Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist im Zusammenhang mit der Anwendung des BFH-Urteils vom 21.10.2009, I R 70/08 (BStBl 2010 II S. ... = SIS 09 39 21) Folgendes zu beachten:
In materiellrechtlicher Hinsicht betrifft das Urteil die Zahlung solcher Erfindervergütungen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für während des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen geleistet werden. Der Arbeitnehmer war nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zum Zeitpunkt der Zahlung der Erfindervergütung in den USA ansässig. Für diesen Fall hat der BFH entschieden, dass Deutschland kein Besteuerungsrecht nach dem DBA-USA zusteht, weil es sich nicht um ein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Satz 2 OECD-Musterabkommen handelt.
Klarstellend wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht darauf hingewiesen, dass das Recht des Quellenstaats zur Vornahme des Steuerabzugs nach seinem innerstaatlichen Recht gemäß Artikel 29 DBA-USA nicht berührt wird. Nach dieser Vorschrift ist die im Abzugsweg erhobene Steuer auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt ist. Daher kann der Arbeitgeber ohne eine Freistellungsbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts nicht vom Steuereinbehalt absehen. Das gilt entsprechend für alle anderen Doppelbesteuerungsabkommen, die vergleichbare Regelungen enthalten.
Das Erfordernis einer Freistellungsbescheinigung als Voraussetzung für den Verzicht auf den Steuerabzug entspricht auch der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 10.5.1989, I R 50/85, BStBl 1989 II S. 755 = SIS 89 17 59 Rz. 17; vom 16.2.1996, I R 64/95, BFHE S. 180, 104 = SIS 96 14 57; vom 12.6.1997, I R 72/96, BStBl 1997 II S. 660 = SIS 97 22 91).
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