BMF: Bestimmung des ustl. Orts der sonstigen Leistung ab 1.1.2010
Bundesministerium der Finanzen 4. September 2009, IV B 9 - S 7117/08/10001 (BStBl 2009 I S. 1005 = SIS 09 28 61)
Das BMF-Schreiben nimmt ausführlich zur Neuregelung des Ortes der Dienstleistung durch Artikel 7 Nr. 2 und 3 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) Stellung, insbesondere zur Besteuerung von Dienstleistungen am Sitz des Leistungsempfängers.
Inhaltsverzeichnis
- Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG
- Ort der sonstigen Leistung am Sitzort oder der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers bei Leistungen an Nichtunternehmer (§ 3a Abs. 1 UStG)
- Ort der sonstigen Leistung am Sitzort oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2 UStG) bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
- Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG)
- Ort der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG)
- Ort der Tätigkeit (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG)
- Ort der sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen
- Ort der Vermittlungsleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG
- Ort der in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen
- Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG
- Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 UStG
- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 12 UStG
- Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 UStG
- Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie damit unmittelbar zusammenhängende sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 14 UStG)
- Ort der sonstigen Leistung bei Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen
- Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung (§ 3a Abs. 6 und 7 UStG)
a) Nutzung und Auswertung bestimmter sonstiger Leistungen im Inland (§ 3a Abs. 6 UStG)
b) Kurzfristige Fahrzeugvermietung zur Nutzung im Drittlandsgebiet (§ 3a Abs. 7 UStG)
- Ort der Beförderungsleistung und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen (§ 3b UStG)
- Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist (§ 3b Abs. 1 UStG)
- Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht (§ 3b Abs. 2 UStG)
- Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung (§ 3b Abs. 3 UStG)
- Ort der Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn (§ 3e UStG)
- Besteuerungsverfahren bei sonstigen Leistungen
- Anwendungszeitpunkt
Anm. d. Red.: Für nach dem 31.12.2012 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben durch das BMF-Schreiben vom 24.3.2014 (BStBl 2014 I S. 606 = SIS 14 11 36). Den Volltext finden Sie in der SIS-Datenbank Steuerrecht unter der SIS-Nr. SIS 09 28 61.)