In den Niederlanden wird mit der Eintragung von Personenkraftwagen und Motorrädern in das Zulassungsregister eine Zulassungssteuer auf diese (im Folgenden: PM-Steuer) erhoben. Sind die Personenkraftwagen oder Motorräder in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen und werden sie einer in den Niederlanden wohnhaften Person unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so wird die Steuer mit der ersten Ingebrauchnahme des Fahrzeugs auf dem niederländischen Straßennetz fällig.
Frau van Putten und Herr Mook besitzen beide die niederländische Staatsangehörigkeit und wohnen in den Niederlanden. Frau van Putten benutzte vorübergehend das in Belgien zugelassene Fahrzeug ihres Vaters zu privaten Zwecken und Herr Mook lieh sich das Fahrzeug eines in Deutschland wohnenden Familienmitglieds. Frau Frank ist Deutsche und wohnt in den Niederlanden. Sie benutzte das Fahrzeug eines Freundes, der in Deutschland wohnt.
Bei einer Kontrolle stellten die Beamten der niederländischen Finanzverwaltung fest, dass Frau van Putten, Herr Mook und Frau Frank in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Kraftfahrzeuge geliehen hatten und diese in den Niederlanden benutzten, ohne die PM-Steuer gezahlt zu haben. Bei einer erneuten Kontrolle wurden sie unter denselben Umständen angetroffen und die niederländischen Behörden setzten gegen Frau van Putten Steuern in Höhe von 5 995 Euro, gegen Herrn Mook Steuern in Höhe von 1 859 Euro und gegen Frau Frank Steuern in Höhe von 6.709 Euro fest.
Da ihre Einsprüche gegen diese Bescheide von der niederländischen Finanzverwaltung zurückgewiesen wurden, riefen die Kläger die niederländischen Gerichte an. Der mit der Sache letztinstanzlich befasste Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) fragt den Gerichtshof, ob die PM-Steuer, die die Benutzungsdauer eines geliehenen Kraftfahrzeugs auf dem niederländischen Straßennetz nicht berücksichtigt und erhoben wird, ohne dass die Betroffenen ein Recht auf Befreiung oder Erstattung geltend machen können, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Zunächst stellt der Gerichtshof fest, dass es sich beim unentgeltlichen grenzüberschreitenden Verleih eines Kraftfahrzeugs um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 56 EG handelt.
Weiter erinnert der Gerichtshof daran, dass die Besteuerung von Kraftfahrzeugen auf Unionsebene nicht harmonisiert ist und die Mitgliedstaaten daher in der Ausübung ihrer Steuerhoheit auf diesem Gebiet frei sind, sofern sie dabei das Unionsrecht beachten.
Nach niederländischem Recht wird beim unentgeltlichen grenzüberschreitenden Verleih eines nicht in den Niederlanden zugelassenen Kraftfahrzeugs die PM-Steuer von demjenigen geschuldet, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat, d. h. dass diese Art von Verleih besteuert wird. Dagegen wird diese Art von Verleih nicht besteuert, wenn es sich um ein in den Niederlanden zugelassenes Kraftfahrzeug handelt. Der Gerichtshof hält diese offensichtliche Ungleichbehandlung aufgrund des Staates, in dem das verliehene Kraftfahrzeug zugelassen ist, für geeignet, den unentgeltlichen grenzüberschreitenden Verleih von Kraftfahrzeugen weniger attraktiv zu gestalten, so dass eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs vorliegt.
Schließlich prüft der Gerichtshof, ob die Situation eines Einwohners der Niederlande, der auf dem niederländischen Straßennetz ein in diesem Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug benutzt, das ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, objektiv mit der Situation eines Einwohners der Niederlande vergleichbar ist, der unter denselben Umständen ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug benutzt. Dazu stellt der Gerichtshof fest, dass die Eigentümer der in den Niederlanden zugelassenen Fahrzeuge zwar die PM-Steuer bereits bei der Eintragung des Fahrzeugs in das niederländische Zulassungsregister gezahlt haben, diese Fahrzeuge aber dazu bestimmt sind, im Wesentlichen dauerhaft im Hoheitsgebiet der Niederlande benutzt zu werden, oder tatsächlich so benutzt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat ein Kraftfahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, mit einer Zulassungssteuer belegen, wenn dieses Kraftfahrzeug im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats im Wesentlichen dauerhaft genutzt werden soll. Im vorliegenden Fall mussten die Betroffenen den gesamten Betrag der PM-Steuer zahlen, ohne dass dabei die Benutzungsdauer der betreffenden Fahrzeuge berücksichtigt wurde und ohne dass die Benutzer dieser Fahrzeuge ein Recht auf Befreiung oder Erstattung geltend machen konnten, obwohl aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten nicht hervorgeht, dass diese Fahrzeuge dazu bestimmt sind, im Wesentlichen dauerhaft im Hoheitsgebiet der Niederlande benutzt zu werden, oder tatsächlich so benutzt werden.
Es ist Sache des Hoge Raad, die Dauer der Leihe und die Art der tatsächlichen Verwendung der geliehenen Kraftfahrzeuge zu beurteilen. Sind die nicht in den Niederlanden zugelassenen Kraftfahrzeuge dazu bestimmt, im Wesentlichen in den Niederlanden benutzt zu werden, oder werden sie tatsächlich so benutzt, besteht nicht wirklich eine Ungleichbehandlung zwischen einem Einwohner in den Niederlanden, der ein solches Fahrzeug unentgeltlich benutzt, und der Person, die unter denselben Umständen ein in diesem Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug benutzt. Das letztgenannte Fahrzeug, das ebenfalls dazu bestimmt ist, im Wesentlichen dauerhaft in den Niederlanden genutzt zu werden, ist nämlich bereits bei seiner Zulassung in den Niederlanden mit der PM-Steuer belegt worden. Daher wäre unter diesen Umständen die Erhebung der PM-Steuer anlässlich der erstmaligen Ingebrauchnahme von nicht in den Niederlanden zugelassenen Kraftfahrzeugen auf dem niederländischen Straßennetz ebenso gerechtfertigt wie die Steuer, die anlässlich der Anmeldung des Kraftfahrzeugs in den Niederlanden geschuldet wird, soweit diese Steuer den Wertverlust des Fahrzeugs zum Zeitpunkt dieser erstmaligen Ingebrauchnahme berücksichtigt. Sind die Fahrzeuge dagegen nicht dazu bestimmt, im Wesentlichen dauerhaft in den Niederlanden benutzt zu werden, oder werden sie tatsächlich nicht so benutzt, bestünde eine tatsächliche Ungleichbehandlung und die fragliche Steuer wäre nicht gerechtfertigt.
Der Gerichtshof beantwortet die Vorlagefrage daher dahin, dass das Unionsrecht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der dessen Einwohner, wenn sie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug von einem Einwohner dieses anderen Mitgliedstaats geliehen haben, bei der erstmaligen Ingebrauchnahme dieses Fahrzeugs auf dem nationalen Straßennetz die Steuer, die normalerweise bei der Zulassung eines Kraftfahrzeugs fällig wird, in voller Höhe zahlen müssen, ohne dass die Benutzungsdauer des Fahrzeugs berücksichtigt wird und ohne dass diese Personen ein Recht auf Befreiung oder Erstattung geltend machen können, wenn das Fahrzeug weder dazu bestimmt ist, im Wesentlichen dauerhaft im erstgenannten Mitgliedstaat benutzt zu werden, noch tatsächlich so benutzt wird.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext des Urteils ist auf der Curia-Website veröffentlicht
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