Die steuerliche Behandlung von Luftfahrtbetriebsstoffen, die für Schulungsflüge, Flüge zur Werkstatt und wieder zurück und Flüge zur Wartung und Prüfung der Funktionstauglichkeit des Flugzeugs verwendet wurden (akzessorische Flüge), war sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene rechtlich umstritten.
Grundsätzlich fallen diese Flüge aufgrund der aktuellen Rechtsprechung - sowohl durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) als auch Bundesfinanzhof (BFH) - weder in den Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 Buchstabe j der Richtlinie 2003/96/EG noch des § 27 Abs. 2 Nr. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) mit der Begründung, dass solche Flüge weder der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen, noch der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen dienen (vergleiche Entscheidung des EuGH vom 01.12.2011, C-79/10, Urteil des BFH vom 20.05.2014, VII R 29/12).
Das Bundesministerium der Finanzen hatte mit Erlass vom 16.11.2016 angeordnet, dass - zur Vermeidung einer Verjährung von Steueransprüchen - diese Flüge bis zu einer Klärung auf europäischer Ebene zu versteuern sind. Eine unionsweit einheitliche Rechtsauslegung und -anwendung konnte bislang nicht erreicht werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Generalzolldirektion darüber informiert, dass die EU-Kommission in ihrer jüngsten Nachricht die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht auf Fluggesellschaften, die einzig und allein Passagiere oder Güter transportieren, übertrage. Dies erfolge vor dem Hintergrund, dass es sich in dem zugrundeliegenden EuGH-Verfahren nicht um eine entsprechende Luftfahrtgesellschaft gehandelt habe (vergleiche EuGH-Entscheidung vom 01.12.2011, C-79/10).
Die Gewährung der Steuerbefreiung für akzessorische Flüge sei nicht länger als nicht unionsrechtskonform anzusehen.
Dies betrifft allerdings nur Luftfahrtunternehmen mit entsprechender Genehmigung, die gewerbsmäßig Personen oder Sachen im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 1 (1. Alternative) Energiesteuerverordnung (EnergieStV) befördern.
Für die Unternehmen, die gewerbsmäßig Luftfahrtdienstleistungen im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV erbringen, gilt diese Begünstigung nicht, da diese Flüge nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen stehen. Zu diesem Unternehmenskreis gehören auch Unternehmen, die Dienstleistungen in Form einer Personenbeförderung ausführen, ohne eine Genehmigung als Luftfahrtunternehmen zu besitzen (zum Beispiel sogenannte Taxiverkehre und Flüge zur Beförderung der Mitarbeiter anderer Konzerngesellschaften).
Die Hauptzollämter werden die offenen, bisher ruhenden Vorgänge und Rechtsbehelfsverfahren nun in dem Sinne und Umfang, wie soeben dargestellt, weiterbearbeiten und entsprechend abschließen. Luftfahrtunternehmen, die akzessorische Flüge versteuert haben, können eine Entlastung von der Energiesteuer beantragen unter Beachtung der Antragsfrist (§ 97 Abs. 1 EnergieStV) und der Festsetzungsfrist der Abgabenordnung. Steuerfestsetzungen, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt sind, werden durch die Hauptzollämter von Amts wegen berichtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der Festsetzungsfrist noch möglich ist.
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