und in Bezug auf den Grund, aus dem die Rückforderung allein von den Investoren gerechtfertigt sei, auf die Logik des Kommissionsbeschlusses zu verweisen.
Im Interesse der Betroffenen schlägt der Generalanwalt dem Gerichtshof sodann vor, den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die Rechtssache nicht erneut an das Gericht zurückzuverweisen. Er versucht daher, festzustellen, ob die Methode zur Berechnung des zurückzufordernden Beihilfebetrags, wie sie die Kommission in ihrem Beschluss ausgestaltet hat, dazu führen würde, dass von den Investoren die Rückerstattung eines Betrags verlangt wird, der den Betrag übersteigt, der ihnen aufgrund der Gewährung der Beihilfe tatsächlich zugutegekommen ist, da ein Teil dieses Betrags von den Investoren systematisch an die Reedereien weitergegeben wurde.
Herr Pikamäe führt aus, dass durch die Rückforderung der Beihilfen die Situation wiederhergestellt werden muss, die vor der Gewährung der Beihilfe bestand. Wenn ein Unternehmen einen Teil des Vorteils aus einer staatliche Maßnahme an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben hat, muss somit der Betrag der von diesem Unternehmen zurückzufordernden Beihilfe genau bestimmt werden, so dass dieses nur den Vorteil verliert, der ihm im Vergleich zu seinen Wettbewerbern zugutegekommen ist. Die Rückforderung eines höheren Betrags würde die frühere Wettbewerbsposition des Beihilfeempfängers schwächen und hätte somit Sanktionscharakter.
Der Generalanwalt weist darauf hin, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass ein Vorteil anderen Unternehmen als denjenigen gewährt werden kann, an die die staatlichen Mittel unmittelbar übertragen werden. Er prüft daher, ob das SEAF so ausgestaltet worden ist, dass seine sekundären Auswirkungen den Reedereien zugutekommen. Der Generalanwalt führt aus, dass die bloße Schaffung einer Beihilferegelung, die, wie das SEAF, der Steuerverwaltung in Bezug auf die Auswahl der Empfänger und die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe ein Ermessen einräumt, es den Mitgliedstaaten ermöglichen könnte, das Vorhandensein indirekter Empfänger zu „verschleiern“ und so zu verhindern, dass ein Teil dieser Beihilfe oder die gesamte Beihilfe von diesen zurückgefordert wird. Nach der Prüfung einer Reihe von Indizien im Zusammenhang mit dem Erlass und der Anwendung des SEAF, aus denen sich auf eine Verbindung zwischen einem indirekten Vorteil und der staatlichen Maßnahme schließen lässt, schlägt der Generalanwalt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass der von den WIV an die Reedereien im Rahmen der zwischen ihnen geschlossenen privaten Verträge weitergegebene Teil des Steuervorteils von dem Betrag abzuziehen ist, der von den Investoren der WIV zurückzufordern ist. Er schlägt dem Gerichtshof daher ferner vor, den Beschluss der Kommission und insbesondere die Anordnung der Rückforderung teilweise für nichtig zu erklären, was die Berechnung des zurückzufordernden unvereinbaren Beihilfebetrags angeht.
1 Beschluss 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens – Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (ABl. 2014, L 114, S. 1).
2 Im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.
3 Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV.
4 T-515/13 und T-719/13 (vgl. Pressemitteilung Nr. 150/15 englische Fassung).
5 C-128/16 P (vgl. Pressemitteilung Nr. 115/18).
6 T-515/13 RENV und T-719/13 RENV (vgl. Pressemitteilung Nr. 116/20).
HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
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Der Volltext der Schlussanträge wird am Tag der Verlesung auf der Curia-Website veröffentlicht.