Seit dem 24. Juli 2024 liegt der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) in deutsches Recht vor. Heute behandelt der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf in erster Lesung.
Öffentlich diskutiert wird vor allem, welcher Personenkreis zur gesetzlichen Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zugelassen werden soll. Andreas Dörschell, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer, merkt dazu an:
„Es besteht ein Konsens, dass zukünftig die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung qualitativ auf die gleiche Stufe wie die Prüfung der Finanzberichterstattung gestellt wird. Sollte sich der Gesetzgeber abweichend vom Regierungsentwurf dazu entscheiden, neben Wirtschaftsprüfern auch andere Erbringer von Bestätigungsleistungen für die gesetzliche Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zuzulassen, muss europarechtlich zwingend sichergestellt werden, dass diese den gleichen Anforderungen unterliegen wie die Wirtschaftsprüfer. Es geht nicht um eine Sonderregelung für Wirtschafts-prüfer oder Wettbewerbsbeschränkungen zugunsten der Wirtschaftsprüfer. Es geht um die Sicherstellung gleicher Anforderungen an die Qualitäts- und Wettbewerbsbedingungen für alle.
So schreibt Artikel 34 der durch die CSRD geänderten europäischen Bilanzrichtlinie im Detail Gleichwertigkeitsanforderungen für die Erbringer von Bestätigungsleistungen fest. Das bedeutet insbesondere:
Nur so kann die Qualität der Prüfung und die Einhaltung der EU-Vorgaben gesichert werden.“
Detaillierte Informationen über die Gleichwertigkeitsanforderungen sind dem Positions-papier der Wirtschaftsprüferkammer zur CSRD-Umsetzung „Sicherstellung der Anforderungen eines Level-Playing-Fields“ vom 21. Juni 2024 zu entnehmen:
www.wpk.de/neu-auf-wpkde/alle/2024/sv/stellungnahme-positionspapier-zur-csrd-um-setzung-sicherstellung-der-anforderungen-eines-level-pla
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