Zurückweisung der wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 2 des BierStG 1993 i.d.F. des Art. 15 HBeglG 2004 vom 29.12.2003 (BGBl I S. 3076) eingelegten Einsprüche und Änderungsanträge

Allgemeinverfügung des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Oktober 2019, III B 4 - V 3101/19/10002 :001

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
  • des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2018 – 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13 – (BGBl I 2019, 194)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 11. Oktober 2019 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Biersteuer werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Regelung zu den ermäßigten Biersteuersätzen für kleinere Brauereien in § 2 Absatz 2 des Biersteuergesetzes 1993 in der Fassung des Artikels 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl I S. 3076) verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 11. Oktober 2019 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Biersteuerfestsetzung.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Hauptzollamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Hauptzollamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Hauptzollamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr sollen eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung an das jeweils örtlich zuständige Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.

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