Am 17.2.2021 veröffentlichte Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts
Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 2/2021 vom 17. Februar 2021
Rechtsprechung des Niedersächsischen Finanzgerichts
Az. 1 K 158/19 – Urteil vom 19.10.2020
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
- Die in Zweitwohnungssteuersatzungen festgesetzten Eigenverfügbarkeitstage von Ferienwohnungen bieten ohne Kenntnis ihrer Empirie keine hinreichende Grundlage, um die ortsüblichen Vermietungszeiten in der betreffenden Gemeinde feststellen zu können.
- Die Statistiken nach dem Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG) in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juli 2015 geben die Möglichkeit, aus der Bettenauslastung einen hinreichenden Rückschluss auf die Anzahl der ortsüblichen Vermietungstage zu ziehen, wenn sie sich auf die im Einzelfall maßgebliche Ferienwohnungskategorie und den maßgeblichen örtlichen Erhebungsbereich beziehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 33/19, BFHE 269, 100, BStBl II 2020, 548 = SIS 20 10 34).
- Es ist nicht zu beanstanden, wenn der sich aus der Beherbergungsstatistik ergebende Prozentsatz der Bettenauslastung mit den Gesamttagen eines Kalenderjahres multipliziert und das Produkt hieraus als durchschnittliche Vermietungstage am Ferienort betrachtet wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 33/19, BFHE 269, 100, BStBl II 2020, 548 = SIS 20 10 34). Die mit der Umrechnung von Bettenauslastung in Vermietungstage verbundenen - im Einzelfall auch erheblichen – Ungenauigkeiten sind in Kauf zu nehmen. Der Steuerpflichtige ist nicht gehalten, den Auslastungsvergleich anhand der Bettenauslastung seines Ferienobjekts zu führen.
- Es ist nicht erforderlich, dass die Ferienwohnung in dem Gebiet liegt, aus dessen statistischen Werten die ortsüblichen Vermietungszeiten abgeleitet werden. Es können auch die Werte anderer, aber vergleichbarer Gebiete herangezogen werden, sofern diese Gebiete mit dem Belegenheitsort der Ferienwohnung zu einem strukturell einheitlichen Ferienwohnungsmarkt gehören.
- Dass gemäß § 3 Abs. 1 BeherbStatG nur Beherbergungsbetriebe erfasst werden, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen, steht der Repräsentativität der Beherbergungsstatistiken zumindest dann nicht entgegen, wenn das zuständige Landesstatistikamt auch Daten von Vermietungsagenturen als auskunftspflichtige Inhaber oder Leiter eines Beherbergungsbetriebs im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BeherbStatG erhoben hat.
rechtskräftig
---
Az. 1 K 292/19 – Urteil vom 19.10.2020
Arbeitszimmer eines Unfallchirurgen
Aufwendungen eines Unfallchirurgen für ein häusliches Arbeitszimmer können auch dann keine Berücksichtigung als Werbungskosten finden, wenn der Arbeitgeber das Arbeitszimmer mit einer sog. Teleradiologie ausstattet, die der Unfallchirurg im Rahmen von Rufbereitschaftsdiensten verwenden kann.
rechtskräftig
---
Az. 6 K 334/17 – Urteil vom 24.11.2020
Keine Teilwertabschreibung sondern Übertragung eines Firmenwerts bei tatsächlicher Fortführung eines eingestellten Geschäftsbetriebs durch eine Kapitalgesellschaft
1. Eine Teilwertabschreibung des Firmenwerts nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG kommt nicht in Betracht, wenn der Geschäftsbetrieb faktisch auf ein anderes Unternehmen übertragen und von diesem fortgeführt wird. Hiervon ist auszugehen, wenn die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf das andere Unternehmen übergehen, die bisherigen Beziehungen zu Lieferanten und Kunden fortgeführt werden, der Firma lediglich ein Buchstabe hinzugefügt wird und die Kontaktdaten in Gänze gleich bleiben.
Nichtzulassungsbeschwerde – BFH-Az.: I B 2/21
(...)
Quelle: finanzgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/newsletter-2-2021-vom-17-februar-2021-197343.html