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Hessisches Finanzgericht zur sog. umgekehrten Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer

Hessisches Finanzgericht 21.1.2014, Pressemitteilung

Hessisches Finanzgericht: Ein Unternehmer, der an seine Kunden betriebsbereite Photovoltaikanlagen liefert, schuldet die Umsatzsteuer für die Leistungen seiner Subunternehmer.

Ein Unternehmer, der an seine Kunden betriebsbereite Photovoltaikanlagen liefert, kann nicht den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen seiner Subunternehmer geltend machen. Vielmehr schuldet dieser Unternehmer nach den Vorschriften der sog. umgekehrten Steuerschuldnerschaft die Umsatzsteuer für die Leistungen der Subunternehmer. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 1 K 2198/11).

Geklagt hatte ein auf den Vertrieb und den Aufbau schlüsselfertiger Photovoltaikdachanlagen spezialisiertes Unternehmen, das sich auch der Hilfe von Subunternehmern bediente. Das Finanzamt ließ zu Lasten des Unternehmens den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen seiner Subunternehmer nicht zu. Vielmehr sei das Unternehmen im Streitjahr 2010 Steuerschuldner für die Umsätze der Subunternehmer in Höhe von ca. 1,5 Mio. Euro. Denn es habe mit seinen Kunden Verträge über die Lieferung voll funktionsfähiger Solaranlagen abgeschlossen und insoweit Werklieferungen an die Endkunden und damit auch Bauleistungen erbracht, was nach dem Umsatzsteuergesetz zur sog. umgekehrten Steuerschuldnerschaft führe.

Das Hessische Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamtes. Das klagende Unternehmen habe gegenüber seinen Kunden eine umfassende Leistung erbracht. Neben der Anbringung der Photovoltaikanlage auf dem Dach habe es Stringleitungen vom Modul zum Wechselrichter verlegt, den Wechselrichter an die Zähleranlage angeschlossen, die Zähleranlage erneuert oder umgebaut, einen Blitzschutz angebracht, Kabeltrassen verkleidet und die Unterkonstruktion für die Wechselrichter hergestellt und montiert. Dabei handele es sich um Bauleistungen im Sinne des § 13 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStG, die im Zusammenhang mit einem Bauwerk ausgeführt worden seien. Gleiches gelte für die konkreten Leistungen der Subunternehmer. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei der Begriff der Bauleistungen weit zu verstehen und könne auch - wie hier - in der bauwerksbezogenen Lieferung von Gegenständen bestehen. Entscheidend sei, dass sowohl das klagende Unternehmen selbst als auch die Subunternehmer Bauleistungen erbracht hätten.
Damit sei das Finanzamt zu Recht von einer Steuerschuldnerschaft des Unternehmens für die entsprechenden Umsätze ausgegangen.

Da zu der Frage, ob die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen Bauleistungen sind, bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, hat das Hessische Finanzgericht die Revision zugelassen (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs - BFH -: XI R 3/14).

Hintergrundinformation zur umgekehrten Steuerschuldnerschaft:
Grundsätzlich schuldet der Leistungserbringer (hier: der Subunternehmer) die Umsatzsteuer (§ 13 a Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG -). Der Leistungserbringer weist die Umsatzsteuer dann offen in seiner Rechnung an den Leistungsempfänger aus, meldet diese Umsatzsteuer beim Finanzamt an und führt sie auch dorthin ab.

Bei bestimmten steuerpflichtigen Leistungen - wie z.B. Bauleistungen nach § 13 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStG - geht die Steuerschuldnerschaft aber auf den Leistungsempfänger (hier: das klagende Unternehmen) über, wenn dieser auch Unternehmer ist und seinerseits Bauleistungen ausführt. Das wird als sog. umgekehrte Steuerschuldnerschaft bzw. sog. Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet. Folge: der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer, muss sie also an das Finanzamt abführen und hat gleichzeitig nicht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.
Dem entsprechend darf in den Rechnungen des Leistungserbringers keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden und es muss dort ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten sein. Die Regelung beruht auf europarechtlichen Vorgaben und soll Missbrauch vermeiden, bei dem der Leistungserbringer die Umsatzsteuer nicht abführt, der Leistungsempfänger aber trotzdem den Vorsteuerabzug geltend macht.
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