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BMF: Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen durch einen Podologen

Anforderung an die Berufsqualifikation - Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 7. Februar 2013, V R 22/12

Bundesministerium der Finanzen 31. Januar 2014, IV D 3 - S 7170/07/10011 (DOK 2014/0037569)

Mit Urteil vom 7. Februar 2013, V R 22/12 = SIS 13 08 44 hat der BFH entschieden, dass eine Person, die eine Ausbildung zum Podologen absolviert hat, im Regelfall bereits dann über die erforderliche Berufsqualifikation zur Erbringung steuerfreier Heilbehandlungsleistungen gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG verfügt, wenn sie die staatliche Prüfung nach dem Podologengesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen mit Erfolg abgelegt hat.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Absätze 11 und 12 in Abschnitt 4.14.4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20.1.2014, IV D 3 - S 7155/0 :002 (2014/0024458), BStBl I S. ..., geändert worden ist, wie folgt gefasst:

(11) 1Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 1 UStG üben z.B. aus:
  1. Dental-Hygienikerinnen und Dental-Hygieniker im Auftrag eines Zahnarztes (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.2004, V R 54/03, BStBl 2005 II S. 106 = SIS 05 04 73);
  2. Diätassistentinnen und Diätassistenten (Diätassistentengesetz - DiätAssG -);
  3. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG -);
  4. 1Krankenschwestern, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (Krankenpflegegesetz - KrPflG -) sowie Altenpflegerinnen und Altenpfleger (Altenpflegegesetz - AltpflG -). 2Sozialpflegerische Leistungen (z.B. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) sind nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. 3Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG in Betracht kommen;
  5. Logopädinnen und Logopäden (Gesetz über den Beruf des Logopäden - LogopG -);
  6. 1Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG -). 2Die Steuerbefreiung kann von den genannten Unternehmern u.a. für die medizinische Fußpflege und die Verabreichung von medizinischen Bädern, Unterwassermassagen, Fangopackungen (BFH-Urteil vom 24.1.1985, IV R 249/82, BStBl 1985 II S. 676 = SIS 85 08 45) und Wärmebestrahlungen in Anspruch genommen werden. 3Das gilt auch dann, wenn diese Verabreichungen selbständige Leistungen und nicht Hilfstätigkeiten zur Heilmassage darstellen;
  7. auf dem Gebiet der Humanmedizin selbständig tätige medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik und medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik (Gesetz über technische Assistenten der Medizin - MTAG - vgl. BFH-Urteil vom 29.1.1998, V R 3/96, BStBl 1998 II S. 453 = SIS 98 12 26);
  8. Dipl. Oecotrophologinnen und Dipl. Oecotrophologen (Ernährungsberatende) im Rahmen einer medizinischen Behandlung (vgl. BFH-Urteile vom 10.3.2005, V R 54/04, BStBl 2005 II S. 669 = SIS 05 31 01, und vom 7.7.2005, V R 23/04, BStBl 2005 II S. 904 = SIS 05 42 05);
  9. Orthoptistinnen und Orthoptisten (Orthoptistengesetz - OrthoptG -);
  10. Podologinnen und Podologen (Podologengesetz - PodG -);
  11. Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG -);
  12. Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG -);
  13. Sprachtherapeutinnen und Sprachtherapeuten, die staatlich anerkannt und nach § 124 Abs. 2 SGB V zugelassen sind.
2Personen, die eine Ausbildung in einem nichtärztlichen Heil- und Gesundheitsfachberuf absolviert haben, verfügen im Regelfall bereits dann über die erforderliche Berufsqualifikation zur Erbringung steuerfreier Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG, wenn sie die nach dem jeweiligen Berufszulassungsgesetz vorgesehene staatliche Prüfung mit Erfolg abgelegt haben (vgl. BFH-Urteil vom 7.2.2013, V R 22/12, BStBl 2014 II S. ... = SIS 13 08 44). 3Satz 2 gilt nicht, soweit Personen im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V tätig werden.

(12) Keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 1 UStG üben z.B. aus:

  1. Fußpraktikerinnen und Fußpraktiker, weil sie vorwiegend auf kosmetischem Gebiet tätig werden;
  2. Heileurythmistinnen und Heileurythmisten (BFH-Urteil vom 11.11.2004, V R 34/02, BStBl 2005 II S. 316 = SIS 05 13 20);
  3. Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer (BFH-Urteil vom 26.8.1993, V R 45/89, BStBl 1993 II S. 887 = SIS 94 02 29);
  4. Logotherapeutinnen und Logotherapeuten (BFH-Urteil vom 23.8.2007, V R 38/04, BStBl 2008 II S. 37 = SIS 07 36 03);
  5. Kosmetikerinnen und Kosmetiker (BFH-Urteil vom 2.9.2010, V R 47/09, BStBl 2011 II S. 195 = SIS 10 39 03);
  6. Vitalogistinnen und Vitalogisten."

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. April 2014 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

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