Skip to main content
  • SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 130.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO

    » Einen Monat kostenlos testen

FG Baden-Württemberg: Eine 'Geistheilerin' unterliegt der Umsatzsteuerpflicht

Finanzgericht Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 15/2016 vom 5.10.2016

Die Umsätze einer „Geistheilerin“, die im Inland Seminare anbietet, sind steuerpflichtig. Sie sind nicht als sog. Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit, so das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 6. Juli 2016 (14 K 1338/15).

Die Klägerin mit Wohnsitz in der Schweiz bietet im Inland Seminare an, die sich mit esoterischen Praktiken befassen. Diese Umsätze erklärte sie im Inland nicht. Das beklagte Finanzamt wurde von einem Dritten über die Seminartätigkeiten informiert. Auf Nachfragen des Finanzamts erklärte die Klägerin sie erziele steuerfreie Umsätze. Ihre Tätigkeit sei mit der eines Heilpraktikers vergleichbar. Die Heilbehandlung stehe im Vordergrund. Sie sei eine anerkannte „Heilerin“. Sie biete im Wesentlichen Ausbildungsseminare, eine „mentale Rückenbegradigung“, ein Aufrichten der Wirbelsäule, spirituelle Therapien, Reiki- und Lichtgrad-Einweihungen an. Sie nehme im Wesentlichen ein „Besprechen“ (Heilgebete), ein „Clearing“ sowie ein Handauflegen vor. Ihr Entgelt orientiere sich an den Kosten des Seminarraums, ihren Reise- und Übernachtungskosten sowie der Pausenverpflegung der Teilnehmer. In ihren Rechnungen weise sie keine Umsatzsteuer gesondert aus. Das beklagte Finanzamt setzte Umsatzsteuer fest.

Das Finanzgericht entschied, dass die Umsätze aus im Inland durchgeführten Seminaren im Inland steuerbar und steuerpflichtig seien. Die Klägerin führe keine Heilbehandlungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts aus. Für eine Steuerfreiheit sei erforderlich, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringe und die dafür erforderliche Qualifikation besitze. Der Klägerin fehle es schon an der erforderlichen Berufsqualifikation. Nach den Aussagen der Klägerin beruhe ihre Fähigkeit zum Heilen auf Talent und nicht auf einer Ausbildung im eigentlichen Sinne. Im Übrigen dienten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Sie müssten einen therapeutischen Zweck haben. Umfasst seien auch vorbeugende Maßnahmen, jedoch keine Maßnahmen zu anderen Zwecken. Die Steuerbefreiungstatbestände seien eng auszulegen und müssten mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden. Im Streitfall habe die Klägerin keinen therapeutischen Zweck ihrer Leistungen darlegen können. Sie habe weder Diagnosen erstellt noch Krankheiten therapiert. Den Rechnungen ließen sich keine Diagnosen entnehmen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, welche Leistungen zu welchem Preis gegenüber den genannten Kunden erbracht worden seien. Seminarteilnehmer seien auch Personen gewesen, die sich eine Steigerung ihres Wohlbefindens versprochen haben. Bei den Adressaten der Seminare habe es sich um „offene Gruppen“ gehandelt. Die Teilnahme sei voraussetzungslos und ohne vorherige Einzelgespräche möglich gewesen. Ein spirituelles Wirken erwecke nicht den Eindruck, Ersatz für eine medizinische Betreuung zu sein. Es gehe nicht um Heilkunde.

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Konditionen
  • Online-Datenbank schon ab 32,00 € inkl. USt

    » MEHR

  • Notiz-Funktion
  • Wow!
    Notiz-Funktion in der SIS-Datenbank!

    » MEHR

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR